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{'item': ['5Ob117/99p', '6Ob124/02g', '7Ob89/05x', '5Ob4/09p', '6Ob29/09x', '3Ob232/11f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113177 Entscheidungsdatum15.02.2000 Geschäftszahl5Ob117/99p; 6Ob124/02g; 7Ob89/05x; 5Ob4/09p; 6Ob29/09x; 3Ob232/11f NormABGB §90 RechtssatzIm Bereich der aus § 90 ABGB folgenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, wozu auch Fragen des gemeinsamen Wohnens und der ehelichen Treue gehören, sind die Ehegatten darauf angewiesen, sich zu einigen und, wenn ihnen dies nicht gelingen sollte, die Verletzung rein persönlicher Rechte und Pflichten letztlich im Scheidungsverfahren als Scheidungsgrund geltend zu machen. Außerhalb eines Scheidungsstreits können solche Umstände, gleich ob sie aus Gesetz, einvernehmlicher Gestaltung, bloß faktischer Einigung oder aber aus Vertrag abgeleitet werden, nicht zum Gegenstand eines Prozesses gemacht werden.Im Bereich der aus Paragraph 90, ABGB folgenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, wozu auch Fragen des gemeinsamen Wohnens und der ehelichen Treue gehören, sind die Ehegatten darauf angewiesen, sich zu einigen und, wenn ihnen dies nicht gelingen sollte, die Verletzung rein persönlicher Rechte und Pflichten letztlich im Scheidungsverfahren als Scheidungsgrund geltend zu machen. Außerhalb eines Scheidungsstreits können solche Umstände, gleich ob sie aus Gesetz, einvernehmlicher Gestaltung, bloß faktischer Einigung oder aber aus Vertrag abgeleitet werden, nicht zum Gegenstand eines Prozesses gemacht werden. EntscheidungstexteTE OGH 2000-02-15 5 Ob 117/99p Veröff: SZ 73/28 TE OGH 2003-02-20 6 Ob 124/02g Auch; Veröff: SZ 2003/16 TE OGH 2005-05-11 7 Ob 89/05x Vgl auch TE OGH 2009-04-28 5 Ob 4/09p Auch; Beisatz: Bei den Pflichten nach § 90 Abs 1 ABGB zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft und daher insbesondere auch zum gemeinsamen Wohnen handelt es sich um rein persönliche Rechte und Pflichten der Ehegatten untereinander. Diese Rechte und Pflichten kann jedenfalls ein dritter Miteigentümer einer gemeinsamen Sache nicht für sich in Anspruch nehmen und insbesondere nicht in einem Teilungsprozess verlangen, die Ehegatten müssten gerade im zu teilenden Objekt (weiterhin) gemeinsam wohnen und/oder dürften dieses nur gemeinsam verwerten. (T1); Veröff: SZ 2009/55Auch; Beisatz: Bei den Pflichten nach Paragraph 90, Absatz eins, ABGB zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft und daher insbesondere auch zum gemeinsamen Wohnen handelt es sich um rein persönliche Rechte und Pflichten der Ehegatten untereinander. Diese Rechte und Pflichten kann jedenfalls ein dritter Miteigentümer einer gemeinsamen Sache nicht für sich in Anspruch nehmen und insbesondere nicht in einem Teilungsprozess verlangen, die Ehegatten müssten gerade im zu teilenden Objekt (weiterhin) gemeinsam wohnen und/oder dürften dieses nur gemeinsam verwerten. (T1); Veröff: SZ 2009/55 TE OGH 2009-07-02 6 Ob 29/09x Vgl; Beisatz: Die Beistandspflicht gegenüber dem Elternteil, dem Kind oder dem Ehegatten ist nicht gerichtlich durchsetzbar. § 90 Abs 1 und § 137 Abs 2 ABGB stellen insoweit leges imperfectae dar. (T2); Beisatz: Verletzt ein Beistandspflichtiger seine diesbezüglichen Verpflichtungen, kann dies zwar zu erbrechtlichen (etwa einer Enterbung), scheidungsrechtlichen (Eheverfehlung) und unterhaltsrechtlichen (etwa einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs), allenfalls auch zu schadenersatzrechtlichen Konsequenzen führen. Denkbar sind auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bei enttäuschter Erwartung etwa einer testamentarischen Zuwendung infolge erbrachter Leistungen (§ 1435 ABGB), nicht jedoch gemäß § 1042 ABGB. Ausgeschlossen ist vor allem aber auch die Zahlung einer Entlohnung oder sonstigen Vergütung. (T3)Vgl; Beisatz: Die Beistandspflicht gegenüber dem Elternteil, dem Kind oder dem Ehegatten ist nicht gerichtlich durchsetzbar. Paragraph 90, Absatz eins und Paragraph 137, Absatz 2, ABGB stellen insoweit leges imperfectae dar. (T2); Beisatz: Verletzt ein Beistandspflichtiger seine diesbezüglichen Verpflichtungen, kann dies zwar zu erbrechtlichen (etwa einer Enterbung), scheidungsrechtlichen (Eheverfehlung) und unterhaltsrechtlichen (etwa einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs), allenfalls auch zu schadenersatzrechtlichen Konsequenzen führen. Denkbar sind auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bei enttäuschter Erwartung etwa einer testamentarischen Zuwendung infolge erbrachter Leistungen (Paragraph 1435, ABGB), nicht jedoch gemäß Paragraph 1042, ABGB. Ausgeschlossen ist vor allem aber auch die Zahlung einer Entlohnung oder sonstigen Vergütung. (T3) TE OGH 2012-01-18 3 Ob 232/11f Auch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.