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{'item': ['3Nd516/99', '7Nd502/00', '9Nd505/00', '7Nd504/01', '7Nd511/01', '5Nd513/02', '8Nc48/03f', '7Nc3/04g', '10Nc30/04z']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.02.2000 Geschäftszahl3Nd516/99; 7Nd502/00; 9Nd505/00; 7Nd504/01; 7Nd511/01; 5Nd513/02; 8Nc48/03f; 7Nc3/04g; 10Nc30/04z NormCMR Art1 Abs1; CMR Art31 Abs1; J

Art 1

Abs 1 CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Bei allen innerösterreichischen Transporten und solchen, bei denen sich der Ablieferungsort nicht in Österreich befindet, liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 1 JN keinesfalls vor.Artikel 31, Absatz eins, CMR verpflichtet diejenigen Vertragsstaaten zur Gewährung von Rechtsschutz, auf deren Gebiet (unter anderem) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Voraussetzung wäre aber,

Artikel eins, Absatz eins, CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Bei allen innerösterreichischen Transporten und solchen, bei denen sich der Ablieferungsort nicht in Österreich befindet, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN keinesfalls vor. EntscheidungstexteTE OGH 2000/02/03 3 Nd 516/99 TE OGH 2000/02/22 7 Nd 502/00 vgl auchvergleiche auch TE OGH 2000/05/26 9 Nd 505/00 Auch; nur: Art 31 Abs 1 CMR verpflichtet diejenigen Vertragsstaaten zur Gewährung von Rechtsschutz, auf deren Gebiet (unter anderem) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Voraussetzung wäre aber,

Art 1

Abs 1 CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. (T1) Auch; nur: Artikel 31, Absatz eins, CMR verpflichtet diejenigen Vertragsstaaten zur Gewährung von Rechtsschutz, auf deren Gebiet (unter anderem) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Voraussetzung wäre aber,

Artikel eins, Absatz eins, CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. (T1) TE OGH 2001/04/20 7 Nd 504/01 Auch; nur T1 TE OGH 2001/09/14 7 Nd 511/01 Auch; nur: Art 31 Abs 1 CMR verpflichtet diejenigen Vertragsstaaten zur Gewährung von Rechtsschutz, auf deren Gebiet (unter anderem) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. (T2) Auch; nur: Artikel 31, Absatz eins, CMR verpflichtet diejenigen Vertragsstaaten zur Gewährung von Rechtsschutz, auf deren Gebiet (unter anderem) der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. (T2) TE OGH 2002/09/12 5 Nd 513/02 nur: Voraussetzung wäre aber,

Art 1

Abs 1 CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. (T3) nur: Voraussetzung wäre aber,

Artikel eins, Absatz eins, CMR der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. (T3) TE OGH 2004/01/22 8 Nc 48/03f Auch; nur T2; Beisatz: Auszugehen ist von den Klagsbehauptungen. (T4) TE OGH 2004/02/26 7 Nc 3/04g Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2004/10/15 10 Nc 30/04z nur T3; Beis wie T4 RechtssatznummerRS0113086

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.