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OGH Rechtssatz RS0113250 (6Ob188/99m u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113250 Entscheidungsdatum17.01.2024 Geschäftszahl6Ob188/99m; 6Ob20/17k; 6Ob62/23w NormGmbHG §15 Abs1 GmbHG §18 Abs1 GmbHG §34 GmbHG §39 KO §3 Abs1 RechtssatzEin Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, bleibt für die Gesellschaft weiter vertretungsbefugt. Nichts Anderes kann für die Organtätigkeit eines Gesellschafters gelten. Die Bestellung eines Geschäftsführers gehört nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Anders verhält es sich höchstens bei Verfügungen über den Geschäftsanteil.

EntscheidungstexteTE OGH 2000-02-24 6 Ob 188/99m TE OGH 2017-02-27 6 Ob 20/17k Auch; Beisatz: Durch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Geschäftsführers einer GmbH wird dessen Vertretungs‑ und Geschäftsführungsbefugnis nicht berührt. Es treffen ihn daher weiterhin die Buchführungs‑ und Bilanzierungspflichten. (T1); Veröff: SZ 2017/27 TE OGH 2024-01-17 6 Ob 62/23w nur: Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers gehört grundsätzlich nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Das Stimmrecht ist folglich nicht vom Masseverwalter, sondern weiterhin vom Schuldner auszuüben. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113250

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