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{'item': ['13Os171/99', '13Os108/00', '11Os77/05s', '15Os100/05b', '14Os138/06k', '15Os6/10m', '14Os162/13z', '15Os50/14p', '14Os67/15g', '11Os20/16z'

Obsah (4)§105§106§142§143

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113271 Entscheidungsdatum16.02.2000 Geschäftszahl13Os171/99; 13Os108/00; 11Os77/05s; 15Os100/05b; 14Os138/06k; 15Os6/10m; 14Os162/13z; 15Os50/14p; 14Os67/15g

§105

;

§106

;

§142

;

§143C Rechtssatz1.

Das Verbrechen des Raubes verdrängt die tateinheitlich verwirklichte Nötigung des Raubopfers infolge Spezialität.

  1. Der Unwertgehalt einer Nötigung des Beraubten zur Behinderung der Verfolgung wird unter dem (Wertungspunkt)Gesichtspunkt einer straflosen Nachtat (des Raubes) konsumiert. Dies liegt nicht vor, wenn sich die Nötigung gegen eine andere Person als das Raubopfer richtet. EntscheidungstexteTE OGH 2000-02-16 13 Os 171/99 TE OGH 2000-11-08 13 Os 108/00 TE OGH 2005-09-27 11 Os 77/05s Vgl TE OGH 2005-12-01 15 Os 100/05b Auch; nur:
  2. Das Verbrechen des Raubes verdrängt die tateinheitlich verwirklichte Nötigung des Raubopfers infolge Spezialität. (T1) Beisatz: Ein Nötigungsverhalten, das bereits den Versuch des Raubes darstellt, ist infolge von Spezialität nur dem Raubtatbestand zu unterstellen. (T2) TE OGH 2006-12-18 14 Os 138/06k Auch; Beisatz: Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung bis zur materiellen Vollendung der Tat (wenn die Beute dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist), demnach auch eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung (gleichgültig ob als Mittel der Durchsetzung des Gewahrsamsübergangs, zur Sicherung der Beute oder zur Einleitung der Flucht), grundsätzlich als deliktsspezifische Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen unmittelbaren sachlichen Konnexes als straflose Nachtat einer gesonderten strafrechtlichen Beurteilung nicht zugänglich ist. (T3) Beisatz: Der auf die Erschwerung der Verfolgung durch das Opfer beschränkte Unwertgehalt einer schweren Nötigung wird daher vom Gesamtunwert eines vollendeten schweren Raubes zur Gänze erfasst und ist damit unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion als straflose Nachtat (WK-

- 2 Vor §§ 28 bis 31 Rz 67) durch die Verurteilung nach §§ 142 f

abgegolten. (T4)Beisatz: Der auf die Erschwerung der Verfolgung durch das Opfer beschränkte Unwertgehalt einer schweren Nötigung wird daher vom Gesamtunwert eines vollendeten schweren Raubes zur Gänze erfasst und ist damit unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion als straflose Nachtat (WK-

- 2 Vor Paragraphen 28 bis 31 Rz 67) durch die Verurteilung nach Paragraphen 142, f

abgegolten. (T4) TE OGH 2010-03-17 15 Os 6/10m Auch; Beisatz: Hier: Raub bereits materiell vollendet, die Nötigung richtete sich gegen einen Dritten. (T5) TE OGH 2013-12-17 14 Os 162/13z Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-05-27 15 Os 50/14p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-11-17 14 Os 67/15g Auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine nach (erfolgreicher) Einleitung der Flucht unternommene (schwere) Nötigung, welche die spätere Ausforschung des Täters verhindern oder erschweren, nicht jedoch die Flucht soll, konkurriert echt mit dem Verbrechen des Raubes. (T6) TE OGH 2016-07-05 11 Os 20/16z Auch TE OGH 2016-12-13 11 Os 119/16h Auch TE OGH 2017-06-28 13 Os 60/17y Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Echte Konkurrenz zwischen (schwerem) Raub sowie nachfolgender Körperverletzung und Nötigung. (T7) TE OGH 2019-05-29 15 Os 43/19s Vgl aber; Beisatz: Der Unwertgehalt einer (mit höherer Strafdrohung bewehrten) Nötigung des Bestohlenen wird nicht bereits von jenem eines (ohne Nötigungsmittel begangenen) Diebstahls nach § 127

abgedeckt. (T8)Vgl aber; Beisatz: Der Unwertgehalt einer (mit höherer Strafdrohung bewehrten) Nötigung des Bestohlenen wird nicht bereits von jenem eines (ohne Nötigungsmittel begangenen) Diebstahls nach Paragraph 127,

abgedeckt. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113271

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.