Abs3;
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Der Verkäufer hat im Käuferkonkurs bei Rücktritt des Masseverwalters zwar ein Aussonderungsrecht auf die Vorbehaltssache, muss aber den bereits bezahlten Kaufpreis herausgeben. Damit droht seinen Gegenansprüchen die Kürzung auf die
nkursquote. Dem hilft teilweise die Aufrechnungsvorschrift des § 20 Abs 3
ab, die unter anderem die Aufrechnung mit den auf Grund des Rücktritts nach § 21
entstehenden Ansprüchen gestattet. Der Verkäufer kann ungeachtet des
nkurses mit seinen Geldansprüchen (aus Schadenersatz und Bereicherung) gegen die
ndiktionsersatzansprüche und Aufwandersatzansprüche des Käufers beziehungsweise seiner
nkursmasse aufrechnen. Nur soweit die Ansprüche des Verkäufers die gleichartigen (also Geldansprüche) Ansprüche der Masse übersteigen, kann er bloß die
nkursquote seiner Forderung beanspruchen.Der Verkäufer hat im Käuferkonkurs bei Rücktritt des Masseverwalters zwar ein Aussonderungsrecht auf die Vorbehaltssache, muss aber den bereits bezahlten Kaufpreis herausgeben. Damit droht seinen Gegenansprüchen die Kürzung auf die
nkursquote. Dem hilft teilweise die Aufrechnungsvorschrift des Paragraph 20, Absatz 3,
ab, die unter anderem die Aufrechnung mit den auf Grund des Rücktritts nach Paragraph 21,
entstehenden Ansprüchen gestattet. Der Verkäufer kann ungeachtet des
nkurses mit seinen Geldansprüchen (aus Schadenersatz und Bereicherung) gegen die
ndiktionsersatzansprüche und Aufwandersatzansprüche des Käufers beziehungsweise seiner
nkursmasse aufrechnen. Nur soweit die Ansprüche des Verkäufers die gleichartigen (also Geldansprüche) Ansprüche der Masse übersteigen, kann er bloß die
nkursquote seiner Forderung beanspruchen. EntscheidungstexteTE OGH 1999-12-22 8 Ob 157/99t Veröff: SZ 72/211 TE OGH 2017-01-26 9 Ob 40/16x Beisatz: Der Insolvenzverwalter kann infolge seines Rücktritts nach § 21 IO schon erbrachte Leistungen nicht per se, sondern nur dann und so weit zurückfordern, als der Vertragspartner unter Berücksichtigung der wechselseitigen Ansprüche und Leistungen auf
sten der Insolvenzmasse bereichert wäre. Dieser Abrechnungsmechanismus gilt auch im Fall des Käuferkonkurses bei Veräußerung eines Unternehmens unter teilweisem Eigentumsvorbehalt. (T1)Beisatz: Der Insolvenzverwalter kann infolge seines Rücktritts nach Paragraph 21, IO schon erbrachte Leistungen nicht per se, sondern nur dann und so weit zurückfordern, als der Vertragspartner unter Berücksichtigung der wechselseitigen Ansprüche und Leistungen auf
sten der Insolvenzmasse bereichert wäre. Dieser Abrechnungsmechanismus gilt auch im Fall des Käuferkonkurses bei Veräußerung eines Unternehmens unter teilweisem Eigentumsvorbehalt. (T1) Beisatz: Auch beim Rücktritt des Insolvenzverwalters vom Kauf unter Eigentumsvorbehalt
mmt es zu keiner (sofortigen) Rückabwicklung, sondern – im Sinn der „Differenztheorie“ – zu einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen dem Vertragspartner des Schuldners und der Masse. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112870
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.