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{'item': ['6Ob14/00b', '6Ob120/00s', '6Ob212/00w', '6Ob215/00m', '6Ob214/00i', '6Ob25/01x', '6Ob70/02s', '6Ob258/04s', '6Ob124/05m', '6Ob207/05t', '6O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113284 Entscheidungsdatum09.03.2000 Geschäftszahl6Ob14/00b; 6Ob120/00s; 6Ob212/00w; 6Ob215/00m; 6Ob214/00i; 6Ob25/01x; 6Ob70/02s; 6Ob258/04s; 6Ob124/05m; 6Ob

Art 44Abs 2 lit g EG beruhen.

Danach liegt der Zweck in der Koordination von Schutzbestimmungen, die den Gesellschaften in ihren Mitgliedstaaten im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu halten. In Auslegung dieser Bestimmung hat der Europäische Gerichtshof erkannt (EuGH vom

  1. 1997 Slg 1997 I - 6843 - Daihatsu), dass die Offenlegung des Jahresabschlusses hauptsächlich der Unterrichtung Dritter dient, die die buchhalterische und finanzielle Situation nicht hinreichend kennen oder kennen können. Für eine Abwägung der Interessen Dritter an der Information gegenüber jenen der Gesellschaft an deren Geheimhaltung anhand besonderer Marktsituationen bleibt kein Raum.Die durch das GesRÄG 1996 getroffenen innerstaatlichen Regelungen erfolgten in Umsetzung der
  2. und
  3. gesellschaftsrechtlichen Richtlinien (
  4. Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom
  5. März 1968 - Publizitätsrichtlinie;
  6. Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom
  7. 1978 - Bilanzrichtlinie),

Artikel 44, Absatz 2, Litera g, EG beruhen.

Danach liegt der Zweck in der Koordination von Schutzbestimmungen, die den Gesellschaften in ihren Mitgliedstaaten im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu halten. In Auslegung dieser Bestimmung hat der Europäische Gerichtshof erkannt (EuGH vom

  1. 1997 Slg 1997 römisch eins - 6843 - Daihatsu), dass die Offenlegung des Jahresabschlusses hauptsächlich der Unterrichtung Dritter dient, die die buchhalterische und finanzielle Situation nicht hinreichend kennen oder kennen können. Für eine Abwägung der Interessen Dritter an der Information gegenüber jenen der Gesellschaft an deren Geheimhaltung anhand besonderer Marktsituationen bleibt kein Raum. EntscheidungstexteTE OGH 2000-03-09 6 Ob 14/00b Veröff: SZ 73/44 TE OGH 2000-06-28 6 Ob 120/00s Vgl auch TE OGH 2000-08-30 6 Ob 212/00w Vgl auch; Beisatz: Nach Art 47 der Bilanzrichtlinie ist der Jahresabschluss samt Lagebericht und Prüfungsbericht wie nach Art 3 der Publizitätsrichtlinie offenzulegen. Der Lagebericht kann aber von der Registerpublizität ausgenommen werden. Er muss dann am Sitz der Gesellschaft für jedermann zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Abschriften müssen kostenlos erhältlich sein, wobei das Verlangen einer Abschrift kein rechtliches Interesse voraussetzt. (T1)Vgl auch; Beisatz: Nach Artikel 47, der Bilanzrichtlinie ist der Jahresabschluss samt Lagebericht und Prüfungsbericht wie nach Artikel 3, der Publizitätsrichtlinie offenzulegen. Der Lagebericht kann aber von der Registerpublizität ausgenommen werden. Er muss dann am Sitz der Gesellschaft für jedermann zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Abschriften müssen kostenlos erhältlich sein, wobei das Verlangen einer Abschrift kein rechtliches Interesse voraussetzt. (T1) TE OGH 2000-10-23 6 Ob 215/00m Auch TE OGH 2000-10-23 6 Ob 214/00i Auch TE OGH 2001-03-29 6 Ob 25/01x Auch; nur: Die durch das GesRÄG 1996 getroffenen innerstaatlichen Regelungen erfolgten in Umsetzung der
  2. und
  3. gesellschaftsrechtlichen Richtlinien (
  4. Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom
  5. März 1968 - Publizitätsrichtlinie;
  6. Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom
  7. 1978 - Bilanzrichtlinie),

