RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113282 Entscheidungsdatum09.03.2000 Geschäftszahl6Ob14/00b; 6Ob94/00t; 6Ob120/00s; 6Ob212/00w; 6Ob306/00v; 6Ob305/00x; 6Ob336/00f; 6Ob337/00b; 6Ob6/01b; 6Ob5
Art 44Abs 2 lit g EG beruhen.
Danach liegt der Zweck in der Koordination von Schutzbestimmungen, die den Gesellschaften in ihren Mitgliedstaaten im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu halten. Die detaillierten Bestimmungen dieser Richtlinien lassen dem nationalen Gesetzgeber nur geringen Umsetzungsspielraum; er ist auch dann zur Umzusetzung verpflichtet, wenn dies nur unter Verletzung von Grundrechten möglich wäre.2. Die Offenlegungsbestimmungen und Sanktionsbestimmungen wurden durch das GesRÄG 1996 in richtlinienkonformer Umsetzung der 1. und 4. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie des Rates (Publizitäts-RL 68/151/EWG und Bilanz-RL 78/660/EWG) formuliert,
Artikel 44, Absatz 2, Litera g, EG beruhen.
Danach liegt der Zweck in der Koordination von Schutzbestimmungen, die den Gesellschaften in ihren Mitgliedstaaten im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu halten. Die detaillierten Bestimmungen dieser Richtlinien lassen dem nationalen Gesetzgeber nur geringen Umsetzungsspielraum; er ist auch dann zur Umzusetzung verpflichtet, wenn dies nur unter Verletzung von Grundrechten möglich wäre.
- Es besteht kein Zweifel, dass die Offenlegungsbestimmungen und Sanktionsbestimmungen der
- und
- Richtlinie des Rates mit den Grundrechten der Gemeinschaft vereinbar sind. EntscheidungstexteTE OGH 2000-03-09 6 Ob 14/00b Veröff: SZ 73/44 TE OGH 2000-04-13 6 Ob 94/00t Vgl auch; nur:
- Die Offenlegungsbestimmungen und Sanktionsbestimmungen wurden durch das GesRÄG 1996 in richtlinienkonformer Umsetzung der
- und
- gesellschaftsrechtlichen Richtlinie des Rates (Publizitäts-RL 68/151/EWG und Bilanz-RL 78/660/EWG) formuliert,
Art 44Abs 2 lit g EG beruhen.
Danach liegt der Zweck in der Koordination von Schutzbestimmungen, die den Gesellschaften in ihren Mitgliedstaaten im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu halten. Die detaillierten Bestimmungen dieser Richtlinien lassen dem nationalen Gesetzgeber nur geringen Umsetzungsspielraum; er ist auch dann zur Umzusetzung verpflichtet, wenn dies nur unter Verletzung von Grundrechten möglich wäre.
- Es besteht kein Zweifel, dass die Offenlegungsbestimmungen und Sanktionsbestimmungen der
- und
- Richtlinie des Rates mit den Grundrechten der Gemeinschaft vereinbar sind. (T1)Vgl auch; nur:
- Die Offenlegungsbestimmungen und Sanktionsbestimmungen wurden durch das GesRÄG 1996 in richtlinienkonformer Umsetzung der
- und
- gesellschaftsrechtlichen Richtlinie des Rates (Publizitäts-RL 68/151/EWG und Bilanz-RL 78/660/EWG) formuliert,
Artikel 44, Absatz 2, Litera g, EG beruhen.
Danach liegt der Zweck in der Koordination von Schutzbestimmungen, die den Gesellschaften in ihren Mitgliedstaaten im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu halten. Die detaillierten Bestimmungen dieser Richtlinien lassen dem nationalen Gesetzgeber nur geringen Umsetzungsspielraum; er ist auch dann zur Umzusetzung verpflichtet, wenn dies nur unter Verletzung von Grundrechten möglich wäre.
