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{'item': ['6Ob14/00b', '6Ob94/00t', '6Ob120/00s', '6Ob215/00m', '6Ob214/00i', '6Ob258/04s', '6Ob124/05m', '6Ob20/08x (6Ob21/08v)', '6Ob64/08t', '6Ob41

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113286 Entscheidungsdatum09.03.2000 Geschäftszahl6Ob14/00b; 6Ob94/00t; 6Ob120/00s; 6Ob215/00m; 6Ob214/00i; 6Ob258/04s; 6Ob124/05m; 6Ob20/08x (6Ob21/08v); 6Ob64/08t; 6Ob41/08k; 6Ob240/09a; 6Ob129/11f NormHGB §277 ff; HGB §283; EWG-RL 68/151/EWG - Publizitätsrichtlinie 368L0151 allg, EWG-RL 78/660/EWG - Bilanzrichtlinie 378L0660 allg; EG Amsterdam Art44 Abs2 litg RechtssatzIndem die Richtlinien verschärfte Bestimmungen über die Offenlegung bei Kapitalgesellschaften vorsehen und dabei GmbH und Aktiengesellschaft gleich behandeln, tragen sie dem schon in Art 44 Abs 2 lit g EG angesprochenen Schutz des Dritten Rechnung. Es ist sachlich gerechtfertigt, dass die Richtlinien und deren Umsetzung Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Frage der Offenlegung nicht gleich den Personengesellschaften behandeln. Von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann keine Rede sein.Indem die Richtlinien verschärfte Bestimmungen über die Offenlegung bei Kapitalgesellschaften vorsehen und dabei GmbH und Aktiengesellschaft gleich behandeln, tragen sie dem schon in Artikel 44, Absatz 2, Litera g, EG angesprochenen Schutz des Dritten Rechnung. Es ist sachlich gerechtfertigt, dass die Richtlinien und deren Umsetzung Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Frage der Offenlegung nicht gleich den Personengesellschaften behandeln. Von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes kann keine Rede sein. EntscheidungstexteTE OGH 2000-03-09 6 Ob 14/00b Veröff: SZ 73/44 TE OGH 2000-04-13 6 Ob 94/00t Vgl auch TE OGH 2000-06-28 6 Ob 120/00s Vgl auch TE OGH 2000-10-23 6 Ob 215/00m Auch TE OGH 2000-10-23 6 Ob 214/00i Auch TE OGH 2004-11-25 6 Ob 258/04s Vgl; Beisatz: Der EuGH hat mit Beschluss vom

  1. September 2004 eine Entscheidung gefällt, aus der hervorgeht, dass er die in den §§ 277 ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. (T1)Vgl; Beisatz: Der EuGH hat mit Beschluss vom
  2. September 2004 eine Entscheidung gefällt, aus der hervorgeht, dass er die in den Paragraphen 277, ff HGB umgesetzten gesellschaftsrechtlichen Richtlinien als gemeinschaftsrechtskonform ansieht. (T1) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 124/05m Vgl auch; Beisatz: Die Bekanntmachung der wiederholten Verhängung der Zwangsstrafe zur Erzwingung der Offenlegung dient nämlich der Klarstellung gegenüber dem durch die Offenlegungsvorschriften geschützten Dritten (Vertragspartnern und Gläubigern der Gesellschaft), dass die Gesellschaft trotz (mehrmaliger) Aufforderung und Androhung von Zwangsstrafen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. (T2) Beisatz: An der Verfassungsmäßigkeit der die Bekanntmachung regelnden Vorschriften (§ 10 Abs 1 und § 283 Abs 2 HGB) besteht kein Zweifel. (T3)Beisatz: An der Verfassungsmäßigkeit der die Bekanntmachung regelnden Vorschriften (Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 283, Absatz 2, HGB) besteht kein Zweifel. (T3) TE OGH 2008-02-21 6 Ob 20/08x Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Zweck der Offenlegung von Jahresabschlüssen besteht darin, Dritte, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht ausreichend kennen oder kennen können, zu informieren. (T4) TE OGH 2008-05-08 6 Ob 64/08t Auch TE OGH 2008-05-08 6 Ob 41/08k Auch TE OGH 2009-12-17 6 Ob 240/09a Auch TE OGH 2011-07-18 6 Ob 129/11f Auch; Veröff: SZ 2011/94

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.