RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0112914 Entscheidungsdatum18.01.2000 Geschäftszahl14Os1/00; 14Os38/00; 13Os160/03; 14Os76/05s (14Os77/05p); 15Os74/07g; 13Os49/07s; 14Os56/09f; 11Os31/13p; 15Os42/13k; 15Os168/13i; 15Os61/20i NormGRBG §7 Abs1 RechtssatzIst die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Untersuchungshaft mit einem Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO, § 10 GRBG) behaftet, so stellt der Oberste Gerichtshof die Grundrechtsverletzung fest, hebt die angefochtene Entscheidung jedoch nicht auf, sondern trägt dem Erstgericht (hier: dem Vorsitzenden des Schöffensenates) auf, unverzüglich von Amts wegen neuerlich über die Haft zu entscheiden.Ist die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über die Fortsetzung der Untersuchungshaft mit einem Begründungsmangel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, Paragraph 10, GRBG) behaftet, so stellt der Oberste Gerichtshof die Grundrechtsverletzung fest, hebt die angefochtene Entscheidung jedoch nicht auf, sondern trägt dem Erstgericht (hier: dem Vorsitzenden des Schöffensenates) auf, unverzüglich von Amts wegen neuerlich über die Haft zu entscheiden. EntscheidungstexteTE OGH 2000-01-18 14 Os 1/00 TE OGH 2000-04-18 14 Os 38/00 Vgl; Beisatz: Sah sich der Oberste Gerichtshof zu einer kassatorischen Entscheidung ebensowenig bestimmt, wie zu dem Ausspruch, die Freiheitsentziehung ("die Anhaltung" im Sinn des StEG) sei ohne materiell-rechtliche Grundlage, nicht in Befolgung eines gesetzmäßigen Verfahrens oder ohne Haftgrund erfolgt, ist auch die Rechtswirkung des § 11 GRBG (arg "soweit") mit dem Erkenntnis nicht verbunden. (T1)Vgl; Beisatz: Sah sich der Oberste Gerichtshof zu einer kassatorischen Entscheidung ebensowenig bestimmt, wie zu dem Ausspruch, die Freiheitsentziehung ("die Anhaltung" im Sinn des StEG) sei ohne materiell-rechtliche Grundlage, nicht in Befolgung eines gesetzmäßigen Verfahrens oder ohne Haftgrund erfolgt, ist auch die Rechtswirkung des Paragraph 11, GRBG (arg "soweit") mit dem Erkenntnis nicht verbunden. (T1) TE OGH 2003-11-26 13 Os 160/03 Auch TE OGH 2005-07-29 14 Os 76/05s Auch; Beisatz: Hier: Verfahrensmangel. (T2) TE OGH 2007-07-05 15 Os 74/07g Auch; Beisatz: Hier: Keine Begründung für mangelnde Substituierbarkeit der Haft durch Erlag einer Sicherheitsleistung. (T3) TE OGH 2007-06-12 13 Os 49/07s Auch; Beisatz: Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist nicht angezeigt, wenn dem Obersten Gerichtshof eine abschließende rechtliche Beurteilung auf Grund der ungenügenden Sachverhaltsgrundlagen verwehrt ist. (T4) TE OGH 2009-05-26 14 Os 56/09f Vgl; Beisatz: Hier: Die aufgezeigten Defizite der Sachverhaltsannahmen erfordern eine unverzügliche Klärung der Haftvoraussetzungen im Rahmen einer Haftverhandlung, aber nicht die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. (T5) TE OGH 2013-03-04 11 Os 31/13p TE OGH 2013-04-16 15 Os 42/13k Auch; Beisatz: Hier Auslieferungshaft. (T6) TE OGH 2013-12-20 15 Os 168/13i TE OGH 2020-06-15 15 Os 61/20i Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112914
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