Art 44Abs 2 lit g EG beruhen. In Auslegung dieser Bestimmung hat der Europäische Gerichtshof erkannt (Eu

GH vom

  1. 1997 Slg 1997 I - 6843 - Daihatsu), dass die Offenlegung des Jahresabschlusses hauptsächlich der Unterrichtung Dritter dient, die die buchhalterische und finanzielle Situation nicht hinreichend kennen oder kennen können. (T2); Veröff: SZ 74/58Auch; nur: Die durch das GesRÄG 1996 getroffenen innerstaatlichen Regelungen erfolgten in Umsetzung der
  2. und
  3. gesellschaftsrechtlichen Richtlinien (
  4. Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom
  5. März 1968 - Publizitätsrichtlinie;
  6. Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom
  7. 1978 - Bilanzrichtlinie),

Artikel 44, Absatz 2, Litera g, EG beruhen. In Auslegung dieser Bestimmung hat der Europäische Gerichtshof erkannt (Eu

GH vom

  1. 1997 Slg 1997 römisch eins - 6843 - Daihatsu), dass die Offenlegung des Jahresabschlusses hauptsächlich der Unterrichtung Dritter dient, die die buchhalterische und finanzielle Situation nicht hinreichend kennen oder kennen können. (T2); Veröff: SZ 74/58 TE OGH 2002-04-18 6 Ob 70/02s Vgl auch TE OGH 2004-11-25 6 Ob 258/04s Vgl; Beisatz: Der EuGH hat mit Beschluss vom
  2. September 2004 eine Entscheidung gefällt, aus der hervorgeht, dass er die in den §§ 277 ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. (T3)Vgl; Beisatz: Der EuGH hat mit Beschluss vom
  3. September 2004 eine Entscheidung gefällt, aus der hervorgeht, dass er die in den Paragraphen 277, ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. (T3) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 124/05m Vgl auch; Beisatz: Die nationalen Gesetzgeber haben zur Durchsetzung der in den Richtlinien festgelegten Offenlegungsverpflichtungen der Gesellschaften, deren Haftung beschränkt ist, „geeignete Sanktionen" zu normieren. Dass der österreichische Gesetzgeber als Sanktion zur Durchsetzung der Offenlegungsverpflichtung keine über die Gesellschaft, sondern eine über ihre Organe zu verhängende Zwangsstrafe normiert und keine Haftung der Gesellschaft für die Einbringlichkeit dieser Strafen anordnet, ändert nichts an den europarechtlichen Vorgaben, dass die Gesellschaften selbst und auch unmittelbar die Offenlegungspflicht trifft. (T4) Beisatz: An der Verfassungsmäßigkeit der die Bekanntmachung regelnden Vorschriften (§ 10 Abs 1 und § 283 Abs 2 HGB) besteht kein Zweifel. (T5)Beisatz: An der Verfassungsmäßigkeit der die Bekanntmachung regelnden Vorschriften (Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 283, Absatz 2, HGB) besteht kein Zweifel. (T5) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 207/05t Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 283 Abs 1 HGB ist auch im Hinblick darauf, dass bei mehreren Geschäftsführern über jeden Geschäftsführer gesondert eine Zwangsstrafe zu verhängen ist, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. (T6)Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 283, Absatz eins, HGB ist auch im Hinblick darauf, dass bei mehreren Geschäftsführern über jeden Geschäftsführer gesondert eine Zwangsstrafe zu verhängen ist, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. (T6) TE OGH 2006-04-06 6 Ob 63/06t TE OGH 2007-02-15 6 Ob 293/06s TE OGH 2007-05-25 6 Ob 109/07h TE OGH 2007-06-21 