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Das Verbrechen des Raubes verdrängt die tateinheitlich verwirklichte Nötigung des Raubopfers infolge Spezialität.
- 2 Vor §§ 28 bis 31 Rz 67) durch die Verurteilung nach §§ 142 f
abgegolten. (T4)Beisatz: Der auf die Erschwerung der Verfolgung durch das Opfer beschränkte Unwertgehalt einer schweren Nötigung wird daher vom Gesamtunwert eines vollendeten schweren Raubes zur Gänze erfasst und ist damit unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion als straflose Nachtat (WK-
- 2 Vor Paragraphen 28 bis 31 Rz 67) durch die Verurteilung nach Paragraphen 142, f
abgegolten. (T4) TE OGH 2010-03-17 15 Os 6/10m Auch; Beisatz: Hier: Raub bereits materiell vollendet, die Nötigung richtete sich gegen einen Dritten. (T5) TE OGH 2013-12-17 14 Os 162/13z Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-05-27 15 Os 50/14p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-11-17 14 Os 67/15g Auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine nach (erfolgreicher) Einleitung der Flucht unternommene (schwere) Nötigung, welche die spätere Ausforschung des Täters verhindern oder erschweren, nicht jedoch die Flucht soll, konkurriert echt mit dem Verbrechen des Raubes. (T6) TE OGH 2016-07-05 11 Os 20/16z Auch TE OGH 2016-12-13 11 Os 119/16h Auch TE OGH 2017-06-28 13 Os 60/17y Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Echte Konkurrenz zwischen (schwerem) Raub sowie nachfolgender Körperverletzung und Nötigung. (T7) TE OGH 2019-05-29 15 Os 43/19s Vgl aber; Beisatz: Der Unwertgehalt einer (mit höherer Strafdrohung bewehrten) Nötigung des Bestohlenen wird nicht bereits von jenem eines (ohne Nötigungsmittel begangenen) Diebstahls nach § 127
abgedeckt. (T8)Vgl aber; Beisatz: Der Unwertgehalt einer (mit höherer Strafdrohung bewehrten) Nötigung des Bestohlenen wird nicht bereits von jenem eines (ohne Nötigungsmittel begangenen) Diebstahls nach Paragraph 127,
abgedeckt. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113271
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.