RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.01.2000 Geschäftszahl6Ob98/99a; 6Ob46/09x; 6Ob69/09d NormAktG §4; GmbHG §5 Abs1; GenG §4; HGB §18 Abs2; UGB §18 Abs2 RechtssatzDer Zweck der Regelung, dass die Firma einer AG die Rechtsform zu enthalten hat, liegt darin, dass der Geschäftsverkehr eindeutig über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft informiert wird. Dieser Zweck wäre etwa dann nicht erreicht, würde der Rechtsformzusatz den sachlichen und den persönlichen Bestandteil einer Firma trennen. Trennt der Rechtsformzusatz bloß den sachlichen Bezug vom geographischen Zusatz, kann kein Zweifel an der Rechtsform der Gesellschaft aufkommen. Nur aus dem Umstand, dass die geographische Bezeichnung am Schluss steht, lässt sich auch kein Hinweis auf eine wirtschaftliche oder rechtliche Verflechtung mit anderen Unternehmen etwa in dem Sinn ableiten, dass es sich um ein Tochterunternehmen einer tatsächlich existierenden anderen Gesellschaft oder eine Zweigniederlassung handelt. EntscheidungstexteTE OGH 2000/01/20 6 Ob 98/99a Veröff: SZ 73/12 TE OGH 2009/03/26 6 Ob 46/09x Vgl; Beisatz: Nach § 5 Abs 1 GmbHG idF HaRÄG BGBl I 2005/120 (zuvor § 5 Abs 2 GmbHG) muss die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten. Die Bezeichnung kann abgekürzt werden. Welche Abkürzungen verwendet werden dürfen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (T1); Beisatz: Zweck des Rechtsformzusatzes nach § 5 Abs 1 GmbHG ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 98/99a) und der herrschenden Lehre eindeutig die Information des Geschäftsverkehrs über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft, nämlich dass ihm nur das Gesellschaftsvermögen haftet. (T2); Beisatz: Der Geschäftsverkehr muss auf eindeutige Abkürzungen, sofern solche gewählt werden, vertrauen können. (T3); Beisatz: Dabei spielen auch die gelebte Praxis und eine jahrzehntelange Übung eine Rolle, worauf ja bereits der historische Gesetzgeber hingewiesen hat. (T4); Beisatz: „GsmbH" kann nicht als Abkürzung des gem § 5 Abs 1 GmbHG vorgeschriebenen Rechtsformzusatzes der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch eingetragen werden. (T5) Vgl; Beisatz: Nach Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG in der Fassung HaRÄG BGBl römisch eins 2005/120 (zuvor Paragraph 5, Absatz 2, GmbHG) muss die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten. Die Bezeichnung kann abgekürzt werden. Welche Abkürzungen verwendet werden dürfen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (T1); Beisatz: Zweck des Rechtsformzusatzes nach Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 98/99a) und der herrschenden Lehre eindeutig die Information des Geschäftsverkehrs über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft, nämlich dass ihm nur das Gesellschaftsvermögen haftet. (T2); Beisatz: Der Geschäftsverkehr muss auf eindeutige Abkürzungen, sofern solche gewählt werden, vertrauen können. (T3); Beisatz: Dabei spielen auch die gelebte Praxis und eine jahrzehntelange Übung eine Rolle, worauf ja bereits der historische Gesetzgeber hingewiesen hat. (T4); Beisatz: „GsmbH" kann nicht als Abkürzung des gem Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG vorgeschriebenen Rechtsformzusatzes der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch eingetragen werden. (T5) TE OGH 2009/12/17 6 Ob 69/09d Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Diese für die Kapitalgesellschaften unbestrittenen Grundsätze gelten ebenso für den Rechtsformzusatz einer Genossenschaft. (T6); Bem: Hier: Eintragungsfähigkeit der Abkürzung „eG" für den Rechtsformzusatz einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung bejaht. (T7) RechtssatznummerRS0113061
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.