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{'item': ['5Ob40/00v', '5Ob179/01m']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.02.2000 Geschäftszahl5Ob40/00v; 5Ob179/01m NormABGB §1120 Bb;

§2

Abs1;

§37

Abs1 Z13;

§45Abs1; WEG 1975 §1 Abs1; Rechtssatz

Im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 13

iVm § 45

geht es primär um einen Interessenausgleich zwischen dem Mieter und demjenigen, der den Mietzins lukriert. Mögen sich auch alle Miteigentümer der Liegenschaft in der Rechtsposition des Vermieters befinden, betrifft das Verfahren doch in erster Linie den Wohnungseigentümer der vermieteten Wohnung. Ihm kommt daher die Verwaltungsvollmacht zu, Schritte zur Einleitung und Fortführung des Verfahrens zu setzen. Interessen der anderen Miteigentümer sind dadurch nicht gefährdet, da sie ohnehin dem Verfahren beizuziehen sind.Im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13,

in Verbindung mit Paragraph 45,

geht es primär um einen Interessenausgleich zwischen dem Mieter und demjenigen, der den Mietzins lukriert. Mögen sich auch alle Miteigentümer der Liegenschaft in der Rechtsposition des Vermieters befinden, betrifft das Verfahren doch in erster Linie den Wohnungseigentümer der vermieteten Wohnung. Ihm kommt daher die Verwaltungsvollmacht zu, Schritte zur Einleitung und Fortführung des Verfahrens zu setzen. Interessen der anderen Miteigentümer sind dadurch nicht gefährdet, da sie ohnehin dem Verfahren beizuziehen sind. EntscheidungstexteTE OGH 2000/02/29 5 Ob 40/00v TE OGH 2001/08/21 5 Ob 179/01m Auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8

. (T1) Beisatz: Hier: Wohnungseigentumsbewerber der vermieteten Wohnung. (T2) Beisatz: Die übrigen Miteigentümer sind nicht nur dem Verfahren infolge ihrer Vermieterposition als Parteien beizuziehen, weil eine Feststellung des zu leistenden Hauptmietzinses immer nur allen Vermietern gegenüber einheitlich erfolgen kann (vgl WoBl 1996/55 ua), sie sind also einheitliche Streitpartei, sondern auch vom Günstigkeitsprinzip umfasst. Die Rekurserhebung durch den einzelnen Miteigentümer erfolgt daher für alle Vermieter, somit für alle Miteigentümer der Liegenschaft. (T3) Beisatz: Die Rechtsprechung in MietSlg 48.434 und immolex 1997/14 wird im Hinblick auf die (vgl WoBl 2000/152) Sonderstellung des Wohnungseigentümers (auch Wohnungseigentumsbewerbers) nicht aufrecht erhalten. (T4) Auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8,

. (T1) Beisatz: Hier: Wohnungseigentumsbewerber der vermieteten Wohnung. (T2) Beisatz: Die übrigen Miteigentümer sind nicht nur dem Verfahren infolge ihrer Vermieterposition als Parteien beizuziehen, weil eine Feststellung des zu leistenden Hauptmietzinses immer nur allen Vermietern gegenüber einheitlich erfolgen kann vergleiche WoBl 1996/55 ua), sie sind also einheitliche Streitpartei, sondern auch vom Günstigkeitsprinzip umfasst. Die Rekurserhebung durch den einzelnen Miteigentümer erfolgt daher für alle Vermieter, somit für alle Miteigentümer der Liegenschaft. (T3) Beisatz: Die Rechtsprechung in MietSlg 48.434 und immolex 1997/14 wird im Hinblick auf die vergleiche WoBl 2000/152) Sonderstellung des Wohnungseigentümers (auch Wohnungseigentumsbewerbers) nicht aufrecht erhalten. (T4) RechtssatznummerRS0113242

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.