RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113285 Entscheidungsdatum16.10.2025 Geschäftszahl6Ob14/00b; 6Ob94/00t; 6Ob120/00s; 6Ob214/00i; 6Ob304/00z; 6Ob2/02s; 6Ob70/02s; 6Ob258/04s; 6Ob124/05m; 6Ob207/05t; 6Ob46/06t; 6Ob119/07d; 6Ob20/08x (6Ob21/08v); 6Ob64/08t; 6Ob41/08k; 6Ob269/08i; 6Ob129/11f; 6Ob142/11t (6Ob143/11i; 6Ob144/11m; 6Ob145/11h; 6Ob146/11f; 6Ob147/11b; 6Ob148/11z; 6Ob149/11x; 6Ob150/11v; 6Ob151/11s; 6Ob152/11p; 6Ob153/11k; 6Ob154/11g); 6Ob152/12i; 6Ob26/13m; 6Ob136/21z (6Ob137/21x); 6Ob21/24t; 6Ob173/24w; 6Ob230/24b NormHGB §277 ff HGB §283 EWG-RL 68/151/EWG - Publizitätsrichtlinie 368L0151 allg, EWG-RL 78/660/EWG - Bilanzrichtlinie 378L0660 allg UGB §277 UGB §283 Abs3 RechtssatzDie detaillierten Regelungen der
- und
- gesellschaftsrechtlichen Richtlinien ließen dem nationalen Gesetzgeber einen nur sehr geringen Umsetzungsspielraum; er hat dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der Offenlegungsverpflichtungen durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen abgesichert wird. Die Gestaltung dieser Sanktionen überlassen die Richtlinien dem nationalen Gesetzgeber, sodass nur unverhältnismäßige und damit unsachliche Strafen auch nach innerstaatlichem Recht unzulässig wären. Die in Umsetzung der Richtlinie vom österreichischen Gesetzgeber getroffene Regelung ist auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Zwangsstrafe zufolge fortgesetzter Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen mehrmals gegen alle Geschäftsführer verhängt wird. EntscheidungstexteTE OGH 2000-03-09 6 Ob 14/00b Veröff: SZ 73/44 TE OGH 2000-04-13 6 Ob 94/00t Vgl auch TE OGH 2000-06-28 6 Ob 120/00s Vgl auch TE OGH 2000-10-23 6 Ob 214/00i Auch TE OGH 2001-10-18 6 Ob 304/00z nur: Die detaillierten Regelungen der
- und
- gesellschaftsrechtlichen Richtlinien ließen dem nationalen Gesetzgeber einen nur sehr geringen Umsetzungsspielraum; er hat dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der Offenlegungsverpflichtungen durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen abgesichert wird. (T1) TE OGH 2002-01-31 6 Ob 2/02s nur: Die in Umsetzung der Richtlinie vom österreichischen Gesetzgeber getroffene Regelung ist auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Zwangsstrafe zufolge fortgesetzter Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen mehrmals gegen alle Geschäftsführer verhängt wird. (T2) Beisatz: Erst diese für die Betroffenen empfindliche Sanktion stellt die Befolgung des gesetzlichen Auftrages zur Offenlegung einigermaßen sicher. Zwangsstrafen sind auch dann zu verhängen, wenn die Vorlage von mehrere Jahre zurückliegenden Jahresabschlüssen erzwungen werden soll. (T3) TE OGH 2002-04-18 6 Ob 70/02s Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2004-11-25 6 Ob 258/04s Vgl; Beisatz: Der EuGH hat mit Beschluss vom
- September 2004 eine Entscheidung gefällt, aus der hervorgeht, dass er die in den §§ 277 ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. (T4)Vgl; Beisatz: Der EuGH hat mit Beschluss vom
- September 2004 eine Entscheidung gefällt, aus der hervorgeht, dass er die in den Paragraphen 277, ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. (T4) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 124/05m Vgl auch; Beisatz: Die nationalen Gesetzgeber haben zur Durchsetzung der in den Richtlinien festgelegten Offenlegungsverpflichtungen der Gesellschaften, deren Haftung beschränkt ist, „geeignete Sanktionen" zu normieren. Dass der österreichische Gesetzgeber als Sanktion zur Durchsetzung der Offenlegungsverpflichtung keine über die Gesellschaft, sondern eine über ihre Organe zu verhängende Zwangsstrafe normiert und keine Haftung der Gesellschaft für die Einbringlichkeit dieser Strafen anordnet, ändert nichts an den europarechtlichen Vorgaben, dass die Gesellschaften selbst und auch unmittelbar die Offenlegungspflicht trifft. (T5) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 207/05t Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 283 Abs 1 HGB ist auch im Hinblick darauf, dass bei mehreren Geschäftsführern über jeden Geschäftsführer gesondert eine Zwangsstrafe zu verhängen ist, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. (T6)Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 283, Absatz eins, HGB ist auch im Hinblick