RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.02.2000 Geschäftszahl8ObS23/00s; 8ObS86/00f; 8ObS89/00x; 8ObS249/00a; 8ObS5/07d; 8ObS13/06d NormIESG §3a Abs1; EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 380L0987 Art3; EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 380L0987 Art4; EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 380L0987 Art10; Rechtssatz§ 3a Abs 1 IESG verstößt nicht gegen die Richtlinie 80/987/EWG, weil gemäß Art 3 und 4 der RL die Zahlungspflicht der Garantieeinrichtung auf das Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses, die in einem Zeitraum von sechs Monaten vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers liegen, begrenzt werden kann und mit einer Beschränkung der über diesen Mindeststandard hinausgehenden Ansprüche nicht gegen Art 10 der RL verstoßen wird.Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG verstößt nicht gegen die Richtlinie 80/987/EWG, weil gemäß Artikel 3 und 4 der RL die Zahlungspflicht der Garantieeinrichtung auf das Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses, die in einem Zeitraum von sechs Monaten vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers liegen, begrenzt werden kann und mit einer Beschränkung der über diesen Mindeststandard hinausgehenden Ansprüche nicht gegen Artikel 10, der RL verstoßen wird. EntscheidungstexteTE OGH 2000/02/24 8 ObS 23/00s TE OGH 2000/04/13 8 ObS 86/00f nur: § 3a Abs 1 IESG verstößt nicht gegen die Richtlinie 80/987/EWG. (T1) Beisatz: Bei der in § 3a Abs 1 IESG normierten Voraussetzung für die Sicherung von Entgeltrückständen aus länger zurückliegenden Zeiträumen handelt es sich um eine gemäß Art 10 lit a der Insolvenzrichtlinie zulässige - notwendige - Maßnahme zur Vermeidung von Missbräuchen, da die Sicherung von einem zumutbaren Verhalten des Arbeitnehmers - die Klagsführung ist bis zur Konkurseröffnung möglich und die dem Arbeitnehmer dadurch erwachsenden Kosten sind gesichert - abhängig gemacht wird. (T2) nur: Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG verstößt nicht gegen die Richtlinie 80/987/EWG. (T1) Beisatz: Bei der in Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG normierten Voraussetzung für die Sicherung von Entgeltrückständen aus länger zurückliegenden Zeiträumen handelt es sich um eine gemäß Artikel 10, Litera a, der Insolvenzrichtlinie zulässige - notwendige - Maßnahme zur Vermeidung von Missbräuchen, da die Sicherung von einem zumutbaren Verhalten des Arbeitnehmers - die Klagsführung ist bis zur Konkurseröffnung möglich und die dem Arbeitnehmer dadurch erwachsenden Kosten sind gesichert - abhängig gemacht wird. (T2) TE OGH 2000/10/23 8 ObS 89/00x Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2001/04/26 8 ObS 249/00a Beis wie T2 TE OGH 2007/04/18 8 ObS 5/07d Auch; Beis wie T2; Beisatz: Aus diesen Überlegungen kann der Argumentation, dass im Falle des Bestehens eines Beschäftigungsverbotes nach MSchG der Beginn des Beschäftigungsverbotes maßgeblicher Zeitpunkt für die „Rückrechnung" des Sicherungszeitraumes sei, nicht gefolgt werden. (T3) TE OGH 2007/04/18 8 ObS 13/06d Auch; Beis wie T3; Beisatz: Stichtag ist nicht der Beginnn des Beschäftigungsverbotes nach MSchG. (T4) RechtssatznummerRS0113354
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.