OGH Rechtssatz RS0113098 (6Ob326/99f u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113098 Entscheidungsdatum27.06.2023 Geschäftszahl6Ob326/99f; 9Ob15/03a; 1Ob160/07x; 1Ob92/23w NormABGB §983 ABGB §984 RechtssatzBei Fehlen einer Rückzahlungsvereinbarung kann das Darlehen sofort zurückgefordert werden, jedoch nicht früher, als es der Zweck der Darlehensgewährung oder die Parteienabsicht ergeben. Wurde das Darlehen für den Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz des Darlehensnehmers gegeben, wäre ohne besondere Vereinbarung die Fälligkeit der Rückzahlung vom beruflichen Erfolg abhängig.
EntscheidungstexteTE OGH 2000-01-20 6 Ob 326/99f TE OGH 2003-02-26 9 Ob 15/03a nur: Bei Fehlen einer Rückzahlungsvereinbarung kann das Darlehen sofort zurückgefordert werden, jedoch nicht früher, als es der Zweck der Darlehensgewährung oder die Parteienabsicht ergeben. (T1) TE OGH 2007-12-18 1 Ob 160/07x Vgl aber; Beisatz: Ein Darlehen darf nicht - weil gegen dessen Wesen verstoßend - sogleich fällig gestellt werden. (T2) TE OGH 2023-06-27 1 Ob 92/23w vgl; Beisatz: Hier: Vereinbarung der Rückzahlung "wenn die Kläger das Geld brauchen". Beurteilung als unbefristeter Darlehensvertrag mit ordentlicher Kündigungsmöglichkeit nicht korrekturbedürftig. Zudem stand fest, dass die Kläger den Betrag für die Installation von Solaranlagen benötigen. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113098