Abs 1 lit b CMR die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes gegeben. Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht,
A) örtlich zuständig.Liegt der Ort der Übernahme des Transportgutes im Inland,
, Absatz eins, Litera b, CMR die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes gegeben. Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht,
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (hier Streitwert S 5.922,55 sA) örtlich zuständig. EntscheidungstexteTE OGH 2000/02/21 6 Nd 502/00 TE OGH 2000/05/19 10 Nd 504/00 nur: Liegt der Ort der Übernahme des Transportgutes im Inland,
Abs 1 lit b CMR die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes gegeben. (T1); Beisatz: Fehlt es an einem örtlich zuständigen Gericht,
Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. (T2) nur: Liegt der Ort der Übernahme des Transportgutes im Inland,
, Absatz eins, Litera b, CMR die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes gegeben. (T1); Beisatz: Fehlt es an einem örtlich zuständigen Gericht,
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. (T2) TE OGH 2000/07/14 10 Nd 508/00 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2000/10/25 8 Nd 504/00 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2000/10/24 8 Nd 505/00 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2000/12/12 7 Nd 518/00 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2001/06/12 9 Nd 507/01 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Als örtlich zuständiges Gericht ist das nach dem maßgeblichen Parteivorbringen zuständige Gericht zu bestimmen. (T3) TE OGH 2001/06/29 9 Nd 508/01 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Übernahmeort in Italien, Auslieferungsort in Österreich. (T4) TE OGH 2001/06/12 4 Nd 508/01 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2001/08/20 9 Nd 511/01 nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2001/09/25 9 Nd 513/01 Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2001/09/14 7 Nd 511/01 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2001/11/20 8 Nd 518/01 nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2002/02/28 8 Nd 502/02 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2002/04/11 6 Nd 504/02 nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2002/05/07 10 Nd 503/02 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ort der Ablieferung in Österreich. (T5) TE OGH 2002/06/07 8 Nd 505/02 nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2002/07/24 10 Nd 506/02 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und das Transportgut in Österreich abzuliefern bzw zu übernehmen war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR. (T6) Auch; Beis wie T2; Beisatz: Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und das Transportgut in Österreich abzuliefern bzw zu übernehmen war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR. (T6) TE OGH 2002/08/30 10 Nd 509/02 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zweckmäßigerweise das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, welches dem Sitz der klagenden Partei am nächsten liegt. (T7) TE OGH 2002/08/19 7 Nd 510/02 Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 2002/09/23 10 Nc 101/02p Beis wie T6; Beisatz: Hier: Klage eines deutschen Transportversicherers einer österreichischen AG gegen einen deutschen Frachtführer oder Spediteur; Ort der Übernahme in Österreich. (T8) TE OGH 2002/09/10 8 Nd 509/02 nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2003/04/29 10 Nc 11/03d Auch; Beis wie T6 nur: Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. (T9); Beisatz: Art 5 Nr 1 lit b EuGVO kommt nicht zur Anwendung, weil die Bestimmungen der CMR der EuGVO vorgehen (Art 71 EuGVO). (T10) Auch; Beis wie T6 nur: Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. (T9); Beisatz: Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVO kommt nicht zur Anwendung, weil die Bestimmungen der CMR der EuGVO vorgehen (Artikel 71, EuGVO). (T10) TE OGH 2003/07/22 8 Nc 18/03v Beisatz: Hier: Grenzüberschreitende Beförderung nach Russland (Vertragsstaat), Abholung in Österreich. (T11) TE OGH 2004/02/27 7 Nc 9/04i Auch; Beis wie T10 TE OGH 2004/03/30 3 Nc 8/04p nur T1; Beis wie T2; Beis wie T7 TE OGH 2004/08/23 7 Nc 34/04s nur T1; Beis wie T2; Beis wie T10 TE OGH 2005/03/21 10 Nc 7/05v Auch; Beis wie T10 RechtssatznummerRS0113199
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.