darauf, dass bei mehreren Geschäftsführern über jeden Geschäftsführer gesondert eine Zwangsstrafe zu verhängen ist, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. (T6) TE OGH 2006-03-09 6 Ob 46/06t Beisatz: Hier: Ob die jedem Geschäftsführer auferlegte Zwangsstrafe angesichts einer Mehrzahl von Geschäftsführern angemessen ist, hängt - wie alle Fragen zur Angemessenheit von Zwangsstrafen - von den Umständen des Einzelfalles ab und verwirklicht keine erhebliche Rechtsfrage. (T7) TE OGH 2007-06-21 6 Ob 119/07d Vgl auch; Beisatz: Vor dem Hintergrund der Österreich treffenden gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Vorsehung wirksamer Sanktionen erscheint weder die vom Gesetzgeber vorgesehene absolute Höhe der Strafobergrenzen des § 283 UGB noch die Anknüpfung des § 283 Abs 3 UGB an auch sonst das Rechnungslegungsrecht prägende Größenkriterien verfassungsrechtlich bedenklich. (T8); Beisatz: Jedenfalls dann, wenn aus dem Firmenbuchakt die Größenklassen nicht verlässlich beurteilt werden können, ist bei Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale im Sinne des § 282 Abs 2 UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft auszugehen. (T9); Veröff: SZ 2007/99Vgl auch; Beisatz: Vor dem Hintergrund der Österreich treffenden gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Vorsehung wirksamer Sanktionen erscheint weder die vom Gesetzgeber vorgesehene absolute Höhe der Strafobergrenzen des Paragraph 283, UGB noch die Anknüpfung des Paragraph 283, Absatz 3, UGB an auch sonst das Rechnungslegungsrecht prägende Größenkriterien verfassungsrechtlich bedenklich. (T8); Beisatz: Jedenfalls dann, wenn aus dem Firmenbuchakt die Größenklassen nicht verlässlich beurteilt werden können, ist bei Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale im Sinne des Paragraph 282, Absatz 2, UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft auszugehen. (T9); Veröff: SZ 2007/99 TE OGH 2008-02-21 6 Ob 20/08x Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2008-05-08 6 Ob 64/08t Auch TE OGH 2008-05-08 6 Ob 41/08k Auch TE OGH 2008-12-17 6 Ob 269/08i Vgl; Beisatz: Die in § 283 UGB getroffene Regelung ist auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Zwangsstrafe zufolge fortgesetzter Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen mehrmals gegen alle Geschäftsführer verhängt wird. (T10)Vgl; Beisatz: Die in Paragraph 283, UGB getroffene Regelung ist auch dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Zwangsstrafe zufolge fortgesetzter Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen mehrmals gegen alle Geschäftsführer verhängt wird. (T10) Beisatz: Das gilt auch dann, wenn nur ein einziger Geschäftsführer besteht und die Zwangsstrafe wegen fortgesetzter Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen mehrmals gegen den einzigen Geschäftsführer verhängt wird. (T11) Beisatz: Die Strafobergrenze von 3.600 EUR beschränkt nur die Höhe der jeweils zu verhängenden Einzelstrafe, nicht die zulässige Gesamtsumme im Fall mehrfachen Zuwiderhandelns. (T12) TE OGH 2011-07-18 6 Ob 129/11f Vgl auch; Beisatz: Die Einführung einer Mindeststrafe von 700 EUR (§ 283 Abs 3 UGB) und die Verhängung von Strafen gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer (§ 283 Abs 7 UGB) durch das Budgetbegleitgesetz 2011 ist verfassungsrechtlich unbedenklich. (T13); Bem: Siehe auch RS
- (T14); Veröff: SZ 2011/94Vgl auch; Beisatz: Die Einführung einer Mindeststrafe von 700 EUR (Paragraph 283, Absatz 3, UGB) und die Verhängung von Strafen gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer (Paragraph 283, Absatz 7, UGB) durch das Budgetbegleitgesetz 2011 ist verfassungsrechtlich unbedenklich. (T13); Bem: Siehe auch RS
- (T14); Veröff: SZ 2011/94 TE OGH 2011-07-18 6 Ob 142/11t Vgl auch TE OGH 2012-09-13 6 Ob 152/12i Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2013-02-27 6 Ob 26/13m Vgl; Beis wie T3 nur: Zwangsstrafen sind auch dann zu verhängen, wenn die Vorlage von Jahre zurückliegenden Jahresabschlüssen erzwungen werden soll. (T15) TE OGH 2021-09-14 6 Ob 136/21z Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2024-03-20 6 Ob 21/24t vgl; nur T1 TE OGH 2025-08-13 6 Ob 173/24w Beisatz wie T9 TE OGH 2025-10-16 6 Ob 230/24b Beisatz nur wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113285