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{'item': ['8Ob157/99t', '9Ob40/16x']}

Obsah (4)§20§21§44§46

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112870 Entscheidungsdatum22.12.1999 Geschäftszahl8Ob157/99t; 9Ob40/16x NormIO §20 Abs3; IO §21;

§20

Abs3;

§21

;

§44

;

§46Abs1 Z6 Rechtssatz

Der Verkäufer hat im Käuferkonkurs bei Rücktritt des Masseverwalters zwar ein Aussonderungsrecht auf die Vorbehaltssache, muss aber den bereits bezahlten Kaufpreis herausgeben. Damit droht seinen Gegenansprüchen die Kürzung auf die

nkursquote. Dem hilft teilweise die Aufrechnungsvorschrift des § 20 Abs 3

ab, die unter anderem die Aufrechnung mit den auf Grund des Rücktritts nach § 21

entstehenden Ansprüchen gestattet. Der Verkäufer kann ungeachtet des

nkurses mit seinen Geldansprüchen (aus Schadenersatz und Bereicherung) gegen die

ndiktionsersatzansprüche und Aufwandersatzansprüche des Käufers beziehungsweise seiner

nkursmasse aufrechnen. Nur soweit die Ansprüche des Verkäufers die gleichartigen (also Geldansprüche) Ansprüche der Masse übersteigen, kann er bloß die

nkursquote seiner Forderung beanspruchen.Der Verkäufer hat im Käuferkonkurs bei Rücktritt des Masseverwalters zwar ein Aussonderungsrecht auf die Vorbehaltssache, muss aber den bereits bezahlten Kaufpreis herausgeben. Damit droht seinen Gegenansprüchen die Kürzung auf die

nkursquote. Dem hilft teilweise die Aufrechnungsvorschrift des Paragraph 20, Absatz 3,

ab, die unter anderem die Aufrechnung mit den auf Grund des Rücktritts nach Paragraph 21,

entstehenden Ansprüchen gestattet. Der Verkäufer kann ungeachtet des

nkurses mit seinen Geldansprüchen (aus Schadenersatz und Bereicherung) gegen die

ndiktionsersatzansprüche und Aufwandersatzansprüche des Käufers beziehungsweise seiner

nkursmasse aufrechnen. Nur soweit die Ansprüche des Verkäufers die gleichartigen (also Geldansprüche) Ansprüche der Masse übersteigen, kann er bloß die

nkursquote seiner Forderung beanspruchen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-12-22 8 Ob 157/99t Veröff: SZ 72/211 TE OGH 2017-01-26 9 Ob 40/16x Beisatz: Der Insolvenzverwalter kann infolge seines Rücktritts nach § 21 IO schon erbrachte Leistungen nicht per se, sondern nur dann und so weit zurückfordern, als der Vertragspartner unter Berücksichtigung der wechselseitigen Ansprüche und Leistungen auf

sten der Insolvenzmasse bereichert wäre. Dieser Abrechnungsmechanismus gilt auch im Fall des Käuferkonkurses bei Veräußerung eines Unternehmens unter teilweisem Eigentumsvorbehalt. (T1)Beisatz: Der Insolvenzverwalter kann infolge seines Rücktritts nach Paragraph 21, IO schon erbrachte Leistungen nicht per se, sondern nur dann und so weit zurückfordern, als der Vertragspartner unter Berücksichtigung der wechselseitigen Ansprüche und Leistungen auf

sten der Insolvenzmasse bereichert wäre. Dieser Abrechnungsmechanismus gilt auch im Fall des Käuferkonkurses bei Veräußerung eines Unternehmens unter teilweisem Eigentumsvorbehalt. (T1) Beisatz: Auch beim Rücktritt des Insolvenzverwalters vom Kauf unter Eigentumsvorbehalt

mmt es zu keiner (sofortigen) Rückabwicklung, sondern – im Sinn der „Differenztheorie“ – zu einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen dem Vertragspartner des Schuldners und der Masse. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112870

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.