- Es besteht kein Zweifel, dass die Offenlegungsbestimmungen und Sanktionsbestimmungen der
- und
- Richtlinie des Rates mit den Grundrechten der Gemeinschaft vereinbar sind. (T1) TE OGH 2000-06-28 6 Ob 120/00s Vgl auch TE OGH 2000-08-30 6 Ob 212/00w Vgl auch; Beisatz: Nach Art 47 der Bilanzrichtlinie ist der Jahresabschluss samt Lagebericht und Prüfungsbericht wie nach Art 3 der Publizitätsrichtlinie offenzulegen. Der Lagebericht kann aber von der Registerpublizität ausgenommen werden. Er muss dann am Sitz der Gesellschaft für jedermann zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Abschriften müssen kostenlos erhältlich sein, wobei das Verlangen einer Abschrift kein rechtliches Interesse voraussetzt. (T2)Vgl auch; Beisatz: Nach Artikel 47, der Bilanzrichtlinie ist der Jahresabschluss samt Lagebericht und Prüfungsbericht wie nach Artikel 3, der Publizitätsrichtlinie offenzulegen. Der Lagebericht kann aber von der Registerpublizität ausgenommen werden. Er muss dann am Sitz der Gesellschaft für jedermann zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Abschriften müssen kostenlos erhältlich sein, wobei das Verlangen einer Abschrift kein rechtliches Interesse voraussetzt. (T2) TE OGH 2001-01-17 6 Ob 306/00v Auch; nur: Es besteht kein Zweifel, dass die Offenlegungsbestimmungen und Sanktionsbestimmungen der
- und
- Richtlinie des Rates mit den Grundrechten der Gemeinschaft vereinbar sind. (T3) Beisatz: Der Europäische Gerichtshof hat im "Daihatsu-Urteil" das Sekundärrecht der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien geprüft und danach als vertragskonform und grundrechtskonform beurteilt. (T4) TE OGH 2001-01-17 6 Ob 305/00x Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2001-01-17 6 Ob 336/00f Auch; nur T3 TE OGH 2001-01-17 6 Ob 337/00b Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2001-01-17 6 Ob 6/01b Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2001-03-29 6 Ob 54/01m Auch; nur T3 TE OGH 2001-07-05 6 Ob 101/01y Auch TE OGH 2001-09-27 6 Ob 224/01m nur: Die zwingenden Offenlegungsvorschriften der §§ 277 ff HGB an die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften richten sich an alle Geschäftsführer. Adressaten der Zwangsstrafenandrohung sind alle Mitglieder eines kollegialen Vertretungsorganes, unabhängig von einer Geschäftsverteilung. (T5); Veröff: SZ 74/169nur: Die zwingenden Offenlegungsvorschriften der Paragraphen 277, ff HGB an die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften richten sich an alle Geschäftsführer. Adressaten der Zwangsstrafenandrohung sind alle Mitglieder eines kollegialen Vertretungsorganes, unabhängig von einer Geschäftsverteilung. (T5); Veröff: SZ 74/169 TE OGH 2001-11-08 6 Ob 203/01y Auch; Beisatz: Die EU-Grundrechtscharta ist noch rechtlich unverbindlich und stellt keine europäische Verfassung, sondern eine bloße Deklaration der Staaten der Gemeinschaft dar und bringt im Hinblick auf die Grundrechtskonformität keine neuen Gesichtspunkte. (T6) TE OGH 2002-03-14 6 Ob 41/02a nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2002-04-18 6 Ob 70/02s Vgl auch TE OGH 2004-03-25 6 Ob 302/03k Auch TE OGH 2004-03-25 6 Ob 199/03p Auch; Beis wie T6; Beisatz: Diese Ansicht wird durch die (neue) Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (1.Richtlinie-Publizitätsrichtlinie), ABl. L 221 vom
- 2003 S. 13, mit welcher der Gesetzgeber der Gemeinschaft an der obligatorischen Offenlegung von Kapitalgesellschaften festhielt, bestätigt. (T7)Auch; Beis wie T6; Beisatz: Diese Ansicht wird durch die (neue) Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (1.Richtlinie-Publizitätsrichtlinie), Amtsblatt L 221 vom
- 2003 S. 13, mit welcher der Gesetzgeber der Gemeinschaft an der obligatorischen Offenlegung von Kapitalgesellschaften festhielt, bestätigt. (T7) TE OGH 2004-04-29 6 Ob 90/04k Auch; Beis wie T6; Beisatz: Diese Ansicht wird durch die (neue) Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (1.Richtlinie-Publizitätsrichtlinie), ABl L 221 vom
- 2003 S. 13, mit welcher der Gesetzgeber der Gemeinschaft an der obligatorischen Offenlegung von Kapitalgesellschaften festhielt, bestätigt. (T8)Auch; Beis wie T6; Beisatz: Diese Ansicht wird durch die (neue) Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (1.Richtlinie-Publizitätsrichtlinie), Amtsblatt L 221 vom
- 2003 S. 13, mit welcher der Gesetzgeber der Gemeinschaft an der obligatorischen Offenlegung von Kapitalgesellschaften festhielt, bestätigt. (T8) Beisatz: Die zum Art 8 EMRK (Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffen jeweils die Privatsphäre natürlicher Personen und sind auf Offenlegungspflichten von Gesellschaften nicht übertragbar. (T9)Beisatz: Die zum Artikel 8, EMRK (Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffen jeweils die Privatsphäre natürlicher Personen und sind auf Offenlegungspflichten von Gesellschaften nicht übertragbar. (T9) TE OGH 2004-11-25 6 Ob 282/04w Auch; Beis wie T6; Beisatz: Der vom Revisionsrekurswerber behauptete umfassende Datenschutz des Gemeinschaftsrechts ergibt sich, wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls in seinem Erkenntnis vom
