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{'item': '10ObS357/99v; 10ObS244/03k; 10ObS145/04b; 10ObS55/05v; 10ObS175/06t; 10ObS5/09x; 10ObS158/10y; 10ObS24/12w; 10ObS98/12b; 10ObS109/14y; 10ObS

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113189 Entscheidungsdatum18.03.2025 Geschäftszahl10ObS357/99v; 10ObS244/03k; 10ObS145/04b; 10ObS55/05v; 10ObS175/06t; 10ObS5/09x; 10ObS158/10y; 10ObS24/12w; 10ObS98/12b; 10ObS109/14y; 10ObS94/24g NormASVG §247 idF BGBl I 138/1998ASVG §247 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 1998, GSVG §117a idF BGBl I 139/1998GSVG §117a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 139 aus 1998, Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art45 RechtssatzArt 45 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verpflichtet die Träger der Mitgliedsstaaten, bei der Prüfung der Voraussetzungen des Pensionsanspruches eine Zusammenrechnung der nach den gesetzlichen Pensionsversicherungsvorschriften anderer Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und Wohnzeiten mit den innerstaatlichen Zeiten vorzunehmen, soweit keine zeitliche Überschneidung vorliegt. Maßgebend für das Ob und den Umfang der Berücksichtigung mitgliedsstaatlicher Zeiten ist das Pensionsrecht jenes Mitgliedsstaates, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden. Der danach zuständige Träger entscheidet hierüber grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedsstaaten. Diese Berücksichtigung hat so zu erfolgen, als handle es sich um inländische Zeiten. Es ist unerheblich, ob die Versicherungszeiten in den anderen Mitgliedsstaaten in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem zurückgelegt worden sind.Artikel 45, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 verpflichtet die Träger der Mitgliedsstaaten, bei der Prüfung der Voraussetzungen des Pensionsanspruches eine Zusammenrechnung der nach den gesetzlichen Pensionsversicherungsvorschriften anderer Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und Wohnzeiten mit den innerstaatlichen Zeiten vorzunehmen, soweit keine zeitliche Überschneidung vorliegt. Maßgebend für das Ob und den Umfang der Berücksichtigung mitgliedsstaatlicher Zeiten ist das Pensionsrecht jenes Mitgliedsstaates, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden. Der danach zuständige Träger entscheidet hierüber grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedsstaaten. Diese Berücksichtigung hat so zu erfolgen, als handle es sich um inländische Zeiten. Es ist unerheblich, ob die Versicherungszeiten in den anderen Mitgliedsstaaten in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem zurückgelegt worden sind. EntscheidungstexteTE OGH 2000-01-25 10 ObS 357/99v Veröff: SZ 73/18 TE OGH 2004-04-27 10 ObS 244/03k Auch; Beisatz: Über die Feststellung und das Ausmaß ausländischer Versicherungszeiten hat ausschließlich der zuständige (hier: englische) Versicherungsträger des Vertragsstaates zu entscheiden. Der zuständige (österreichische) Pensionsversicherungsträger ist jedoch weiterhin im Rahmen der zwischenstaatlichen Verpflichtungen dazu verhalten, die Versicherten bei der Einholung von Informationen über die im Ausland erworbenen Versicherungszeiten zu unterstützen. (T1) TE OGH 2004-12-14 10 ObS 145/04b Beisatz: Das gilt auch für Zeiten der Arbeitslosigkeit. (T2) TE OGH 2006-01-24 10 ObS 55/05v Auch; Beis wie T1 nur: Über die Feststellung und das Ausmaß ausländischer Versicherungszeiten hat ausschließlich der zuständige Versicherungsträger des Vertragsstaates zu entscheiden. (T3) TE OGH 2006-12-05 10 ObS 175/06t Vgl; Beisatz: Fremdmitgliedstaatliche Kindererziehungszeiten können im Rahmen des Art45 Abs1 VO (EWG) 1408/71 nur dann berücksichtigt werden können, wenn diese Zeiten nach dem jeweiligen fremden Pensionsrecht als Versicherungszeiten ausgestaltet sind. (T4) TE OGH 2009-03-17 10 ObS 5/09x TE OGH 2011-03-29 10 ObS 158/10y Auch; Beisatz: Der zuständige (hier: spanische) Träger entscheidet hierüber grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedstaaten, das heißt mit Tatbestandswirkung. (T5) TE OGH 2012-05-03 10 ObS 24/12w Auch TE OGH 2012-07-24 10 ObS 98/12b Vgl auch TE OGH 2014-11-25 10 ObS 109/14y Auch; nur: Maßgebend für das Ob und den Umfang der Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Zeiten ist das Pensionsrecht jenes Mitgliedstaates, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden. Der danach zuständige Träger entscheidet hierüber grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedstaaten, das heißt mit Tatbestandswirkung. (T6); Veröff: SZ 2014/117 TE OGH 2025-03-18 10 ObS 94/24g Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113189

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.