(T3)nur T2; Beisatz: Auch Paragraph 271, Absatz eins, in der Fassung BGBl römisch eins 2004/164 ist daher weiterhin so zu interpretieren, dass Nichtigkeit nur dann gegeben ist, wenn überhaupt kein Protokoll erstellt worden ist (zum Ganzen:
Paragraph 271, Rz 4). (T3) TE OGH 2008-02-21 12 Os 167/07m Vgl auch TE OGH 2009-03-24 11 Os 26/09x Auch; Beis wie T3; Beisatz: Unter diesem Gesichtspunkt kann es daher dahinstehen, ob der Beschwerdeführer eine Seite des Protokolls erst nach Zustellung der Urteilsausfertigung erhielt und ob das Protokoll von der Schriftführerin gleich nach Verfassen unterschrieben wurde. (T4) TE OGH 2009-09-09 15 Os 103/09z nur T2; Beisatz: Allfällige Protokollierungsmängel können hingegen aus Z 3 nicht geltend gemacht werden; dagegen steht nur ein Berichtigungsantrag offen. (T5)nur T2; Beisatz: Allfällige Protokollierungsmängel können hingegen aus Ziffer 3, nicht geltend gemacht werden; dagegen steht nur ein Berichtigungsantrag offen. (T5) TE OGH 2009-07-02 12 Os 15/09m Vgl; Beisatz: Nur die Nichtaufnahme eines Hauptverhandlungsprotokolls steht unter Nichtigkeitssanktion (§ 271 Abs 1 erster Satz iVm § 281 Abs 1 Z 3 StPO;
Protokollierungsfehler bilden demnach keinen Gegenstand der Verfahrensrüge; dafür steht bloß ein Berichtigungsantrag gemäß § 271 Abs 7 StPO offen (
Vgl; Beisatz: Nur die Nichtaufnahme eines Hauptverhandlungsprotokolls steht unter Nichtigkeitssanktion (Paragraph 271, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO;
Paragraph 271, Rz 4). Protokollierungsfehler bilden demnach keinen Gegenstand der Verfahrensrüge; dafür steht bloß ein Berichtigungsantrag gemäß Paragraph 271, Absatz 7, StPO offen (
Paragraph 281, Rz 262). (T6) TE OGH 2010-09-28 11 Os 114/10i Vgl; nur T3 TE OGH 2011-09-21 15 Os 111/11d Vgl; Beisatz: Das Gericht ist nicht verhalten, den Inhalt einer vorgeführten Tonaufnahme zu protokollieren oder Abweichungen zu einem vorgelegten Transkript. Es obliegt den Beteiligten des Verfahrens, von ihrem Recht nach § 271 Abs 1 zweiter Satz StPO auf Klarstellung des Protokollinhalts Gebrauch zu machen. (T7)Vgl; Beisatz: Das Gericht ist nicht verhalten, den Inhalt einer vorgeführten Tonaufnahme zu protokollieren oder Abweichungen zu einem vorgelegten Transkript. Es obliegt den Beteiligten des Verfahrens, von ihrem Recht nach Paragraph 271, Absatz eins, zweiter Satz StPO auf Klarstellung des Protokollinhalts Gebrauch zu machen. (T7) TE OGH 2013-09-30 17 Os 7/13b Vgl; Beisatz: Ein Fehlen von Teilen des Hauptverhandlungsprotokolls steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. (T8) TE OGH 2014-05-27 15 Os 41/14i Auch; Beis wie T6 TE OGH 2017-04-05 15 Os 18/17m Auch TE OGH 2019-06-25 11 Os 65/19x Beis wie T6; Beisatz: Ein für den Fall der Verwerfung der aus Z 3 erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gestellter, bedingter Antrag auf Protokollberichtigung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wäre im Übrigen mit Eintritt der Bedingung („Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerde“) – schon infolge des sodann rechtskräftigen Schuldspruchs – jedenfalls unzulässig. (T9)Beis wie T6; Beisatz: Ein für den Fall der Verwerfung der aus Ziffer 3, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gestellter, bedingter Antrag auf Protokollberichtigung ist gesetzlich nicht vorgesehen und wäre im Übrigen mit Eintritt der Bedingung („Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerde“) – schon infolge des sodann rechtskräftigen Schuldspruchs – jedenfalls unzulässig. (T9) TE OGH 2019-11-11 26 Ds 14/18k Vgl TE OGH 2019-12-11 13 Os 92/19g Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2022-12-21 13 Os 108/22i Vgl; nur T2 TE OGH 2024-06-26 13 Os 106/23x vgl; nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113211
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.