RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113119 Entscheidungsdatum05.12.2024 Geschäftszahl1Ob221/99b; 3Ob70/00s; 3Ob61/01v; 7Ob86/03b; 1Ob90/05z; 7Ob230/09p; 10Ob81/11a; 1Ob45/12t; 4Ob119/14z; 3Ob106/17k; 4Ob71/23d; 1Ob169/23v; 8Ob118/24x NormABGB §97 EO §382 Abs1 Z5 EO §382e EO §391 Abs2 IIA RechtssatzDer auch im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG fortwirkende Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach § 97 ABGB setzt eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der Wohnung voraus. Diese Verfügungsberechtigung kann auf Eigentum, Wohnungseigentum, persönlicher Dienstbarkeit, Baurecht, Bestandrecht, Leihe, Genossenschaftsrecht, Dienstrecht oder auf Bittleihe beruhen. Dem sich auf § 97 ABGB stützenden Ehegatten können nie mehr Rechte eingeräumt werden, als dem anderen Ehegatten zustehen.Der auch im Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG fortwirkende Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach Paragraph 97, ABGB setzt eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der Wohnung voraus. Diese Verfügungsberechtigung kann auf Eigentum, Wohnungseigentum, persönlicher Dienstbarkeit, Baurecht, Bestandrecht, Leihe, Genossenschaftsrecht, Dienstrecht oder auf Bittleihe beruhen. Dem sich auf Paragraph 97, ABGB stützenden Ehegatten können nie mehr Rechte eingeräumt werden, als dem anderen Ehegatten zustehen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-01-25 1 Ob 221/99b TE OGH 2001-02-26 3 Ob 70/00s nur: Der auch im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG fortwirkende Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach § 97 ABGB setzt eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der Wohnung voraus. Diese Verfügungsberechtigung kann auf Eigentum, Wohnungseigentum, persönlicher Dienstbarkeit, Baurecht, Bestandrecht, Leihe, Genossenschaftsrecht, Dienstrecht oder auf Bittleihe beruhen. (T1)nur: Der auch im Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG fortwirkende Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach Paragraph 97, ABGB setzt eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der Wohnung voraus. Diese Verfügungsberechtigung kann auf Eigentum, Wohnungseigentum, persönlicher Dienstbarkeit, Baurecht, Bestandrecht, Leihe, Genossenschaftsrecht, Dienstrecht oder auf Bittleihe beruhen. (T1) TE OGH 2001-07-11 3 Ob 61/01v Vgl auch TE OGH 2003-05-28 7 Ob 86/03b nur T1; Beisatz: Verfügungsberechtigung hier: aus einem Gesellschaftsverhältnis resultierende organschaftlicher Stellung. (T2); Beisatz: Da die Gefahr einer Veräußerung der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, durch die Alleineigentümerin KG droht, in welcher dem Beklagten - eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrundelegend - kraft seiner organschaftlichen Stellung beherrschender Einfluss zusteht, zufolge dessen er hierüber sohin auch "verfügungsberechtigt" (im Sinne des § 97 erster Satz ABGB) ist, wodurch aber wiederum zweifellos der auf (weiterhin) ungeschmälerte Wohnungsbenützung ausgerichtete Anspruch der Klägerin gefährdet würde, ist der Provisorialanspruch gegen ihn jedenfalls gerechtfertigt. (T3); Veröff: SZ 2003/62nur T1; Beisatz: Verfügungsberechtigung hier: aus einem Gesellschaftsverhältnis resultierende organschaftlicher Stellung. (T2); Beisatz: Da die Gefahr einer Veräußerung der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, durch die Alleineigentümerin KG droht, in welcher dem Beklagten - eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrundelegend - kraft seiner organschaftlichen Stellung beherrschender Einfluss zusteht, zufolge dessen er hierüber sohin auch "verfügungsberechtigt" (im Sinne des Paragraph 97, erster Satz ABGB) ist, wodurch aber wiederum zweifellos der auf (weiterhin) ungeschmälerte Wohnungsbenützung ausgerichtete Anspruch der Klägerin gefährdet würde, ist der Provisorialanspruch gegen ihn jedenfalls gerechtfertigt. (T3); Veröff: SZ 2003/62 TE OGH 2005-06-24 1 Ob 90/05z Vgl auch; Beisatz: Für die Anwendung des § 97 ABGB kommt es nicht darauf an, auf welchem Titel die Verfügungsberechtigung über die Wohnmöglichkeit beruht, weshalb auch etwa die persönliche Dienstbarkeit der Wohnung oder des Fruchtgenussrechts eine derartige Verfügungsberechtigung darstellt. (T4)Vgl auch; Beisatz: Für die Anwendung des Paragraph 97, ABGB kommt es nicht darauf an, auf welchem Titel die Verfügungsberechtigung über die Wohnmöglichkeit beruht, weshalb auch etwa die persönliche Dienstbarkeit der Wohnung oder des Fruchtgenussrechts eine derartige Verfügungsberechtigung darstellt. (T4) TE OGH 2009-12-16 7 Ob 230/09p Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2011-08-30 10 Ob 81/11a Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2012-03-23 1 Ob 45/12t Auch; nur T1 TE OGH 2014-07-17 4 Ob 119/14z Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2017-07-04 3 Ob 106/17k Auch TE OGH 2023-06-27 4 Ob 71/23d Beisatz: Hat das Mietverhältnis für die geschützte Wohnung durch unrechtmäßige Kündigung des verfügungsberechtigten Ehegatten vor der erfolgreichen gerichtlichen Geltendmachung des Wohnungserhaltungsanpruchs geendet, so bleibt dem auf diese Wohnmöglichkeit angewiesenen Ehegatten nur ein Schadenersatzanspruch, etwa wegen des Aufwands für die Erlangung einer anderen Wohnmöglichkeit. (T5) Beisatz: hier: In Ermangelung der aufrechten Verfügungsbefugnis über die Wohnung kein Wohnungserhaltungsanspruch mehr. (T6) TE OGH 2023-12-20 1 Ob 169/23v vgl TE OGH 2024-12-05 8 Ob 118/24x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113119
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