6Ob326/99f
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.01.2000 Geschäftszahl6Ob326/99f NormABGB §1335;
RechtssatzDie Bestimmung des § 1335 ABGB, daß die Zinsen die Höhe der Hauptschuld nicht übersteigen dürfen, steht einer Kreditvereinbarung nicht entgegen, mit der die Kapitalisierung der Zinsen jeweils zum Jahresende und die Fälligkeit der Kreditrückzahlung frühestens zum Todeszeitpunkt des Schuldners vereinbart wurde. Schon durch die Kapitalisierungsabrede verlieren die Zinsen am Jahresende ihren Charakter als Nebengebühren. Auf ein Anerkenntnis des Saldos kommt es nicht an.Die Bestimmung des Paragraph 1335, ABGB, daß die Zinsen die Höhe der Hauptschuld nicht übersteigen dürfen, steht einer Kreditvereinbarung nicht entgegen, mit der die Kapitalisierung der Zinsen jeweils zum Jahresende und die Fälligkeit der Kreditrückzahlung frühestens zum Todeszeitpunkt des Schuldners vereinbart wurde. Schon durch die Kapitalisierungsabrede verlieren die Zinsen am Jahresende ihren Charakter als Nebengebühren. Auf ein Anerkenntnis des Saldos kommt es nicht an.
EntscheidungstexteTE OGH 2000/01/20 6 Ob 326/99f RechtssatznummerRS0113097