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OGH Rechtssatz RS0113155 (6Ob304/99w u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113155 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl6Ob304/99w; 17Ob20/25b NormABGB §1431 RechtssatzWenn ein Steuerberater ein falsches Gutachten über die Steuerfreiheit einer bestimmten Geschäftstätigkeit erstattet und darauf basierend jahrelang für den Klienten auftragsgemäß tätig ist, können die bereits bezahlten Honorare nicht wegen Wertlosigkeit der Leistungen gestützt auf § 1431 ABGB sondern nur nach Schadenersatzrecht zurückverlangt werden (Abkehr von der Judikatur zur Rückforderung von Anwaltshonoraren: SZ 52/73; 1 Ob 2029/96f).Wenn ein Steuerberater ein falsches Gutachten über die Steuerfreiheit einer bestimmten Geschäftstätigkeit erstattet und darauf basierend jahrelang für den Klienten auftragsgemäß tätig ist, können die bereits bezahlten Honorare nicht wegen Wertlosigkeit der Leistungen gestützt auf Paragraph 1431, ABGB sondern nur nach Schadenersatzrecht zurückverlangt werden (Abkehr von der Judikatur zur Rückforderung von Anwaltshonoraren: SZ 52/73; 1 Ob 2029/96f).

EntscheidungstexteTE OGH 2000-01-20 6 Ob 304/99w TE OGH 2026-02-25 17 Ob 20/25b vgl; Beisatz: Hier: Rechtsanwaltshonorar (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113155

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