RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113174 Entscheidungsdatum11.01.2000 Geschäftszahl10ObS314/99w; 10ObS45/00s; 10ObS203/01b; 10ObS53/02w; 10ObS60/03a; 10ObS26/03a; 10ObS124/11z; 10ObS47/12b; 10ObS11/14m; 10ObS7/15z NormASVG §86 Abs3 Z2 RechtssatzWerden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß § 86 Abs 3 Z 2 ASVG erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann. Wenn der Versicherte die Rehabilitation mit Erfolg abschließt, kommt es nie zu einem Pensionsanfall. Die erfolgreiche Rehabilitation wirkt insofern leistungsvernichtend. § 86 Abs 3 Z 2 ist im Zusammenhang mit der Regelung des § 300 Abs 3 ASVG zu sehen, die als Ziel der Rehabilitation die Herstellung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit nennt, die den Versicherten in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihm angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. Es kommt nur darauf an, ob der Versicherte nach der erfolgreichen Rehabilitation wieder einen Beruf ausüben kann und nicht, ob er tatsächlich einen Arbeitsplatz finden wird.Werden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann. Wenn der Versicherte die Rehabilitation mit Erfolg abschließt, kommt es nie zu einem Pensionsanfall. Die erfolgreiche Rehabilitation wirkt insofern leistungsvernichtend. Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ist im Zusammenhang mit der Regelung des Paragraph 300, Absatz 3, ASVG zu sehen, die als Ziel der Rehabilitation die Herstellung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit nennt, die den Versicherten in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihm angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können. Es kommt nur darauf an, ob der Versicherte nach der erfolgreichen Rehabilitation wieder einen Beruf ausüben kann und nicht, ob er tatsächlich einen Arbeitsplatz finden wird. EntscheidungstexteTE OGH 2000-01-11 10 ObS 314/99w Veröff: SZ 73/2 TE OGH 2000-03-21 10 ObS 45/00s nur: Werden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß § 86 Abs 3 Z 2 ASVG erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann. (T1)nur: Werden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung des Versicherten in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann. (T1) Veröff: SZ 73/53 TE OGH 2002-03-19 10 ObS 203/01b Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt unabhängig davon, ob aufgrund eines "gewöhnlichen" Pensionsantrags oder eines Antrags auf Weitergewährung der befristeten Pension (§ 256 ASVG) festgestellt wird, dass Invalidität beziehungsweise Berufsunfähigkeit zwar (nach wie vor) vorliegt, dem Versicherten aber Maßnahmen der Rehabilitation zu gewähren sind. (T2)Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt unabhängig davon, ob aufgrund eines "gewöhnlichen" Pensionsantrags oder eines Antrags auf Weitergewährung der befristeten Pension (Paragraph 256, ASVG) festgestellt wird, dass Invalidität beziehungsweise Berufsunfähigkeit zwar (nach wie vor) vorliegt, dem Versicherten aber Maßnahmen der Rehabilitation zu gewähren sind. (T2) TE OGH 2002-03-26 10 ObS 53/02w nur T1; Beisatz: Wird ein derartiger vom Pensionsversicherungsträger erlassener Bescheid durch Klage bei Gericht angefochten, ist - ausgehend vom Vorliegen des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit - im gerichtlichen Verfahren nur mehr zu prüfen, ob die im Anstaltsverfahren angebotene Maßnahme der Rehabilitation zumutbar ist oder nicht und ob daher die Pension anfällt oder nicht. (T3) TE OGH 2003-09-16 10 ObS 60/03a Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei Beurteilung der Wiedereingliederungsmöglichkeit kommt es nicht darauf an, dass der Versicherte nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahmen noch keinen Arbeitsplatz erlangt hat; entscheidend ist vielmehr, ob er nach erfolgreicher Rehabilitation wieder imstande ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen ist, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt (§ 273 Abs 1 ASVG), zu verrichten. (T4)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei Beurteilung der Wiedereingliederungsmöglichkeit kommt es nicht darauf an, dass der Versicherte nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahmen noch keinen Arbeitsplatz erlangt hat; entscheidend ist vielmehr, ob er nach erfolgreicher Rehabilitation wieder imstande ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen ist, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt (Paragraph 273, Absatz eins, ASVG), zu verrichten. (T4) TE OGH 2004-04-27 10 ObS 26/03a Auch; Beisatz: Die Pension fällt gemäß § 86 Abs 3 Z 2 letzter Satz ASVG ihm erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen - und nicht durch ihre Vereitelung - die Wiedereingliederung nicht bewirkt werden kann. (T5)Auch; Beisatz: Die Pension fällt gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz ASVG ihm erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen - und nicht durch ihre Vereitelung - die Wiedereingliederung nicht bewirkt werden kann. (T5) TE OGH 2012-01-17 10 ObS 124/11z Auch; Veröff: SZ 2012/4 TE OGH 2012-04-12 10 ObS 47/12b Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2014-02-25 10 ObS 11/14m Auch TE OGH 2015-06-30 10 ObS 7/15z Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113174
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