6Ob326/99f
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.01.2000 Geschäftszahl6Ob326/99f NormABGB §1335;
Rechtssatz§ 1335 ABGB steht der Kapitalisierungsabrede nicht entgegen, andernfalls wäre jede längere Stundungsvereinbarung bei etwas höheren Zinsen, wie sie entsprechend der allgemeinen Wirtschaftslage immer wieder marktüblich sind, unmöglich.Paragraph 1335, ABGB steht der Kapitalisierungsabrede nicht entgegen, andernfalls wäre jede längere Stundungsvereinbarung bei etwas höheren Zinsen, wie sie entsprechend der allgemeinen Wirtschaftslage immer wieder marktüblich sind, unmöglich.
EntscheidungstexteTE OGH 2000/01/20 6 Ob 326/99f RechtssatznummerRS0113101