RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113358 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl1Ob197/99y; 6Ob245/01z; 1Ob159/04w; 8Ob105/06h; 1Ob158/08d; 7Ob105/09f; 2Ob25/10f; 9Ob49/10m; 1Ob99/13k; 1Ob5/14p; 1Ob182/16w; 1Ob148/17x; 1Ob200/17v; 1Ob10/18d; 1Ob211/18p; 1Ob97/19z; 1Ob208/19y; 1Ob86/20h; 1Ob6/21w; 1Ob230/21m; 1Ob85/22i; 1Ob139/22f; 1Ob36/24m; 1Ob88/24h; 1Ob72/24f; 1Ob132/25f NormABGB §1266 EheG §81 EheG §83 RechtssatzBei Schenkungen eines Ehegatten an den anderen wird im Sinne des § 83 EheG der Wert der geschenkten Sache (hier: Liegenschaft), soweit er nicht durch Arbeitsleistungen oder Investitionen gesteigert wurde, bei Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Betracht bleiben. Es entspricht allerdings der Billigkeit, die vereinbarte Gütergemeinschaft nicht unbeachtet zu lassen und nur auf Veränderungen der Marktlage zurückzuführende (um den Kaufkraftverlust bereinigte) Wertsteigerungen in sinngemäßer Anwendung des § 1266 ABGB nach dem Verhältnis des für den Einbringungszeitpunkt ermittelten Wertes der von den Ehegatten eingebrachten Sachen aufzuteilen.Bei Schenkungen eines Ehegatten an den anderen wird im Sinne des Paragraph 83, EheG der Wert der geschenkten Sache (hier: Liegenschaft), soweit er nicht durch Arbeitsleistungen oder Investitionen gesteigert wurde, bei Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Betracht bleiben. Es entspricht allerdings der Billigkeit, die vereinbarte Gütergemeinschaft nicht unbeachtet zu lassen und nur auf Veränderungen der Marktlage zurückzuführende (um den Kaufkraftverlust bereinigte) Wertsteigerungen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1266, ABGB nach dem Verhältnis des für den Einbringungszeitpunkt ermittelten Wertes der von den Ehegatten eingebrachten Sachen aufzuteilen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-02-22 1 Ob 197/99y Veröff: SZ 73/31 TE OGH 2002-06-20 6 Ob 245/01z Auch TE OGH 2004-11-23 1 Ob 159/04w Auch; Beisatz: Wertsteigerungen einer in das Aufteilungsverfahren nicht einzubeziehenden Liegenschaft, die nicht auf die Anstrengungen oder den Konsumverzicht der Eheleute, sondern auf allgemeine Preissteigerungen von Liegenschaften zurückzuführen sind, sind keine eheliche Errungenschaften. (T1) Beisatz: Solche Wertsteigerungen sind nur dann aufzuteilen, wenn eine an sich unter § 82 Abs 1 Z 2 EheG fallende Liegenschaft lediglich deshalb als Ganzes in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, weil die während aufrechter Ehegemeinschaft und daher als eheliche Errungenschaft -offenkundig als Teil des aktuellen Verkehrswerts der Liegenschaft - bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegt. (T2)Beisatz: Solche Wertsteigerungen sind nur dann aufzuteilen, wenn eine an sich unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, EheG fallende Liegenschaft lediglich deshalb als Ganzes in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, weil die während aufrechter Ehegemeinschaft und daher als eheliche Errungenschaft -offenkundig als Teil des aktuellen Verkehrswerts der Liegenschaft - bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegt. (T2) TE OGH 2006-11-23 8 Ob 105/06h Vgl TE OGH 2008-10-21 1 Ob 158/08d Auch; nur: Bei Schenkungen eines Ehegatten an den anderen wird im Sinne des § 83 EheG der Wert der geschenkten Sache (hier: Liegenschaft), soweit er nicht durch Arbeitsleistungen oder Investitionen gesteigert wurde, bei Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Betracht bleiben. (T3)Auch; nur: Bei Schenkungen eines Ehegatten an den anderen wird im Sinne des Paragraph 83, EheG der Wert der geschenkten Sache (hier: Liegenschaft), soweit er nicht durch Arbeitsleistungen oder Investitionen gesteigert wurde, bei Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Betracht bleiben. (T3) TE OGH 2010-01-27 7 Ob 105/09f Auch; Beis wie T1 TE OGH 2010-12-22 2 Ob 25/10f Auch; nur T3; Beisatz: Dies führt in der Regel dazu, dass dem seinerzeit beschenkten Ehegatten für die Rückübertragung des geschenkten Anteils kein wertmäßiger Ausgleich zugebilligt wird. Auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten beruhende Wertsteigerungen können angemessen berücksichtigt werden. (T4) Veröff: SZ 2010/164 TE OGH 2011-02-28 9 Ob 49/10m Vgl TE OGH 2013-06-27 1 Ob 99/13k Auch TE OGH 2014-03-27 1 Ob 5/14p Auch TE OGH 2016-11-23 1 Ob 182/16w Vgl TE OGH 2017-11-29 1 Ob 148/17x Auch; nur T3 TE OGH 2017-12-15 1 Ob 200/17v Auch; Beisatz: Der Gegenstand einer Schenkung ist dem schenkenden Ehegatten grundsätzlich ohne Ausgleich zurückzustellen. (T5) TE OGH 2018-01-30 1 Ob 10/18d Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2019-01-23 1 Ob 211/18p Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Auch für die bloße Aufgabe eines ohne Gegenleistung eingeräumten Fruchtgenussrechts oder bücherlichen Wohnrechts im Rahmen der nachehelichen Aufteilung gebührt kein Ausgleich. (T6) Beisatz: Eine Schenkung ist in jenem Umfang anzunehmen, in dem der Wert des eingeräumten Rechts über eine Gegenleistung für wertsteigernde Investitionen des Ehegatten hinausgeht. (T7) TE OGH 2019-06-25 1 Ob 97/19z Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2020-03-26 1 Ob 208/19y vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 Anm: Veröff: SZ 2020/22Anmerkung, Veröff: SZ 2020/22 TE OGH 2020-05-25 1 Ob 86/20h Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2021-03-23 1 Ob 6/21w Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2022-02-21 1 Ob 230/21m Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2022-06-22 1 Ob 85/22i Vgl; Beis nur wie T1 TE OGH 2022-09-14 1 Ob 139/22f nur T3; Beis nur wie T4; Beis nur wie T5; Beisatz: Hier: Voreheliche Schenkung eines Miteigentumsanteils am Haus unter der Bedingung der Eheschließung. (T8) TE OGH 2024-06-25 1 Ob 36/24m Beisatz wie T5 TE OGH 2024-06-25 1 Ob 88/24h Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 TE OGH 2024-06-25 1 Ob 72/24f Beisatz wie T4 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 132/25f vgl; nur T4 Beisatz: hier: keine Berücksichtigung der Bodenwertsteigerung. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113358
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