RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113055 Entscheidungsdatum27.01.2000 Geschäftszahl8ObS219/99k; 8ObS94/00g; 8ObS119/02m; 8ObS17/06t; 8ObS3/08m; 3Ob150/10w; 8ObS9/10x; 8ObS2/12w NormAVRAG §3; EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 Art3 Abs1; IESG allg RechtssatzDie Erlangung von Insolvenz-Ausfallgeld ist vom Schutzzweck des AVRAG nicht erfasst, geht es doch nach dem maßgeblichen Zweck des Art 3 Abs 1 der Richtlinie 77/187 EWG, der durch § 3 AVRAG umgesetzt wurde, ausschließlich darum, bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers das bestehende Arbeitsverhältnis mit sämtlichen den Arbeitgeber treffenden Rechten und Pflichten soweit wie möglich unverändert aufrecht zu erhalten. Dieser Schutzzweck spricht dagegen, das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Veräußerer getrennt von jenem mit dem Übernehmer zu sehen und lässt auch nicht einsichtig erscheinen, warum ein Teil der auf den Übernehmer übergegangenen Arbeitgeberpflichten vom Fonds getragen werden sollte.Die Erlangung von Insolvenz-Ausfallgeld ist vom Schutzzweck des AVRAG nicht erfasst, geht es doch nach dem maßgeblichen Zweck des Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 77/187 EWG, der durch Paragraph 3, AVRAG umgesetzt wurde, ausschließlich darum, bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers das bestehende Arbeitsverhältnis mit sämtlichen den Arbeitgeber treffenden Rechten und Pflichten soweit wie möglich unverändert aufrecht zu erhalten. Dieser Schutzzweck spricht dagegen, das Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Veräußerer getrennt von jenem mit dem Übernehmer zu sehen und lässt auch nicht einsichtig erscheinen, warum ein Teil der auf den Übernehmer übergegangenen Arbeitgeberpflichten vom Fonds getragen werden sollte. EntscheidungstexteTE OGH 2000-01-27 8 ObS 219/99k TE OGH 2000-03-30 8 ObS 94/00g Ähnlich TE OGH 2002-09-19 8 ObS 119/02m Vgl auch; Beisatz: Das Bestehen der Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer schließt einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld aus. Die gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers greift in diesem Fall nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer die rückständigen Forderungen beim Erwerber nicht einbringlich machen kann, respektive wenn der Erwerber wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 1409 ABGB nicht haftet. Dem Sicherungszweck des IESG würde es widersprechen, derartige Ansprüche zu sichern, wenn sich der Arbeitnehmer Zahlung auch bei einem Dritten, nämlich dem solidarisch haftenden Übernehmer, verschaffen könnte. Das IESG dient nicht dazu, den Übernehmer (außer im Fall eines Konkursverfahrens über den bisherigen Unternehmer; diese Ausnahme hat andere Gründe) von seiner gesetzlichen Haftung nach § 6 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 AVRAG faktisch zu entbinden. (T1); Beisatz: Die vom Obersten Gerichtshof bisher für den Fall der Insolvenz des Betriebsveräußerers geprägten Grundsätze gelten auch für den gleichgelagerten Fall, dass der Erwerber (Pächter) in Insolvenz verfällt und ein solidarisch haftender Veräußerer (Verpächter) vorhanden ist. (T2)Vgl auch; Beisatz: Das Bestehen der Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer schließt einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld aus. Die gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers greift in diesem Fall nur dann ein, wenn der Arbeitnehmer die rückständigen Forderungen beim Erwerber nicht einbringlich machen kann, respektive wenn der Erwerber wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 1409, ABGB nicht haftet. Dem Sicherungszweck des IESG würde es widersprechen, derartige Ansprüche zu sichern, wenn sich der Arbeitnehmer Zahlung auch bei einem Dritten, nämlich dem solidarisch haftenden Übernehmer, verschaffen könnte. Das IESG dient nicht dazu, den Übernehmer (außer im Fall eines Konkursverfahrens über den bisherigen Unternehmer; diese Ausnahme hat andere Gründe) von seiner gesetzlichen Haftung nach Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG faktisch zu entbinden. (T1); Beisatz: Die vom Obersten Gerichtshof bisher für den Fall der Insolvenz des Betriebsveräußerers geprägten Grundsätze gelten auch für den gleichgelagerten Fall, dass der Erwerber (Pächter) in Insolvenz verfällt und ein solidarisch haftender Veräußerer (Verpächter) vorhanden ist. (T2) TE OGH 2006-11-23 8 ObS 17/06t Vgl auch; Beisatz: Das Bestehen der Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer schließt einen Anspruch auf IESG aus. Dem Sicherungszweck des IESG würde es widersprechen, derartige Ansprüche zu sichern, wenn sich der Arbeitnehmer Zahlung auch bei einem Dritten, nämlich dem solidarisch haftenden Übernehmer, verschaffen könnte. (T3) TE OGH 2008-07-10 8 ObS 3/08m Vgl auch; Beis wie T3 nur: Das Bestehen der Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer schließt einen Anspruch auf IESG aus. (T4) TE OGH 2010-12-14 3 Ob 150/10w Ähnlich TE OGH 2011-03-22 8 ObS 9/10x Auch; Beisatz: Ansprüche auf Insolvenz‑Entgelt bestehen bei Insolvenz des Erwerbers und nunmehrigen Arbeitgebers, ohne dass darauf abzustellen wäre, ob der Veräußerer insolvent ist. (T5); Beis ausdrücklich gegenteilig wie T1; Beis ausdrücklich gegenteilig wie T2; Veröff: SZ 2011/34 TE OGH 2012-10-24 8 ObS 2/12w Vgl auch; Beis wie T4
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