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{'item': '13Os160/99; 15Os64/06k; 11Os54/07m (11Os55/07h); 14Os101/07w (14Os102/07t); 12Os22/13x; 12Os17/24b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112915 Entscheidungsdatum05.09.2024 Geschäftszahl13Os160/99; 15Os64/06k; 11Os54/07m (11Os55/07h); 14Os101/07w (14Os102/07t); 12Os22/13x; 12Os17/24b NormJGG §16 Abs1 StPO §288 Abs2 Z3 StPO §494a Abs1 Z3 RechtssatzDie Einbeziehung eines Schuldspruches gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO hätte gemäß § 16 Abs 1 JGG eines darauf abzielenden Antrags des öffentlichen Anklägers bedurft. Mangels eines solchen aktenmäßig nicht dokumentierten Antrages überschritt das Jugendschöffengericht durch den auf § 15 Abs 1 JGG gestützten nachträglichen Strafausspruch seine Strafbefugnis. Demgemäß war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Strafausspruch aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO vorzugehen.Die Einbeziehung eines Schuldspruches gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO hätte gemäß Paragraph 16, Absatz eins, JGG eines darauf abzielenden Antrags des öffentlichen Anklägers bedurft. Mangels eines solchen aktenmäßig nicht dokumentierten Antrages überschritt das Jugendschöffengericht durch den auf Paragraph 15, Absatz eins, JGG gestützten nachträglichen Strafausspruch seine Strafbefugnis. Demgemäß war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Strafausspruch aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO vorzugehen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-01-12 13 Os 160/99 TE OGH 2006-08-03 15 Os 64/06k Auch TE OGH 2007-06-19 11 Os 54/07m Auch; nur: Die Einbeziehung eines Schuldspruches gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO hätte gemäß § 16 Abs 1 JGG eines darauf abzielenden Antrags des öffentlichen Anklägers bedurft. Mangels eines solchen aktenmäßig nicht dokumentierten Antrages überschritt das Jugendschöffengericht durch den auf § 15 Abs 1 JGG gestützten nachträglichen Strafausspruch seine Strafbefugnis. (T1)Auch; nur: Die Einbeziehung eines Schuldspruches gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO hätte gemäß Paragraph 16, Absatz eins, JGG eines darauf abzielenden Antrags des öffentlichen Anklägers bedurft. Mangels eines solchen aktenmäßig nicht dokumentierten Antrages überschritt das Jugendschöffengericht durch den auf Paragraph 15, Absatz eins, JGG gestützten nachträglichen Strafausspruch seine Strafbefugnis. (T1) TE OGH 2007-08-28 14 Os 101/07w Vgl auch; Beisatz: Gemäß §16 Abs 1 erster Satz JGG bedarf eine nachträgliche Straffestsetzung eines darauf abzielenden Antrages der Staatsanwaltschaft. (T2)Vgl auch; Beisatz: Gemäß §16 Absatz eins, erster Satz JGG bedarf eine nachträgliche Straffestsetzung eines darauf abzielenden Antrages der Staatsanwaltschaft. (T2) Beisatz: Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die Notwendigkeit, die Akten über die frühere Verurteilung beizuschaffen und das Verfahren gemäß § 56 StPO „zwecks nachträglichem Ausspruch der Strafe" einzubeziehen, stellt keinen konkreten Antrag im Sinne des § 16 Abs 1 erster Satz JGG dar. (T3)Beisatz: Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die Notwendigkeit, die Akten über die frühere Verurteilung beizuschaffen und das Verfahren gemäß Paragraph 56, StPO „zwecks nachträglichem Ausspruch der Strafe" einzubeziehen, stellt keinen konkreten Antrag im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz JGG dar. (T3) TE OGH 2013-05-16 12 Os 22/13x nur T1 TE OGH 2024-09-05 12 Os 17/24b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112915

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.