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{'item': ['Bsw24724/94 (Bsw24888/94)', 'Bsw60958/00']}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR Entscheidungsdatum16.12.1999 GeschäftszahlBsw24724/94 (Bsw24888/94); Bsw60958/00 NormMRK Art6 Abs1 II5a2; RechtssatzRecht auf ein faires Verfahren in einem Strafverfahren gegen zwei Elfjährige: Das rechtliche Gehör der minderjährigen Angeklagten wird verletzt, wenn diese trotz Anpassungen des Verfahrensablaufes an ihre speziellen Bedürfnisse Störungen infolge von posttraumatischem Stress entwickeln, sodass es ihnen unmöglich ist, über die Tat mit ihren Verteidigern zu sprechen. Das rechtliche Gehör ist weiters unzulässig beeinträchtigt, wenn das Verfahren für die minderjährigen Angeklagten beängstigend und quälend ist und sie nicht in der Lage sind, sich während dessen Verlaufs zu konzentrieren EntscheidungstexteTE EGMR 1999/12/16 Bsw 24724/94 Veröff: NL 2000,17 TE EGMR 2004/06/15 Bsw 60958/00 Vgl; Beisatz: Die Strafmündigkeit eines Elfjährigen oder die Verhandlung über gegen ihn erhobene Anklagen begründet für sich keine Verletzung der Konvention, solange der Betroffene wirksam an dem Prozess teilnehmen kann. Das Recht eines Angeklagten auf wirksame Teilnahme an seinem Strafverfahren umfasst nicht nur das Recht, anwesend zu sein, sondern auch dem Verfahren zu folgen. Handelt es sich bei dem Angeklagten um ein Kind, muss er in einer Art und Weise behandelt werden, die sein Alter, seine Entwicklung und seine geistige und emotionelle Reife berücksichtigt. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, die seine Fähigkeit unterstützen, das Verfahren zu verstehen und sich daran zu beteiligen. Zu diesem Zweck muss auch die Verhandlung so gestaltet werden, dass dem Angeklagten geholfen wird, seine Schüchternheit und Hemmungen so weit wie möglich zu überwinden. Art 6 Abs 1 MRK verlangt nicht, dass ein Kind alle Einzelheiten des Verfahrens versteht. Der Angeklagte sollte jedoch den Aussagen der Belastungszeugen folgen können und – sofern er von einem Verteidiger vertreten wird – diesem seine Sicht der Ereignisse erklären, ihn auf Tatsachen, die seiner Verteidigung nützen, aufmerksam machen und Einwendungen gegen andere Aussagen vorbringen können. Das Verfahren gegen einen Elfjährigen von unterdurchschnittlicher intellektueller Entwicklung widerspricht den Prinzipien des „fair trial", wenn der Angeklagte die Rolle der Jury nicht verstehen kann und auch nicht erfasst, dass ihm eine Haftstrafe droht. (T1); Veröff: NL 2004,128 Vgl; Beisatz: Die Strafmündigkeit eines Elfjährigen oder die Verhandlung über gegen ihn erhobene Anklagen begründet für sich keine Verletzung der Konvention, solange der Betroffene wirksam an dem Prozess teilnehmen kann. Das Recht eines Angeklagten auf wirksame Teilnahme an seinem Strafverfahren umfasst nicht nur das Recht, anwesend zu sein, sondern auch dem Verfahren zu folgen. Handelt es sich bei dem Angeklagten um ein Kind, muss er in einer Art und Weise behandelt werden, die sein Alter, seine Entwicklung und seine geistige und emotionelle Reife berücksichtigt. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, die seine Fähigkeit unterstützen, das Verfahren zu verstehen und sich daran zu beteiligen. Zu diesem Zweck muss auch die Verhandlung so gestaltet werden, dass dem Angeklagten geholfen wird, seine Schüchternheit und Hemmungen so weit wie möglich zu überwinden. Artikel 6, Absatz eins, MRK verlangt nicht, dass ein Kind alle Einzelheiten des Verfahrens versteht. Der Angeklagte sollte jedoch den Aussagen der Belastungszeugen folgen können und – sofern er von einem Verteidiger vertreten wird – diesem seine Sicht der Ereignisse erklären, ihn auf Tatsachen, die seiner Verteidigung nützen, aufmerksam machen und Einwendungen gegen andere Aussagen vorbringen können. Das Verfahren gegen einen Elfjährigen von unterdurchschnittlicher intellektueller Entwicklung widerspricht den Prinzipien des „fair trial", wenn der Angeklagte die Rolle der Jury nicht verstehen kann und auch nicht erfasst, dass ihm eine Haftstrafe droht. (T1); Veröff: NL 2004,128 RechtssatznummerRS0121171

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.