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6Ob326/99f

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.01.2000 Geschäftszahl6Ob326/99f NormABGB §983;

ABGB §984;

ABGB §1335;

RechtssatzDer Rechtsgrund für die Einstellung der jährlichen Zinsen in das Kapital ist ausschließlich die Parteienvereinbarung, im vorliegenden Fall also der passus, dass die Zinsen "jährlich am Jahresende dem Kapital zugeschlagen werden", was wirtschaftlich gesehen nichts Anderes bedeutet, als dass die Gläubigerin dem Schuldner die abgereiften Zinsen als weiteres Darlehen überlässt. Eine solche Vereinbarung ist kein unzulässiger Vorausverzicht auf die Einrede der Verjährung oder auf den Einwand nach § 1335 ABGB, weil die Umwidmung der Zinsen in Kapital im Wege der Vertragsfreiheit zulässigerweise vereinbart werden darf, wodurch die Zinsen ihren Charakter als Nebenforderung verlieren.Der Rechtsgrund für die Einstellung der jährlichen Zinsen in das Kapital ist ausschließlich die Parteienvereinbarung, im vorliegenden Fall also der passus, dass die Zinsen "jährlich am Jahresende dem Kapital zugeschlagen werden", was wirtschaftlich gesehen nichts Anderes bedeutet, als dass die Gläubigerin dem Schuldner die abgereiften Zinsen als weiteres Darlehen überlässt. Eine solche Vereinbarung ist kein unzulässiger Vorausverzicht auf die Einrede der Verjährung oder auf den Einwand nach Paragraph 1335, ABGB, weil die Umwidmung der Zinsen in Kapital im Wege der Vertragsfreiheit zulässigerweise vereinbart werden darf, wodurch die Zinsen ihren Charakter als Nebenforderung verlieren.

EntscheidungstexteTE OGH 2000/01/20 6 Ob 326/99f RechtssatznummerRS0113100

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