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{'item': ['7Ob187/99x', '7Ob231/02z']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.01.2000 Geschäftszahl7Ob187/99x; 7Ob231/02z NormEG Amsterdam Art234; EGV Maastricht Art177; Verordnung (EWG) Nr 729/70 des Rates 370R0729 Finanzierung gemeinsame Agrarpolitik Art8; Verordnung (EWG) Nr 2078/92 des Rates 392R2078 umweltgerechte landwirtschaftliche Produktionsverfahren Art7; Verordnung (EWG) Nr 2078/92 des Rates 392R2078 umweltgerechte landwirtschaftliche Produktionsverfahren allg RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Wurde die Verordnung 2078/92 des Rates vom
  2. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren vom
  3. 1992 wirksam erlassen?
  4. Umfasst eine Entscheidung über die Genehmigung eines Programmes nach Artikel 7 der Verordnung 2078/92 des Rates vom
  5. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren auch den Inhalt der von den Mitgliedsstaaten zur Genehmigung vorgelegten Programme?
  6. Sind als Adressaten dieser Entscheidung auch die Landwirte anzusehen, die um eine Beihilfe nach diesem Programm ansuchen und ist die dabei gewählte Form der Kundmachung, insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten die Landwirte angemessen zu unterrichten ausreichend, um die Verbindlichkeit der Entscheidung für diese und die Unwirksamkeit entgegenstehender Förderungsverträge zu bewirken.
  7. Kann hier ein Landwirt unabhängig vom Inhalt des durch die Kommission genehmigten Programms im Sinne der Verordnung 2078/92 auf die Erklärungen der Verwaltungsorgane der Mitgliedsstaaten in dem Sinne vertrauen, dass dies einer Rückforderung entgegensteht?
  8. Steht es im Rahmen der Verordnung 2078/92 den Mitgliedsstaaten frei, ob sie die Programme im Sinne dieser Verordnung durch privatwirtschaftliche (Verträge) Maßnahmen oder durch hoheitliche Handlungsformen durchführen?
  9. Ist zur Beurteilung von Einschränkungen der Rückforderungsmöglichkeiten aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit auf ihre Übereinstimmung mit den Interessen des Gemeinschaftsrechts nur auf die jeweilige Handlungsform abzustellen oder auch auf die in anderen Handlungsformen bestehenden, die Gemeinschaftsinteressen besonders begünstigenden Rückforderungsmöglichkeiten? EntscheidungstexteTE OGH 2000/01/26 7 Ob 187/99x TE OGH 2003/02/12 7 Ob 231/02z Vgl; Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erkannte zu C-336/00 Folgendes: Artikel7 Abs2 der VO2078/92 ist so auszulegen, dass die Entscheidung der Kommission über die Genehmigung eines nationalen Beihilfeprogramms auch dessen Inhalt erfasst, ohne dass das Programm jedoch den Charakter eines Gemeinschaftsrechtsaktes erhielte. Der betroffene Mitgliedstaat ist der alleinige Adressat einer Entscheidung der Kommission über die Genehmigung nach Art7 dieser VO. Es ist Sache des nationalen Gerichtes, anhand des nationalen Rechts zu prüfen, ob die Bekanntmachung eines solchen Programmes ausreicht, um diesem Verbindlichkeit gegenüber den landwirtschaftlichen und ländlichen Wirtschaftsbeteiligten zu verleihen, wobei insbesondere auf die Einhaltung der Voraussetzung einer angemessenen Unterrichtung nach Art3 Abs3 Buchstabef dieser VO zu achten ist. Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zum Ausschluss der Rückforderung zu Unrecht gezahlter, von der Gemeinschaft kofinanzierter Beihilfen nicht entgegen, sofern dem Interesse der Gemeinschaft ebenfalls Rechnung getragen wird. Die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes setzt voraus, dass der gute Glaube des durch die betreffende Beihilfe Begünstigten nachgewiesen ist. Es steht den Mitgliedstaaten frei, nationale Beihilfeprogramme im Sinne von Art3 Abs1 leg cit durch privatrechtliche Maßnahmen oder durch hoheitliche Handlungsformen durchzuführen, sofern durch die betreffenden nationalen Maßnahmen nicht die Reichweite und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt wird. (T1) RechtssatznummerRS0114026

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.