6 Ob 119/07d Vgl auch; Beisatz: Vor dem Hintergrund der Österreich treffenden gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Vorsehung wirksamer Sanktionen erscheint weder die vom Gesetzgeber vorgesehene absolute Höhe der Strafobergrenzen des § 283 UGB noch die Anknüpfung des § 283 Abs 3 UGB an auch sonst das Rechnungslegungsrecht prägende Größenkriterien verfassungsrechtlich bedenklich. (T7)Vgl auch; Beisatz: Vor dem Hintergrund der Österreich treffenden gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Vorsehung wirksamer Sanktionen erscheint weder die vom Gesetzgeber vorgesehene absolute Höhe der Strafobergrenzen des Paragraph 283, UGB noch die Anknüpfung des Paragraph 283, Absatz 3, UGB an auch sonst das Rechnungslegungsrecht prägende Größenkriterien verfassungsrechtlich bedenklich. (T7) Beisatz: Jedenfalls dann, wenn aus dem Firmenbuchakt die Größenklassen nicht verlässlich beurteilt werden können, ist bei Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale im Sinne des § 282 Abs 2 UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft auszugehen. (T8)Beisatz: Jedenfalls dann, wenn aus dem Firmenbuchakt die Größenklassen nicht verlässlich beurteilt werden können, ist bei Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale im Sinne des Paragraph 282, Absatz 2, UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft auszugehen. (T8) Veröff: SZ 2007/99 TE OGH 2008-02-21 6 Ob 20/08x Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Zweck der Offenlegung von Jahresabschlüssen besteht darin, Dritte, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht ausreichend kennen oder kennen können, zu informieren. (T9) TE OGH 2008-05-08 6 Ob 64/08t Auch TE OGH 2008-05-08 6 Ob 41/08k Auch TE OGH 2008-04-10 6 Ob 33/08h Vgl, Beisatz: Sowohl nach der
  4. Bilanzrichtlinie (78/660/EWG) als auch nach § 277 Abs 1 UGB bestehen Offenlegungsverpflichtungen des Geschäftsführers hinsichtlich Gewinnverwendungsvorschlag und -verwendungsbeschluss, und zwar unabhängig davon, ob dadurch ein „Erklärungsmehrwert" erreicht wird. (T10)Vgl, Beisatz: Sowohl nach der
  5. Bilanzrichtlinie (78/660/EWG) als auch nach Paragraph 277, Absatz eins, UGB bestehen Offenlegungsverpflichtungen des Geschäftsführers hinsichtlich Gewinnverwendungsvorschlag und -verwendungsbeschluss, und zwar unabhängig davon, ob dadurch ein „Erklärungsmehrwert" erreicht wird. (T10) TE OGH 2009-12-17 6 Ob 240/09a Auch TE OGH 2011-07-18 6 Ob 129/11f Vgl auch; Beisatz: Die Einführung einer Mindeststrafe von 700 EUR (§ 283 Abs 3 UGB) und die Verhängung von Strafen gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer (§ 283 Abs 7 UGB) durch das Budgetbegleitgesetz 2011 ist verfassungsrechtlich unbedenklich. (T11); Bem: Siehe auch RS
  6. (T12); Veröff: SZ 2011/94Vgl auch; Beisatz: Die Einführung einer Mindeststrafe von 700 EUR (Paragraph 283, Absatz 3, UGB) und die Verhängung von Strafen gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer (Paragraph 283, Absatz 7, UGB) durch das Budgetbegleitgesetz 2011 ist verfassungsrechtlich unbedenklich. (T11); Bem: Siehe auch RS
  7. (T12); Veröff: SZ 2011/94 TE OGH 2011-03-31 1 Ob 15/11d Auch; nur T2; Beis wie T9; Veröff: SZ 2011/43 TE OGH 2011-11-24 6 Ob 227/11t Vgl auch; Beis wie T11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.