Abs 4 Satz 2 ZPO betrifft nämlich nur den Fall, dass das Berufungsgericht den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO "für nicht stichhältig" erachtet, mit anderen Worten, die Gründe des Rechtsmittelwerbers für nicht überzeugend findet. Hier hat jedoch das Berufungsgericht nur den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO, nicht jedoch die damit verbundene Revision deshalb zurückgewiesen, weil es der Meinung war, die außerordentliche Revision sei auch ohne einen Beschluss gemäß § 508 Abs 1, 3 ZPO nicht ausgeschlossen. Für diesen Fall gilt nicht
Abs 4 Satz 2 ZPO.Die Zulässigkeit der Revision ist vom Obersten Gerichtshof ohne Bindung an den angeführten Beschluss des Berufungsgerichtes zu prüfen, den die Klägerin nicht angefochten hat. Dies wäre aber möglich gewesen.
Paragraph 508, Absatz 4, Satz 2 ZPO betrifft nämlich nur den Fall, dass das Berufungsgericht den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO "für nicht stichhältig" erachtet, mit anderen Worten, die Gründe des Rechtsmittelwerbers für nicht überzeugend findet. Hier hat jedoch das Berufungsgericht nur den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO, nicht jedoch die damit verbundene Revision deshalb zurückgewiesen, weil es der Meinung war, die außerordentliche Revision sei auch ohne einen Beschluss gemäß Paragraph 508, Absatz eins, 3, ZPO nicht ausgeschlossen. Für diesen Fall gilt nicht
Paragraph 508, Absatz 4, Satz 2 ZPO. EntscheidungstexteTE OGH 2000-01-12 3 Ob 337/99a TE OGH 2001-09-25 10 ObS 297/01a Auch; Beisatz: Eine extensive Auslegung des § 508 Abs 4 ZPO verbietet sich aus Gründen des Rechtsschutzes. (T1)Auch; Beisatz: Eine extensive Auslegung des Paragraph 508, Absatz 4, ZPO verbietet sich aus Gründen des Rechtsschutzes. (T1) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 307/02a Vgl; Beisatz: Eine extensive Auslegung von Bestimmungen, die einen Rechtsmittelausschluss normieren, verbietet sich aus Gründen des Rechtsschutzes. (T2) Beisatz: Hier: § 256 Abs 3 ASVG idF BGBl 1996/201. (T3)Beisatz: Hier: Paragraph 256, Absatz 3, ASVG in der Fassung BGBl 1996/201. (T3) TE OGH 2002-12-17 5 Ob 285/02a Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-04-02 7 Ob 56/03s Vgl auch; nur:
Abs 4 Satz 2 ZPO betrifft nur den Fall, dass das Berufungsgericht den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO "für nicht stichhältig" erachtet. (T4)Vgl auch; nur:
Paragraph 508, Absatz 4, Satz 2 ZPO betrifft nur den Fall, dass das Berufungsgericht den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO "für nicht stichhältig" erachtet. (T4) Beis wie T1 TE OGH 2008-08-11 1 Ob 140/08g Vgl auch; nur T4; Beisatz:
Abs 4 ZPO gilt nur für die inhaltliche Beurteilung der Zulassungsfrage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall des § 508 ZPO vorliegt. (T5)Vgl auch; nur T4; Beisatz:
Paragraph 508, Absatz 4, ZPO gilt nur für die inhaltliche Beurteilung der Zulassungsfrage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall des Paragraph 508, ZPO vorliegt. (T5) TE OGH 2010-08-31 4 Ob 99/10b Vgl auch TE OGH 2013-03-13 3 Ob 20/13g Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Zulassungsvorstellung als verspätet. (T6) TE OGH 2013-06-19 3 Ob 87/13k Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-09-17 1 Ob 179/15b nur T4; Beis wie T6 TE OGH 2018-12-19 3 Ob 228/18b Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss gilt nämlich insbesondere nicht bei einer Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung. (T7) TE OGH 2024-09-25 1 Ob 112/24p Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T6 TE OGH 2024-10-24 8 Ob 84/24x nur T4; Beisatz nur wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113122
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.