RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113173 Entscheidungsdatum11.01.2000 Geschäftszahl10ObS314/99w; 10ObS45/00s; 10ObS49/00d; 10ObS203/01b; 10ObS53/02w; 10ObS189/03x; 10ObS26/03a; 10ObS32/05m; 10ObS157/07x; 10ObS124/11z; 10ObS47/12b; 10ObS117/17d NormASVG §255 Abs4 A; ASVG §361 Abs1; BSVG §182 Z2 lita; GSVG §194 Abs1 Z2 lita RechtssatzDem Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" liegt der Gedanke zugrunde, bevor dem in seiner Arbeitsfähigkeit geminderten Versicherten als Ausgleich der Folgen der Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit die Pension gewährt wird, soll versucht werden, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Nur wenn Rehabilitationsmaßnahmen keine Aussicht auf Erfolg haben, soll als ultima ratio die Pension in Betracht kommen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-01-11 10 ObS 314/99w Veröff: SZ 73/2 TE OGH 2000-03-21 10 ObS 45/00s Auch; Beisatz: Danach ist seither ein Antrag auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation zu werten und die Einholung der Zustimmung des Versicherten zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation ist nicht mehr erforderlich. (T1); Veröff: SZ 73/53 TE OGH 2000-04-18 10 ObS 49/00d Auch; Beis wie T1; Beisatz: Kommt der Versicherungsträger zu dem Ergebnis, dass er Rehabilitationsmaßnahmen gewährt, hat er über das Vorliegen der Invalidität zu entscheiden und gleichzeitig auszusprechen, dass die Invaliditätspension wegen Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation vorläufig nicht anfällt. Die Verweigerung einer möglichen und zumutbaren medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, die dem Versicherten wieder eine Berufsausübung ermöglichen und damit zu einem Wegfall des Risikos der geminderten Arbeitsfähigkeit führen würde, hat zur Folge, dass der Pensionsantrag des Versicherten abschlägig beschieden wird. Der Versicherte hat es nicht in der Hand, durch Vereitelung der Rehabilitation seine Wiedereingliederung in das Berufsleben auszuschließen und damit den Anfall der Pension zu erreichen. Der Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" gilt auch für Versicherte, denen ein Berufsschutz zukommt. Eine Einschränkung dahingehend, dass dem Versicherten im Rahmen der beruflichen Rehabilitation nur eine Berufsausübung im Rahmen des (bisherigen) Verweisungsfeldes ermöglicht werden soll ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Rehabilitation knüpft somit nicht notwendigerweise am bisherigen Beruf an. (T2) TE OGH 2002-03-19 10 ObS 203/01b Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Im Sinne einer gerechten und effizienten Umsetzung des Grundsatzes "Rehabilitation vor Pension" muss auch der Antrag auf Weitergewährung der befristeten Pension (§ 256 ASVG) als Antrag auf Leistung von Rehabilitation gewertet werden. (T3); Beisatz: Der Versicherungsträger hat aufgrund eines Antrages auf Invaliditätspension, der gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation zu werten ist, sowohl die Invalidität zum Stichtag als auch die Sinnhaftigkeit der Rehabilitation zu prüfen. Dabei hat er unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges der Ausbildung des Versicherten sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit, aber auch seines Alters, zu beurteilen, ob das Rehabilitationsziel überhaupt erreichbar ist. (T4); Beisatz: Wird dem Kläger vor Erlassung des seinen Antrag auf Invaliditätspension ablehnenden Bescheids eine konkrete Rehabilitationsmaßnahme weder gewährt noch angeboten, so steht ihm die Pension - bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 255 ASVG - grundsätzlich zu, längstens jedoch für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag (§ 256 Abs 1 ASVG). (T5)Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Im Sinne einer gerechten und effizienten Umsetzung des Grundsatzes "Rehabilitation vor Pension" muss auch der Antrag auf Weitergewährung der befristeten Pension (Paragraph 256, ASVG) als Antrag auf Leistung von Rehabilitation gewertet werden. (T3); Beisatz: Der Versicherungsträger hat aufgrund eines Antrages auf Invaliditätspension, der gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation zu werten ist, sowohl die Invalidität zum Stichtag als auch die Sinnhaftigkeit der Rehabilitation zu prüfen. Dabei hat er unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges der Ausbildung des Versicherten sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit, aber auch seines Alters, zu beurteilen, ob das Rehabilitationsziel überhaupt erreichbar ist. (T4); Beisatz: Wird dem Kläger vor Erlassung des seinen Antrag auf Invaliditätspension ablehnenden Bescheids eine konkrete Rehabilitationsmaßnahme weder gewährt noch angeboten, so steht ihm die Pension - bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 255, ASVG - grundsätzlich zu, längstens jedoch für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag (Paragraph 256, Absatz eins, ASVG). (T5) TE OGH 2002-03-26 10 ObS 53/02w Vgl auch; Beis wie T1 nur: Danach ist seither ein Antrag auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gleichzeitig als Antrag auf Rehabilitation zu werten. (T6); Beisatz: Der Pensionsversicherungsträger kann im gerichtlichen Verfahren, wenn er im Anstaltsverfahren eine Maßnahme der Rehabilitation nicht angeboten hat, nicht mehr den Einwand erheben, der Versicherte wäre rehabilitierbar. Im Gerichtsverfahren kann dann nur mehr die Frage des Vorliegens des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit überprüft werden. (T7) TE OGH 2003-07-15 10 ObS 189/03x Auch; Beis wie T7 TE OGH 2004-04-27 10 ObS 26/03a Auch; Beis wie T1; Beis wie T7 TE OGH 2005-10-18 10 ObS 32/05m Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2007-12-18 10 ObS 157/07x Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation hat nicht der Versicherte für Ausbildungsmaßnahmen die über eine innerbetriebliche Einweisung hinausgehen, zum Zweck der Aufrechterhaltung oder Verbesserung seiner Verweisbarkeit aufzukommen hat. Vielmehr sind sie nach § 303 iVm § 198 ASVG vom Pensionsversicherungsträger im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zur Verfügung zu stellen. (T8)Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation hat nicht der Versicherte für Ausbildungsmaßnahmen die über eine innerbetriebliche Einweisung hinausgehen, zum Zweck der Aufrechterhaltung oder Verbesserung seiner Verweisbarkeit aufzukommen hat. Vielmehr sind sie nach Paragraph 303, in Verbindung mit Paragraph 198, ASVG vom Pensionsversicherungsträger im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zur Verfügung zu stellen. (T8) TE OGH 2012-01-17 10 ObS 124/11z Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/4 TE OGH 2012-04-12 10 ObS 47/12b Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2017-10-10 10 ObS 117/17d Auch; Veröff: SZ 2017/113 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113173
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