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{'item': ['8Ob125/99m', '8Ob76/03i', '8Ob7/05w', '1Ob113/07k', '8Ob127/12b', '8Ob84/18p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112866 Entscheidungsdatum22.12.1999 Geschäftszahl8Ob125/99m; 8Ob76/03i; 8Ob7/05w; 1Ob113/07k; 8Ob127/12b; 8Ob84/18p NormKO §110 Abs4;

§131

Abs1;

§131

Abs3;

§136Abs3 Rechtssatz1.

Wird eine Forderung bestritten und die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist des § 110 Abs 4

angebracht, so treffen den nicht rechtzeitig Klagenden nur die in § 110 Abs 4

genannten Nachteile, wozu gemäß § 131 Abs 3

auch gehört, dass bestrittene Forderungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Klage nicht spätestens am Tage angebracht worden ist, an dem der Masseverwalter seinen Verteilungsentwurf vorgelegt hat.1. Wird eine Forderung bestritten und die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist des Paragraph 110, Absatz 4,

angebracht, so treffen den nicht rechtzeitig Klagenden nur die in Paragraph 110, Absatz 4,

genannten Nachteile, wozu gemäß Paragraph 131, Absatz 3,

auch gehört, dass bestrittene Forderungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Klage nicht spätestens am Tage angebracht worden ist, an dem der Masseverwalter seinen Verteilungsentwurf vorgelegt hat. 2. Das gilt aber dann nicht, wenn die Frist zur Klagserhebung noch offen ist (§ 131 Abs 3 erster Fall

). Wenn die Prüfungstagsatzung über verspätet angemeldete Forderungen mit der Tagsatzung über die Schlussverteilung verbunden wird, kann bei Bestreitung der Forderungen die Frist zur Klagserhebung noch nicht abgelaufen sein. Da vor Fristablauf des § 110 Abs 4

die bestrittene Forderung bei der Verteilung nicht unberücksichtigt bleiben darf, muss abgewartet werden, ob der

nkursgläubiger die Klage innerhalb der Frist einbringt. Ist dies der Fall, ist die Forderung in der Schlussverteilung gemäß § 131 Abs 1

sicherzustellen.2. Das gilt aber dann nicht, wenn die Frist zur Klagserhebung noch offen ist (Paragraph 131, Absatz 3, erster Fall

). Wenn die Prüfungstagsatzung über verspätet angemeldete Forderungen mit der Tagsatzung über die Schlussverteilung verbunden wird, kann bei Bestreitung der Forderungen die Frist zur Klagserhebung noch nicht abgelaufen sein. Da vor Fristablauf des Paragraph 110, Absatz 4,

die bestrittene Forderung bei der Verteilung nicht unberücksichtigt bleiben darf, muss abgewartet werden, ob der

nkursgläubiger die Klage innerhalb der Frist einbringt. Ist dies der Fall, ist die Forderung in der Schlussverteilung gemäß Paragraph 131, Absatz eins,

sicherzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-12-22 8 Ob 125/99m TE OGH 2003-10-16 8 Ob 76/03i Beisatz: Wurde die bestrittene Forderung nicht bis zur Vorlage des Schlussverteilungsantrages des Masseverwalters eingeklagt, ist sie auch bei der Nachtragsverteilung nicht zu berücksichtigen. (T1) TE OGH 2005-03-17 8 Ob 7/05w nur: Wird eine Forderung bestritten und die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist des § 110 Abs 4

angebracht, so treffen den nicht rechtzeitig Klagenden nur die in § 110 Abs 4

genannten Nachteile, wozu gemäß § 131 Abs 3

auch gehört, dass bestrittene Forderungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Klage nicht spätestens am Tage angebracht worden ist, an dem der Masseverwalter seinen Verteilungsentwurf vorgelegt hat. (T2)nur: Wird eine Forderung bestritten und die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist des Paragraph 110, Absatz 4,

angebracht, so treffen den nicht rechtzeitig Klagenden nur die in Paragraph 110, Absatz 4,

genannten Nachteile, wozu gemäß Paragraph 131, Absatz 3,

auch gehört, dass bestrittene Forderungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Klage nicht spätestens am Tage angebracht worden ist, an dem der Masseverwalter seinen Verteilungsentwurf vorgelegt hat. (T2) TE OGH 2007-08-14 1 Ob 113/07k Vgl auch; Veröff: SZ 2007/126 TE OGH 2013-07-30 8 Ob 127/12b Vgl; Beisatz: Die Frist des § 110 Abs 4

(nunmehr IO) ist eine verfahrensrechtliche Frist. (T3)Vgl; Beisatz: Die Frist des Paragraph 110, Absatz 4,

(nunmehr IO) ist eine verfahrensrechtliche Frist. (T3) TE OGH 2018-07-19 8 Ob 84/18p Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112866

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.