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{'item': ['7Ob330/99a', '1Ob191/01x', '7Ob299/01y', '7Ob69/02a', '1Ob38/02y', '3Ob201/02h', '1Ob242/02y', '7Ob176/02m', '2Ob160/02x', '6Ob284/02m', '1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113298 Entscheidungsdatum16.02.2000 Geschäftszahl7Ob330/99a; 1Ob191/01x; 7Ob299/01y; 7Ob69/02a; 1Ob38/02y; 3Ob201/02h; 1Ob242/02y; 7Ob176/02m; 2Ob160/02x; 6Ob284/02m; 1Ob86/04k; 1Ob176/04w; 3Ob1/05a; 7Ob279/05p; 7Ob298/05g; 6Ob52/06z; 7Ob291/05b; 9Ob74/07h; 10Ob60/09k; 10Ob46/09a; 10Ob3/10d; 1Ob160/09z; 9Ob27/16k; 4Ob4/17t NormABGB §140 Aa; ABGB §140 Ba; KO §1; KO §5; UVG §7 Abs1 Z1 RechtssatzBei der Unterhaltsbemessung kommt es auf die Einbringlichkeit nicht an. Die konkursrechtlichen Maßnahmen haben auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind keinen Einfluss. EntscheidungstexteTE OGH 2000-02-16 7 Ob 330/99a TE OGH 2001-08-17 1 Ob 191/01x Vgl aber; Beisatz: Anders im Bezug auf das UVG! (T1); Veröff: SZ 74/138 TE OGH 2002-02-11 7 Ob 299/01y TE OGH 2002-04-29 7 Ob 69/02a TE OGH 2002-06-11 1 Ob 38/02y Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so fällt das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse, in die jedoch das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen einzubeziehen ist. Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist daher nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich. (T2)Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so fällt das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse, in die jedoch das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen einzubeziehen ist. Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist daher nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO und Paragraph 291 a, EO möglich. (T2) TE OGH 2002-08-30 3 Ob 201/02h nur: Bei der Unterhaltsbemessung kommt es auf die Einbringlichkeit nicht an. (T3); Beisatz: Die aus einem Konkurs resultierende Schuldenbelastung des Geldunterhaltsschuldners ist an sich nicht von Bedeutung. (T4) TE OGH 2002-10-28 1 Ob 242/02y Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Im Allgemeinen entstehen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht, hat doch der Gemeinschuldner danach für sich und jene Personen, die ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel. (T5)Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Im Allgemeinen entstehen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG dahin, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht, hat doch der Gemeinschuldner danach für sich und jene Personen, die ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel. (T5) TE OGH 2002-12-18 7 Ob 176/02m Auch; nur T3 TE OGH 2003-06-12 2 Ob 160/02x Vgl aber; Beis wie T5 TE OGH 2003-05-21 6 Ob 284/02m Abweichend; Beis wie T2 TE OGH 2004-05-17 1 Ob 86/04k Abweichend; Beisatz: Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens beeinflusst wie die Konkurseröffnung nicht nur die Einbringlichkeit einer titulierten Unterhaltsschuld, sondern in geradezu typischer Weise auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des (Gemeinschuldners) Schuldners als Grundlage für die Bemessung des laufenden Unterhalts. (T6); Beisatz: Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen beeinflusst grundsätzlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Der Inhalt des Zahlungsplans ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. (T7); Veröff: SZ 2004/77 TE OGH 2004-10-12 1 Ob 176/04w Abweichend; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Die nach dem Zahlungsplan zurückzuzahlenden Schulden sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. (T8) TE OGH 2005-07-27 3 Ob 1/05a Vgl aber; Beis wie T5 nur: Im Allgemeinen entstehen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht. (T9); Beis wie T6; Beisatz: Hier: Abschöpfungsverfahren. (T10)Vgl aber; Beis wie T5 nur: Im Allgemeinen entstehen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG dahin, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht. (T9); Beis wie T6; Beisatz: Hier: Abschöpfungsverfahren. (T10) TE OGH 2005-12-21 7 Ob 279/05p Abweichend; Beis wie T6 TE OGH 2006-03-08 7 Ob 298/05g Vgl aber; Beis wie T5 TE OGH 2006-04-06 6 Ob 52/06z Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T11)Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß Paragraph 114, KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3 Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6 Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T11) TE OGH 2006-04-26 7 Ob 291/05b Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T7 TE OGH 2009-01-28 9 Ob 74/07h Vgl auch; nur: Die konkursrechtlichen Maßnahmen haben auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind keinen Einfluss. (T12); Beisatz: An der Rechtsprechung, die eine generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bejaht, kann nicht festgehalten werden. (T13); Beisatz: Abzugsfähig sollen nur jene Schulden (Teile) bleiben, die schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners abzugsfähig waren, und zwar in jenem Umfang, wie deren Relation zu anderen vom Zahlungsplan erfassten Schulden ist. (T14); Bem: Siehe dazu RS0124554. (T15); Veröff: SZ 2009/15 TE OGH 2009-09-29 10 Ob 60/09k Vgl auch; Beisatz: Der Senat lehnt die vom Rechtsmittelwerber angestrebte generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens und eine damit verbundene Veränderung der Qualität der Schulden allein aufgrund der Tatsache des Schuldenregulierungsverfahrens ab. (T16); Beis wie T14; Bem wie T15; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des § 7 Abs 1 UVG hervorzurufen. (T17)Vgl auch; Beisatz: Der Senat lehnt die vom Rechtsmittelwerber angestrebte generelle Abzugsfähigkeit der Zahlungsplanraten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens und eine damit verbundene Veränderung der Qualität der Schulden allein aufgrund der Tatsache des Schuldenregulierungsverfahrens ab. (T16); Beis wie T14; Bem wie T15; Beisatz: Der Abschluss eines Zahlungsplans ist für sich allein nicht geeignet, Bedenken am Bestehen der Unterhaltspflicht im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UVG hervorzurufen. (T17) TE OGH 2009-10-20 10 Ob 46/09a Auch; nur T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Bem wie T15; Beis wie T17 TE OGH 2010-02-09 10 Ob 3/10d Vgl auch; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG. (T18)Vgl auch; Beisatz: Allein aufgrund des Umstands, dass über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden ist und dieses mit einem Abschöpfungsverfahren geendet hat, bestehen keine begründeten Bedenken iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG. (T18) TE OGH 2010-05-05 1 Ob 160/09z Verstärkter Senat; Vgl aber; nur T12; Beis gegenteilig wie T7; Beis gegenteilig wie T9; Beis abweichend wie T9; Beis wie T4; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T18; Veröff: SZ 2010/48 TE OGH 2016-06-24 9 Ob 27/16k TE OGH 2017-05-30 4 Ob 4/17t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113298

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.