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{'item': ['5Ob50/00i', '5Ob55/00z', '5Ob37/00b', '5Ob56/00x', '5Ob38/00z', '5Ob45/00d', '5Ob54/00b', '5Ob66/00t', '5Ob46/00a', '5Ob92/00s', '5Ob95/00g

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.02.2000 Geschäftszahl5Ob50/00i; 5Ob55/00z; 5Ob37/00b; 5Ob56/00x; 5Ob38/00z; 5Ob45/00d; 5Ob54/00b; 5Ob66/00t; 5Ob46/00a; 5Ob92/00s; 5Ob95/00g; 5Ob125/00v; 5Ob128/00k; 5Ob210/00v; 5Ob122/00b; 3Ob164/01s; 3Ob162/02y NormWEG idF WRN 1999 §13c Abs3;WEG in der Fassung WRN 1999 §13c Abs3; RechtssatzDas im § 13c Abs 3 WEG normierte Vorzugspfandrecht kann für Forderungen, die vor dem

  1. September 1999 - dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung - entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden.Das im Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG normierte Vorzugspfandrecht kann für Forderungen, die vor dem
  2. September 1999 - dem Inkrafttreten dieser Gesetzesbestimmung - entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden. EntscheidungstexteTE OGH 2000/02/29 5 Ob 50/00i TE OGH 2000/02/29 5 Ob 55/00z TE OGH 2000/02/29 5 Ob 37/00b Beisatz: Der Schutz jener Gläubiger, die auf den vor der Rechtsänderung bestehenden Liegenschaftskredit vertraut haben, erfordert es, das Rückwirkungsverbot des § 5 ABGB so auszulegen, dass mangels einer gegenteiligen Übergangsvorschrift das neu geschaffene gesetzliche Vorzugspfandrecht nur nach dem
  3. 1999 entstandenen Forderungen zukommt. (T1) Beisatz: Das über den Antrag auf Klagsanmerkung entscheidende Gericht hat zu prüfen, ob eine Forderug geltend gemacht wird, für die das in § 13c Abs 3 WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht in Anspruch genommen werden kann. (T2) Beisatz: Beim "latenten" gesetzlichen Vorzugspfandrecht des § 13c Abs 3 WEG bedarf es der Einklagung einer Forderung, die nach § 13c Abs 4 WEG die Haftung des Pfandobjekts zu effektuieren vermag. Nur unter dieser Voraussetzung darf die Klagsanmerkung bewilligt werden. (T3) Beisatz: Hier: Forderungen von Mai bis August
  4. (T4) Beisatz: Der Schutz jener Gläubiger, die auf den vor der Rechtsänderung bestehenden Liegenschaftskredit vertraut haben, erfordert es, das Rückwirkungsverbot des Paragraph 5, ABGB so auszulegen, dass mangels einer gegenteiligen Übergangsvorschrift das neu geschaffene gesetzliche Vorzugspfandrecht nur nach dem
  5. 1999 entstandenen Forderungen zukommt. (T1) Beisatz: Das über den Antrag auf Klagsanmerkung entscheidende Gericht hat zu prüfen, ob eine Forderug geltend gemacht wird, für die das in Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht in Anspruch genommen werden kann. (T2) Beisatz: Beim "latenten" gesetzlichen Vorzugspfandrecht des Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG bedarf es der Einklagung einer Forderung, die nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG die Haftung des Pfandobjekts zu effektuieren vermag. Nur unter dieser Voraussetzung darf die Klagsanmerkung bewilligt werden. (T3) Beisatz: Hier: Forderungen von Mai bis August
  6. (T4) TE OGH 2000/03/14 5 Ob 56/00x Beisatz: Gegenstand der begehrten Klagsanmerkung sind hier Forderungen der Miteigentümer und Wohnungseigentümer aus dem Zeitraum 1.5.1991 bis Juni
  7. (T5) TE OGH 2000/02/29 5 Ob 38/00z Auch; Beisatz: Wohnungseigentumsobjekten soll ihre Tauglichkeit zur Besicherung von Verbindlichkeiten möglichst weitgehend erhalten werden, weshalb das Vorzugspfandrecht in § 13c WEG beschränkt wurde. (T6) Auch; Beisatz: Wohnungseigentumsobjekten soll ihre Tauglichkeit zur Besicherung von Verbindlichkeiten möglichst weitgehend erhalten werden, weshalb das Vorzugspfandrecht in Paragraph 13 c, WEG beschränkt wurde. (T6) TE OGH 2000/02/29 5 Ob 45/00d Auch TE OGH 2000/03/14 5 Ob 54/00b TE OGH 2000/03/14 5 Ob 66/00t TE OGH 2000/03/14 5 Ob 46/00a TE OGH 2000/04/07 5 Ob 92/00s TE OGH 2000/04/27 5 Ob 95/00g TE OGH 2000/05/16 5 Ob 125/00v TE OGH 2000/05/30 5 Ob 128/00k TE OGH 2000/09/05 5 Ob 210/00v Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2000/10/24 5 Ob 122/00b TE OGH 2002/08/30 3 Ob 164/01s TE OGH 2003/06/25 3 Ob 162/02y RechtssatznummerRS0113239

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.