Abs1 Z2;
Abs4;
Abs5;
Abs1;
Abs4;
Da der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000,-- nicht überstieg und das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2
ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1
nicht zulässig ist, konnte der Erlagsgegner, wie sich aus den Bestimmungen der §§ 13 Abs 4, 14 Abs 5 und 14a
ergibt, nur einen Antrag an das Rekursgericht nach § 14a Abs 1
, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs stellen. Weil das Rekursgericht diesen Antrag nach § 14a Abs 1
aber für nicht stichhältig hielt, wurde er samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss war kein Rechtsmittel zulässig (§ 14a Abs 5
). In einem solchen Fall ist ein (an den Obersten Gerichtshof gerichteter) "außerordentlicher Revisionsrekurs" des Antragstellers nicht vorgesehen und wurde vom Rekursgericht daher zu Recht zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen einen solchen Zurückweisungsbeschluss sieht die Rechtsordnung ebenfalls nicht vor, zumal eine vom Erlagsgegner damit versuchte Bekämpfung der Zurückweisung des Moniturantrages dem Rechtsmittelverbot des § 14a Abs 4
widerspricht.Da der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000,-- nicht überstieg und das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,
ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins,
nicht zulässig ist, konnte der Erlagsgegner, wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz 4, 14, Absatz 5 und 14 a
ergibt, nur einen Antrag an das Rekursgericht nach Paragraph 14 a, Absatz eins,
, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs stellen. Weil das Rekursgericht diesen Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins,
aber für nicht stichhältig hielt, wurde er samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss war kein Rechtsmittel zulässig (Paragraph 14 a, Absatz 5,
). In einem solchen Fall ist ein (an den Obersten Gerichtshof gerichteter) "außerordentlicher Revisionsrekurs" des Antragstellers nicht vorgesehen und wurde vom Rekursgericht daher zu Recht zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen einen solchen Zurückweisungsbeschluss sieht die Rechtsordnung ebenfalls nicht vor, zumal eine vom Erlagsgegner damit versuchte Bekämpfung der Zurückweisung des Moniturantrages dem Rechtsmittelverbot des Paragraph 14 a, Absatz 4,
widerspricht. EntscheidungstexteTE OGH 2000/01/26 7 Ob 320/99f TE OGH 2000/05/23 4 Ob 130/00x Auch; Beisatz: Hier: Unterhalt sowie auch im Verfahren nach dem UVG. (T1) TE OGH 2002/03/20 3 Ob 61/02w Vgl; Beisatz: Hier: Überlassung eines nachträglich hervorgekommenen Nachlassvermögens an Zahlungs statt. (T2) TE OGH 2003/02/12 7 Ob 8/03g Auch; Beisatz: Hier: Unterhalt. (T3) TE OGH 2004/06/30 7 Ob 36/04a Auch; Beis wie T3 TE OGH 2005/05/25 7 Ob 108/05s Auch; Beis wie T3 TE OGH 2005/07/14 6 Ob 148/05s Auch; Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich durch das
idF BGBl I 2003/111 inhaltlich nichts geändert. Hier: Unterhalt. (T4) Auch; Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich durch das
in der Fassung BGBl römisch eins 2003/111 inhaltlich nichts geändert. Hier: Unterhalt. (T4) RechtssatznummerRS0113296
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.