RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113413 Entscheidungsdatum02.03.2000 Geschäftszahl15Os22/00; 12Os97/03; 13Os173/08b; 14Os61/09s; 15Os112/09y; 14Os74/15m; 1Ob236/15k; 12Os90/16a; 13Os135/16a; 12Os4/18g; 14Os2/18b; 14Os27/18d (14Os28/18a); 15Os143/18w; 15Os7/21z; 11Os146/21m NormStPO §173 Abs6; StPO §180 Abs7 RechtssatzUmstände, die einen Haftgrund - hier Fluchtgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 1 StPO - (lediglich) nicht annehmen lassen, sind keineswegs bereits solche, die ihn auch auszuschließen vermögen. Zu solchen müssten noch die in § 180 Abs 7 StPO vorausgesetzten Gründe hinzutreten, wie etwa besondere physische, seine Mobilität einschränkende Beschaffenheit des Beschuldigten (vergleiche 12 Os 134/95), über das übliche Maß hinaus gehende soziale und familiäre Gebundenheit oder Fehlen jeglicher rasch realisierbarer wirtschaftlicher Subsidien oder Möglichkeiten, die für ein dem Beschuldigten der Strafverfolgung entziehendes Leben im Untergrund als Mindestmaß vorausgesetzt sind.Umstände, die einen Haftgrund - hier Fluchtgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO - (lediglich) nicht annehmen lassen, sind keineswegs bereits solche, die ihn auch auszuschließen vermögen. Zu solchen müssten noch die in Paragraph 180, Absatz 7, StPO vorausgesetzten Gründe hinzutreten, wie etwa besondere physische, seine Mobilität einschränkende Beschaffenheit des Beschuldigten (vergleiche 12 Os 134/95), über das übliche Maß hinaus gehende soziale und familiäre Gebundenheit oder Fehlen jeglicher rasch realisierbarer wirtschaftlicher Subsidien oder Möglichkeiten, die für ein dem Beschuldigten der Strafverfolgung entziehendes Leben im Untergrund als Mindestmaß vorausgesetzt sind. EntscheidungstexteTE OGH 2000-03-02 15 Os 22/00 TE OGH 2003-10-03 12 Os 97/03 Auch TE OGH 2008-12-17 13 Os 173/08b Auch; Beisatz: Es ist auch weiterhin hervorzuheben, dass Umstände, die einen Haftgrund nicht annehmen lassen (§ 173 Abs 2 StPO), nicht gleichzusetzen sind mit solchen, die im Sinn des § 173 Abs 6 StPO sein Vorliegen ausschließen. (T1)Auch; Beisatz: Es ist auch weiterhin hervorzuheben, dass Umstände, die einen Haftgrund nicht annehmen lassen (Paragraph 173, Absatz 2, StPO), nicht gleichzusetzen sind mit solchen, die im Sinn des Paragraph 173, Absatz 6, StPO sein Vorliegen ausschließen. (T1) TE OGH 2009-06-10 14 Os 61/09s Vgl; Beisatz: Bei einer - wie hier aufgrund der Strafdrohung des § 75 StGB gegebenen - so genannten „bedingt-obligatorischen" Untersuchungshaft ist zu beachten, dass Umstände, die einen Haftgrund nicht annehmen lassen (§ 173 Abs 2 StPO), nicht gleichzusetzen sind mit solchen, die iSd § 173 Abs 6 StPO sein Vorliegen ausschließen. (T2)Vgl; Beisatz: Bei einer - wie hier aufgrund der Strafdrohung des Paragraph 75, StGB gegebenen - so genannten „bedingt-obligatorischen" Untersuchungshaft ist zu beachten, dass Umstände, die einen Haftgrund nicht annehmen lassen (Paragraph 173, Absatz 2, StPO), nicht gleichzusetzen sind mit solchen, die iSd Paragraph 173, Absatz 6, StPO sein Vorliegen ausschließen. (T2) TE OGH 2009-08-19 15 Os 112/09y Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2015-07-30 14 Os 74/15m Auch TE OGH 2015-12-22 1 Ob 236/15k Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2016-08-18 12 Os 90/16a Vgl TE OGH 2017-01-03 13 Os 135/16a Auch; Beisatz: Es müssen vielmehr die von § 173 Abs 6 StPO verlangten „bestimmten Tatsachen“ hinzutreten, die das Vorliegen aller in § 173 Abs 2 StPO angeführten Haftgründe als geradezu unmöglich erscheinen lassen. (T3)Auch; Beisatz: Es müssen vielmehr die von Paragraph 173, Absatz 6, StPO verlangten „bestimmten Tatsachen“ hinzutreten, die das Vorliegen aller in Paragraph 173, Absatz 2, StPO angeführten Haftgründe als geradezu unmöglich erscheinen lassen. (T3) TE OGH 2018-01-24 12 Os 4/18g Vgl TE OGH 2018-01-15 14 Os 2/18b Auch TE OGH 2018-03-06 14 Os 27/18d Auch TE OGH 2018-11-08 15 Os 143/18w Auch; Beis wie T2 TE OGH 2021-02-04 15 Os 7/21z Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2021-12-07 11 Os 146/21m Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113413
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