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{'item': ['6Ob226/99z', '6Ob5/00d', '6Ob177/00y', '6Ob178/00w', '6Ob306/00v', '6Ob251/00f', '6Ob304/00z', '4Ob229/08t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113043 Entscheidungsdatum20.01.2000 Geschäftszahl6Ob226/99z; 6Ob5/00d; 6Ob177/00y; 6Ob178/00w; 6Ob306/00v; 6Ob251/00f; 6Ob304/00z; 4Ob229/08t NormFBG §24; HGB §283 Rechtssatz§ 283 HGB (iVm § 282 Abs 3 HGB; je idF vor dem EU-GesRÄG) steht zu § 24 FBG nicht im Verhältnis der Spezialität und verdrängt letztere Bestimmung nicht. § 24 FBG ist die maßgebliche Vorschrift zur Verhängung einer Zwangsstrafe über die Geschäftsführer der Gesellschaft.Paragraph 283, HGB in Verbindung mit Paragraph 282, Absatz 3, HGB; je in der Fassung vor dem EU-GesRÄG) steht zu Paragraph 24, FBG nicht im Verhältnis der Spezialität und verdrängt letztere Bestimmung nicht. Paragraph 24, FBG ist die maßgebliche Vorschrift zur Verhängung einer Zwangsstrafe über die Geschäftsführer der Gesellschaft. EntscheidungstexteTE OGH 2000-01-20 6 Ob 226/99z TE OGH 2000-03-09 6 Ob 5/00d TE OGH 2000-07-13 6 Ob 177/00y Vgl; Beisatz: Der Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 283 HGB hat deren Androhung vorauszugehen. (T1)Vgl; Beisatz: Der Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß Paragraph 283, HGB hat deren Androhung vorauszugehen. (T1) TE OGH 2000-07-13 6 Ob 178/00w Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2001-01-17 6 Ob 306/00v Vgl; Beisatz: Bei der Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Verletzung der Offenlegungspflichten nach den §§ 277 ff HGB ist § 283 HGB die anzuwendende Spezialnorm. (T2) Beisatz: Hier: Rechtslage nach dem EU-GesRÄG. (T3)Vgl; Beisatz: Bei der Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Verletzung der Offenlegungspflichten nach den Paragraphen 277, ff HGB ist Paragraph 283, HGB die anzuwendende Spezialnorm. (T2) Beisatz: Hier: Rechtslage nach dem EU-GesRÄG. (T3) TE OGH 2001-02-22 6 Ob 251/00f Vgl; Beisatz: Das Beugemittelverfahren des § 24 FBG legt die Verfahrensgrundsätze fest, die immer dort gelten, wo nicht das materielle Recht abweichende Regelungen vorsieht (etwa im § 283 HGB für die Durchsetzung der Offenlegungspflichten). (T4); Veröff: SZ 74/27Vgl; Beisatz: Das Beugemittelverfahren des Paragraph 24, FBG legt die Verfahrensgrundsätze fest, die immer dort gelten, wo nicht das materielle Recht abweichende Regelungen vorsieht (etwa im Paragraph 283, HGB für die Durchsetzung der Offenlegungspflichten). (T4); Veröff: SZ 74/27 TE OGH 2001-10-18 6 Ob 304/00z Vgl; Beisatz: Bei Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften nach den §§ 277 ff HGB ist § 283 Abs 2 HGB - jedenfalls nach der durch die Neufassung dieser Bestimmung durch das EU-GesRÄG eingeführten amtswegigen Erzwingung der Einreichung des Jahresabschlusses - gegenüber § 24 FBG die allein anwendbare Spezialnorm. (T5)Vgl; Beisatz: Bei Verhängung einer Zwangsstrafe wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften nach den Paragraphen 277, ff HGB ist Paragraph 283, Absatz 2, HGB - jedenfalls nach der durch die Neufassung dieser Bestimmung durch das EU-GesRÄG eingeführten amtswegigen Erzwingung der Einreichung des Jahresabschlusses - gegenüber Paragraph 24, FBG die allein anwendbare Spezialnorm. (T5) TE OGH 2009-03-24 4 Ob 229/08t Vgl; Beisatz: §283 UGB ist nach der jüngeren Rechtsprechung lex specialis zu § 24 FBG. (T6); Veröff: SZ 2009/32Vgl; Beisatz: §283 UGB ist nach der jüngeren Rechtsprechung lex specialis zu Paragraph 24, FBG. (T6); Veröff: SZ 2009/32

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.