RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113283 Entscheidungsdatum09.03.2000 Geschäftszahl6Ob14/00b; 6Ob120/00s; 6Ob224/01m; 6Ob124/05m; 6Ob207/05t; 6Ob46/06t; 3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 6Ob214/15m; 6Ob259/20m; 6Ob30/21m NormHGB §277 ff; HGB §283 Abs1 RechtssatzWenngleich es ausreicht, dass die Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht durch die Geschäftsführer in der vertretungsbefugten Anzahl erfolgt, richten sich die zwingenden Offenlegungsvorschriften der §§ 277 ff HGB an die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, somit an alle Geschäftsführer. Unterbleibt die Offenlegung, sind nach § 283 Abs 1 HGB auch die Vorstandsmitglieder beziehungsweise Geschäftsführer zur Befolgung der Offenlegungsvorschriften durch Zwangsstrafen anzuhalten. Schon diese Formulierung weist als Adressaten der Zwangsstrafenandrohung alle Mitglieder eines kollegialen Vertretungsorganes aus. Auf die für das Innenverhältnis maßgebliche Geschäftsverteilung kommt es dabei nicht an. Der Umstand, dass die Zwangsstrafe gegen alle Geschäftsführer verhängt werden kann, findet seine sachliche Rechtfertigung in der jeden Geschäftsführer der GmbH unabhängig von einer allfälligen Geschäftsverteilung treffenden Pflicht zur Rechnungslegung, deren Überprüfung und Unterfertigung.Wenngleich es ausreicht, dass die Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht durch die Geschäftsführer in der vertretungsbefugten Anzahl erfolgt, richten sich die zwingenden Offenlegungsvorschriften der Paragraphen 277, ff HGB an die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, somit an alle Geschäftsführer. Unterbleibt die Offenlegung, sind nach Paragraph 283, Absatz eins, HGB auch die Vorstandsmitglieder beziehungsweise Geschäftsführer zur Befolgung der Offenlegungsvorschriften durch Zwangsstrafen anzuhalten. Schon diese Formulierung weist als Adressaten der Zwangsstrafenandrohung alle Mitglieder eines kollegialen Vertretungsorganes aus. Auf die für das Innenverhältnis maßgebliche Geschäftsverteilung kommt es dabei nicht an. Der Umstand, dass die Zwangsstrafe gegen alle Geschäftsführer verhängt werden kann, findet seine sachliche Rechtfertigung in der jeden Geschäftsführer der GmbH unabhängig von einer allfälligen Geschäftsverteilung treffenden Pflicht zur Rechnungslegung, deren Überprüfung und Unterfertigung. EntscheidungstexteTE OGH 2000-03-09 6 Ob 14/00b Veröff: SZ 73/44 TE OGH 2000-06-28 6 Ob 120/00s Vgl auch TE OGH 2001-09-27 6 Ob 224/01m nur: Die zwingenden Offenlegungsvorschriften der §§ 277 ff HGB an die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, somit an alle Geschäftsführer. Unterbleibt die Offenlegung, sind nach § 283 Abs 1 HGB auch die Vorstandsmitglieder beziehungsweise Geschäftsführer zur Befolgung der Offenlegungsvorschriften durch Zwangsstrafen anzuhalten. Schon diese Formulierung weist als Adressaten der Zwangsstrafenandrohung alle Mitglieder eines kollegialen Vertretungsorganes aus. Auf die für das Innenverhältnis maßgebliche Geschäftsverteilung kommt es dabei nicht an. (T1); Veröff: SZ 74/169nur: Die zwingenden Offenlegungsvorschriften der Paragraphen 277, ff HGB an die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, somit an alle Geschäftsführer. Unterbleibt die Offenlegung, sind nach Paragraph 283, Absatz eins, HGB auch die Vorstandsmitglieder beziehungsweise Geschäftsführer zur Befolgung der Offenlegungsvorschriften durch Zwangsstrafen anzuhalten. Schon diese Formulierung weist als Adressaten der Zwangsstrafenandrohung alle Mitglieder eines kollegialen Vertretungsorganes aus. Auf die für das Innenverhältnis maßgebliche Geschäftsverteilung kommt es dabei nicht an. (T1); Veröff: SZ 74/169 TE OGH 2005-07-14 6 Ob 124/05m Vgl auch; Beisatz: Im Zwangsstrafenverfahren nach § 283 HGB zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht nach den §§ 277 ff HGB hat auch die Kapitalgesellschaft neben ihrem Organ Parteistellung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 und ist damit rekursberechtigt. (T2); Vgl auch; Beisatz: Im Zwangsstrafenverfahren nach Paragraph 283, HGB zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht nach den Paragraphen 277, ff HGB hat auch die Kapitalgesellschaft neben ihrem Organ Parteistellung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG 2005 und ist damit rekursberechtigt. (T2); Beisatz: Über Gesellschafterweisung oder aber durch einen allenfalls vorhandenen zweiten allein vertretungsbefugten Gesellschafter wäre die Gesellschaft dann in der Lage, in dem sie betreffenden Zwangsstrafenverfahren Rekurs zu erheben. (T3) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 207/05t Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 283 Abs 1 HGB ist auch im Hinblick darauf, dass bei mehreren Geschäftsführern über jeden Geschäftsführer gesondert eine Zwangsstrafe zu verhängen ist, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 283, Absatz eins, HGB ist auch im Hinblick darauf, dass bei mehreren Geschäftsführern über jeden Geschäftsführer gesondert eine Zwangsstrafe zu verhängen ist, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. (T4) TE OGH 2006-03-09 6 Ob 46/06t Beisatz: Hier: Ob die jedem Geschäftsführer auferlegte Zwangsstrafe angesichts einer Mehrzahl von Geschäftsführern angemessen ist, hängt-wie alle Fragen zur Angemessenheit von Zwangsstrafen - von den Umständen des Einzelfalles ab und verwirklicht keine erhebliche Rechtsfrage. (T5) TE OGH 2013-01-23 3 Ob 230/12p Vgl; Beisatz: Hier: Vorschriften über die gesetzliche Prüfpflicht. (T6); Veröff: SZ 2013/3 TE OGH 2013-02-26 10 Ob 58/12w Auch TE OGH 2013-02-26 10 Ob 56/12a Auch TE OGH 2013-02-20 3 Ob 231/12k Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2016-01-14 6 Ob 214/15m Auch; Beisatz: Allein die Berufung auf gesellschaftsinterne Umstände (hier: Unstimmigkeit unter den Gesellschaftern oder Geschäftsführern) vermag – auch im Hinblick auf den Zweck der Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlüssen – die Geschäftsführer nicht von ihren Verpflichtungen zu entbinden. (T7) TE OGH 2021-03-10 6 Ob 259/20m TE OGH 2021-03-08 6 Ob 30/21m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113283
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