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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112903 Entscheidungsdatum15.12.1999 Geschäftszahl13Ns27/99; 13Ns20/03; 11Os74/03; 13Ns5/04; 11Os31/05a (11Os32/05y); 14Ns76/05w; 11Os104/04; 13Ns43/07p; 15Os

§68

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§69

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§72Rechtssatz

Eine Ausgeschlossenheit liegt jedoch nicht vor, weil deren Gründe in den §§ 67 bis 69

aufgezählt sind und die Mitwirkung an einer Grundrechtsbeschwerdeentscheidung darin nicht als Ausschließungsgrund von der Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung (im selben Straffall) genannt wird. Das Wesen einer Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive und liegt daher nicht schon dann vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern erst dann, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt ist, von seiner vorgefassten Meinung abzugehen.Eine Ausgeschlossenheit liegt jedoch nicht vor, weil deren Gründe in den Paragraphen 67 bis 69

aufgezählt sind und die Mitwirkung an einer Grundrechtsbeschwerdeentscheidung darin nicht als Ausschließungsgrund von der Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung (im selben Straffall) genannt wird. Das Wesen einer Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive und liegt daher nicht schon dann vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern erst dann, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt ist, von seiner vorgefassten Meinung abzugehen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-12-15 13 Ns 27/99 TE OGH 2003-09-24 13 Ns 20/03 Ähnlich TE OGH 2003-11-11 11 Os 74/03 nur: Das Wesen einer Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive und liegt daher nicht schon dann vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern erst dann, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt ist, von seiner vorgefassten Meinung abzugehen. (T1) TE OGH 2004-05-19 13 Ns 5/04 Auch; Beisatz: Hier: Dass sich ein Richter in einer die Schuldfrage betreffenden Vorentscheidung bzw einer Zwischenerledigung im Disziplinarverfahren auf der Basis der damaligen Prozesslage eine Meinung über den Fall und den dort zugrunde liegenden Verfahrensgegenstand bilden musste, begründet für sich allein keine Befangenheit im Verfahren über eine Kostenbeschwerde. (T2) TE OGH 2005-05-03 11 Os 31/05a Auch; nur T1 TE OGH 2005-10-18 14 Ns 76/05w Auch; nur T1 TE OGH 2007-01-23 11 Os 104/04 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Vorwurf der Befangenheit eines Berufsrichters wegen einer gegenüber einem Reporter getätigten in einem Zeitungsartikel erschienenen Äußerung über das laufende Verfahren. (T3) TE OGH 2007-06-20 13 Ns 43/07p Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Befangenheit eines gemäß § 69 Z 3

ausgeschlossenen Richters als Stimmführer. (T4)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Befangenheit eines gemäß Paragraph 69, Ziffer 3,

ausgeschlossenen Richters als Stimmführer. (T4) TE OGH 2020-12-09 15 Os 112/20i Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112903

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.