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OGH Rechtssatz RS0113145 (14Os3/00 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113145 Entscheidungsdatum25.04.2023 Geschäftszahl14Os3/00; 15Os13/05h; 14Os100/08z; 14Os87/12v; 14Os139/22f NormStGB §159 Abs1 Z2 StPO §281 Abs1 Z8 RechtssatzTatzeitraum - kein tatidentitätsbestimmendes Merkmal. In der Übernahme des in der Anklage bezeichneten Tatzeitraumes des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StPO ("bis zum heutigen Tag") im Urteil, ohne dass in der Hauptverhandlung die Anklage auf den Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Urteilsfällung ausgedehnt worden wäre, liegt keine Anklageüberschreitung. Da es sich nämlich bei diesem Vergehen um ein Erfolgs- und alternatives Mischdelikt handelt, gehört die Begehungszeit nicht zu den wesentlichen, die Identität der Tat bestimmenden Merkmalen.Tatzeitraum - kein tatidentitätsbestimmendes Merkmal. In der Übernahme des in der Anklage bezeichneten Tatzeitraumes des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ("bis zum heutigen Tag") im Urteil, ohne dass in der Hauptverhandlung die Anklage auf den Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Urteilsfällung ausgedehnt worden wäre, liegt keine Anklageüberschreitung. Da es sich nämlich bei diesem Vergehen um ein Erfolgs- und alternatives Mischdelikt handelt, gehört die Begehungszeit nicht zu den wesentlichen, die Identität der Tat bestimmenden Merkmalen.

EntscheidungstexteTE OGH 2000-02-01 14 Os 3/00 TE OGH 2005-06-28 15 Os 13/05h Auch; nur: Da es sich nämlich bei diesem Vergehen um ein Erfolgs- und alternatives Mischdelikt handelt, gehört die Begehungszeit nicht zu den wesentlichen, die Identität der Tat bestimmenden Merkmalen. (T1); Beisatz: Bei Vergehen nach § 159 StGB ist die genaue Bestimmung des Tatzeitraumes - von der Frage der Verjährung abgesehen - ohne rechtliche Bedeutung. (T2)Auch; nur: Da es sich nämlich bei diesem Vergehen um ein Erfolgs- und alternatives Mischdelikt handelt, gehört die Begehungszeit nicht zu den wesentlichen, die Identität der Tat bestimmenden Merkmalen. (T1); Beisatz: Bei Vergehen nach Paragraph 159, StGB ist die genaue Bestimmung des Tatzeitraumes - von der Frage der Verjährung abgesehen - ohne rechtliche Bedeutung. (T2) TE OGH 2008-11-04 14 Os 100/08z Vgl TE OGH 2013-01-29 14 Os 87/12v Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2023-04-25 14 Os 139/22f vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113145

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