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{'item': '1Ob14/00s; 1Ob290/03h; 1Ob173/03b; 1Ob113/06h; 1Ob154/08s; 1Ob247/15b; 1Ob198/18a; 1Ob209/22z; 1Ob199/22d; 1Ob135/23v; 1Ob67/24w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113363 Entscheidungsdatum19.12.2024 Geschäftszahl1Ob14/00s; 1Ob290/03h; 1Ob173/03b; 1Ob113/06h; 1Ob154/08s; 1Ob247/15b; 1Ob198/18a; 1Ob209/22z; 1Ob199/22d; 1Ob135/23v; 1Ob67/24w NormAHG §1 Abs1 H AuskunftsplichtG-GrundsatzG 1987 allg AuskunftsplichtG-GrundsatzG 1987 §1 Abs1 B-VG Art20 Abs4 RechtssatzBehördenauskünfte bezwecken den Dispositionsschutz. Danach sollen Auskünfte wirtschaftliche Dispositionen erleichtern oder überhaupt erst sinnvoll ermöglichen und deren beabsichtigte Verwirklichung sichern. Das ist nur erreichbar, wenn die nach dem Auskunftsbegehren erteilte Information richtig ist. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf eine der Sache nach richtige Information. Der allfällige Ausgleich eines reinen Vermögensschadens infolge des durch eine Fehlinformation vereitelten Dispositionsschutzes ist durch die Gewährung von Schadenersatz realisierbar. Ein solcher Ersatz ist nach dem Amtshaftungsgesetz zu leisten, wenn eine falsche oder unzureichende, schadensursächliche Auskunft als fehlerhafter Hoheitsakt zu qualifizieren ist. EntscheidungstexteTE OGH 2000-02-22 1 Ob 14/00s Veröff: SZ 73/34 TE OGH 2004-03-18 1 Ob 290/03h Auch; Beisatz: An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Hier zum oö Auskunftspflicht- und DatenschutzG LGBl 2000/

  1. (T1) TE OGH 2004-07-01 1 Ob 173/03b nur: Behördenauskünfte bezwecken den Dispositionsschutz. Danach sollen Auskünfte wirtschaftliche Dispositionen erleichtern oder überhaupt erst sinnvoll ermöglichen und deren beabsichtigte Verwirklichung sichern. Der allfällige Ausgleich eines reinen Vermögensschadens infolge des durch eine Fehlinformation vereitelten Dispositionsschutzes ist durch die Gewährung von Schadenersatz realisierbar. (T2); Beisatz: Hat der Auskunftswerberin subjektives öffentliches Recht auf Erteilung einer richtigen Information, um auch vor wirtschaftlich nachteiligen Dispositionen geschützt zu werden, so steht dessen durch unrichtige Auskunft verursachter Vermögensschaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Auskunftsnorm. (T3); Beisatz: Erteilt ein Organ trotz unzureichender Kenntnisse seine Auskunft unrichtig oder auch bloß unvollständig, so tritt Amtshaftung ein, soweit es seiner Auskunft keinen entsprechenden Vorbehalt beifügt. (T4); Beisatz: Hier: Zum krnt AuskunftspflichtG LGBl 1988/29 idF LGBl 2001/
  2. (T5)nur: Behördenauskünfte bezwecken den Dispositionsschutz. Danach sollen Auskünfte wirtschaftliche Dispositionen erleichtern oder überhaupt erst sinnvoll ermöglichen und deren beabsichtigte Verwirklichung sichern. Der allfällige Ausgleich eines reinen Vermögensschadens infolge des durch eine Fehlinformation vereitelten Dispositionsschutzes ist durch die Gewährung von Schadenersatz realisierbar. (T2); Beisatz: Hat der Auskunftswerberin subjektives öffentliches Recht auf Erteilung einer richtigen Information, um auch vor wirtschaftlich nachteiligen Dispositionen geschützt zu werden, so steht dessen durch unrichtige Auskunft verursachter Vermögensschaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Auskunftsnorm. (T3); Beisatz: Erteilt ein Organ trotz unzureichender Kenntnisse seine Auskunft unrichtig oder auch bloß unvollständig, so tritt Amtshaftung ein, soweit es seiner Auskunft keinen entsprechenden Vorbehalt beifügt. (T4); Beisatz: Hier: Zum krnt AuskunftspflichtG LGBl 1988/29 in der Fassung LGBl 2001/
  3. (T5) TE OGH 2006-06-20 1 Ob 113/06h Vgl auch; Beisatz: Wie ein Auskunftsersuchen zu verstehen ist und welchen Umfang bzw welche Genauigkeit eine darüber zu erteilende Auskunft haben muss, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass insoweit eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt. (T6)Vgl auch; Beisatz: Wie ein Auskunftsersuchen zu verstehen ist und welchen Umfang bzw welche Genauigkeit eine darüber zu erteilende Auskunft haben muss, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass insoweit eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegt. (T6) TE OGH 2009-03-31 1 Ob 154/08s Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlerhafte Information des Klägers über die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld durch den Sachbearbeiter beim AMS; Amtshaftung verneint, weil die Dispositionen, die der Kläger bei richtiger Auskunft vorgenommen hätte, Rechtsmissbrauch dargestellt hätten. (T7) TE OGH 2016-03-31 1 Ob 247/15b Vgl TE OGH 2019-03-05 1 Ob 198/18a Veröff: SZ 2019/21 TE OGH 2022-12-20 1 Ob 209/22z vgl; Beisatz: Hier: Amtshaftungsanspruch auf Grund zumindest vertretbarer Auskunft verneint. (T8) TE OGH 2023-05-15 1 Ob 199/22d vgl Anm: Hier: Zur Haftung für die Medieninformationen des Amtes der Tiroler Landesregierung.Anmerkung, Hier: Zur Haftung für die Medieninformationen des Amtes der Tiroler Landesregierung. TE OGH 2023-10-23 1 Ob 135/23v vgl TE OGH 2024-12-19 1 Ob 67/24w vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113363

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.