- 2003, GZ A 2/01, klargestellt hat, vielmehr aus sekundärrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Richtlinie. Diese Vorschriften stehen auf einer Stufe mit den gesellschaftsrechtlichen Richtlinien und können schon deshalb kein Maßstab dafür sein, ob andere Richtlinien mit dem Primärrecht vereinbar sind (so schon 6 Ob 142/04g; 6 Ob 153/04z). (T10) TE OGH 2004-11-25 6 Ob 258/04s Vgl; Beisatz: Der EuGH hat mit Beschluss vom
- September 2004 eine Entscheidung gefällt, aus der hervorgeht, dass er die in den §§ 277 ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. (T11)Vgl; Beisatz: Der EuGH hat mit Beschluss vom
- September 2004 eine Entscheidung gefällt, aus der hervorgeht, dass er die in den Paragraphen 277, ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. (T11) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 144/05b Vgl auch; Beisatz: Aus den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom
- 2004 (C-435/02 und C-103/03) geht hervor, dass dieser die in den §§ 277 ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. (T12)Vgl auch; Beisatz: Aus den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom
- 2004 (C-435/02 und C-103/03) geht hervor, dass dieser die in den Paragraphen 277, ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. (T12) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 124/05m Vgl auch; Beisatz: Die nationalen Gesetzgeber haben zur Durchsetzung der in den Richtlinien festgelegten Offenlegungsverpflichtungen der Gesellschaften, deren Haftung beschränkt ist, „geeignete Sanktionen" zu normieren. Dass der österreichische Gesetzgeber als Sanktion zur Durchsetzung der Offenlegungsverpflichtung keine über die Gesellschaft, sondern eine über ihre Organe zu verhängende Zwangsstrafe normiert und keine Haftung der Gesellschaft für die Einbringlichkeit dieser Strafen anordnet, ändert nichts an den europarechtlichen Vorgaben, dass die Gesellschaften selbst und auch unmittelbar die Offenlegungspflicht trifft. (T13) Beisatz: An der Verfassungsmäßigkeit der die Bekanntmachung regelnden Vorschriften (§ 10 Abs 1 und § 283 Abs 2 HGB) besteht kein Zweifel. (T14)Beisatz: An der Verfassungsmäßigkeit der die Bekanntmachung regelnden Vorschriften (Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 283, Absatz 2, HGB) besteht kein Zweifel. (T14) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 207/05t Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 283 Abs 1 HGB ist auch im Hinblick darauf, dass bei mehreren Geschäftsführern über jeden Geschäftsführer gesondert eine Zwangsstrafe zu verhängen ist, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. (T15)Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 283, Absatz eins, HGB ist auch im Hinblick darauf, dass bei mehreren Geschäftsführern über jeden Geschäftsführer gesondert eine Zwangsstrafe zu verhängen ist, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. (T15) TE OGH 2006-03-09 6 Ob 46/06t Beisatz: Hier: Ob die jedem Geschäftsführer auferlegte Zwangsstrafe angesichts einer Mehrzahl von Geschäftsführern angemessen ist, hängt - wie alle Fragen zur Angemessenheit von Zwangsstrafen - von den Umständen des Einzelfalles ab und verwirklicht keine erhebliche Rechtsfrage. (T16) TE OGH 2006-05-24 6 Ob 116/06m Vgl; nur T3; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T11; Beisatz: Gleiche Aussage in den Entscheidungen 6 Ob 117/06h, 6 Ob 118/06f, 6 Ob 119/06b, 6 Ob 120/06z. (T17) TE OGH 2009-03-24 4 Ob 229/08t Vgl auch; Beisatz: Die Offenlegungspflicht trifft die Gesellschaft selbst; das im Gesetz angesprochene Verhalten der Organe ist ebenso wie deren Säumnis der Gesellschaft zuzurechnen. (T18); Veröff: SZ 2009/32 TE OGH 2011-07-18 6 Ob 129/11f Vgl auch; Beis wie T18 nur: Die Offenlegungspflicht trifft die Gesellschaft selbst. (T19) Beisatz: Hier: Rechtslage nach § 283 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111). (T20)Beisatz: Hier: Rechtslage nach Paragraph 283, UGB in der Fassung Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl römisch eins 2010/111). (T20) Veröff: SZ 2011/94 TE OGH 2011-09-14 6 Ob 63/11z Vgl; Beisatz: Die Offenlegungsverpflichtung bildet auch nach Inkrafttreten der Grundrechte-Charta keinen Verstoß gegen das Unions‑(grund‑)recht. (T21) TE OGH 2011-11-24 6 Ob 64/11x Vgl; Beis wie T21 TE OGH 2021-09-14 6 Ob 136/21z Vgl; Beis wie T20; Beis wie T21 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113282