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{'item': ['15Os164/99 (15Os165/99)', '2Ob126/01w']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.12.1999 Geschäftszahl15Os164/99 (15Os165/99); 2Ob126/01w NormStGB §6 A1; StVO §3 B1c; RechtssatzIm Sinne der herrschenden Rechtsprechung (vgl ZVR 1977/148, 182/3, 4 mwN) darf grundsätzlich darauf vertraut werden, dass ein Kraftfahrzeug, an dem bei Annäherung an eine Kreuzung der rechte Blinker eingeschaltet ist, auch tatsächlich nach rechts abbiegen werde. Zweifel, welche diesen "Vertrauensgrundsatz" ausschließen, könnten sich etwa bei Einhalten einer solchen Geschwindigkeit ergeben, die ein Abbiegemanöver des bevorrangten Lenkers augenfällig als unmöglich erscheinen läßt (RZ 1999/68). Liegt eine unklare Situation tatsächlich vor, gehen die Zweifel zu Lasten desjenigen, der sich auf den "Vertrauensgrundsatz" beruft. (Im aktuellen Fall war bei eingeschaltetem Rechtsblinker am Fahrzeug des bevorrangten Lenkers die festgestellte, vom benachrangten Fahrzeuglenker als gleichbleibend beobachtete Annäherungsgeschwindigkeit der im Vorrang befindlichen PKW von ca 40 km/h weder absolut nach in Relation zu der im Zeitpunkt des in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeuges mit ca 14 m angenommenen Entfernung derart auffällig, dass die Durchführung des Abbiegemanövers nicht mehr im Bereich der Wahrscheinlichkeit lag).Im Sinne der herrschenden Rechtsprechung vergleiche ZVR 1977/148, 182/3, 4 mwN) darf grundsätzlich darauf vertraut werden, dass ein Kraftfahrzeug, an dem bei Annäherung an eine Kreuzung der rechte Blinker eingeschaltet ist, auch tatsächlich nach rechts abbiegen werde. Zweifel, welche diesen "Vertrauensgrundsatz" ausschließen, könnten sich etwa bei Einhalten einer solchen Geschwindigkeit ergeben, die ein Abbiegemanöver des bevorrangten Lenkers augenfällig als unmöglich erscheinen läßt (RZ 1999/68). Liegt eine unklare Situation tatsächlich vor, gehen die Zweifel zu Lasten desjenigen, der sich auf den "Vertrauensgrundsatz" beruft. (Im aktuellen Fall war bei eingeschaltetem Rechtsblinker am Fahrzeug des bevorrangten Lenkers die festgestellte, vom benachrangten Fahrzeuglenker als gleichbleibend beobachtete Annäherungsgeschwindigkeit der im Vorrang befindlichen PKW von ca 40 km/h weder absolut nach in Relation zu der im Zeitpunkt des in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeuges mit ca 14 m angenommenen Entfernung derart auffällig, dass die Durchführung des Abbiegemanövers nicht mehr im Bereich der Wahrscheinlichkeit lag). EntscheidungstexteTE OGH 1999/12/16 15 Os 164/99 TE OGH 2001/06/07 2 Ob 126/01w Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn an einem bevorrangten, langsam fahrenden Fahrzeug Blinkerzeichen (irrtümlich nicht ausgeschalteter Blinker) gegeben werden, kann der Wartepflichtige auf ein berechtigtes Abbiegen desselben vertrauen und seinerseits einfahren, ohne dass ihn am späteren Unfall ein Mitverschulden oder eine Sorgfaltspflichtverletzung nach § 9 EKHG trifft. (T1) Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn an einem bevorrangten, langsam fahrenden Fahrzeug Blinkerzeichen (irrtümlich nicht ausgeschalteter Blinker) gegeben werden, kann der Wartepflichtige auf ein berechtigtes Abbiegen desselben vertrauen und seinerseits einfahren, ohne dass ihn am späteren Unfall ein Mitverschulden oder eine Sorgfaltspflichtverletzung nach Paragraph 9, EKHG trifft. (T1) RechtssatznummerRS0112907

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.