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1Ob255/99b

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.01.2000 Geschäftszahl1Ob255/99b NormABGB §776 ff;

AußStrG §178;

RechtssatzFühren letztwillig übergangene Kinder in der Äußerung zum Antrag nach § 178 AußStrG zur Begründung ihres Begehrens nach dessen Abweisung einen Sachverhalt ins Treffen, der der Sache nach der Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 777 ABGB zu unterstellen ist, so bestreiten sie damit "ernstlich" die Wirksamkeit dieser letztwilligen Verfügung bzw des darin ausgesetzten Legats wenigstens dessen Umfang nach, weil ein solches Vorbringen in diesem Zusammenhang nicht anders behandelt werden kann, als Gründe einer Legatsreduktion oder Sicherstellung nach § 692 AußStrG.Führen letztwillig übergangene Kinder in der Äußerung zum Antrag nach Paragraph 178, AußStrG zur Begründung ihres Begehrens nach dessen Abweisung einen Sachverhalt ins Treffen, der der Sache nach der Geltendmachung von Rechten im Sinne des Paragraph 777, ABGB zu unterstellen ist, so bestreiten sie damit "ernstlich" die Wirksamkeit dieser letztwilligen Verfügung bzw des darin ausgesetzten Legats wenigstens dessen Umfang nach, weil ein solches Vorbringen in diesem Zusammenhang nicht anders behandelt werden kann, als Gründe einer Legatsreduktion oder Sicherstellung nach Paragraph 692, AußStrG.

EntscheidungstexteTE OGH 2000/01/14 1 Ob 255/99b Veröff: SZ 73/5 RechtssatznummerRS0113127

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.