RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.03.2000 Geschäftszahl6Ob31/00b; 6Ob170/01w; 6Ob161/05b NormSpaltG §9 Abs2; UmwG §2 Abs3; RechtssatzDie Beschränkung der Antragslegitimation auf Überprüfung der Barabfindung auf jene Gesellschafter, die tatsächlich Widerspruch zur Niederschrift erklärt hatten, wird aus der Überlegung verständlich, dass § 9 SpaltG nur jenen Gesellschaftern ein Recht auf Barabfindung und deren Überprüfung einräumen wollte, die auch tatsächlich Anspruch auf Abfindung haben, weil sie dem Spaltungsbeschluss in der Gesellschafterversammlung nicht zugestimmt, sondern Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben. Demgegenüber rechtfertigt das zwingende Ausscheiden der Minderheitsgesellschafter im Fall einer verschmelzenden Umwandlung die Einräumung des Antragsrechts zur Überprüfung des Barabfindungsangebotes an alle Gesellschafter, unabhängig davon, ob sie der Umwandlung zugestimmt haben.Die Beschränkung der Antragslegitimation auf Überprüfung der Barabfindung auf jene Gesellschafter, die tatsächlich Widerspruch zur Niederschrift erklärt hatten, wird aus der Überlegung verständlich, dass Paragraph 9, SpaltG nur jenen Gesellschaftern ein Recht auf Barabfindung und deren Überprüfung einräumen wollte, die auch tatsächlich Anspruch auf Abfindung haben, weil sie dem Spaltungsbeschluss in der Gesellschafterversammlung nicht zugestimmt, sondern Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben. Demgegenüber rechtfertigt das zwingende Ausscheiden der Minderheitsgesellschafter im Fall einer verschmelzenden Umwandlung die Einräumung des Antragsrechts zur Überprüfung des Barabfindungsangebotes an alle Gesellschafter, unabhängig davon, ob sie der Umwandlung zugestimmt haben. EntscheidungstexteTE OGH 2000/03/09 6 Ob 31/00b TE OGH 2001/09/13 6 Ob 170/01w Auch; Beisatz: Nur jene Anteilsinhaber, die gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, können bei Gericht den Antrag stellen, dass die gemäß § 2 Abs 1 Z 13 SpaltG im Spaltungsplan angebotene Barabfindung überprüft und eine höhere Abfindung festgelegt wird (§ 9 Abs 2 Satz 2 SpaltG). Demgegenüber haben Anteilsinhaber, die dem Spaltungsbeschluss nicht widersprochen und so die Möglichkeit gewählt haben, Gesellschafter zu den im Spaltungsplan vorgegebenen Anteilen zu bleiben, keinen Anspruch auf Barabfindung und deren Erhöhung in einem gerichtlichen Verfahren. (T1); Veröff: SZ 74/155 Auch; Beisatz: Nur jene Anteilsinhaber, die gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, können bei Gericht den Antrag stellen, dass die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, SpaltG im Spaltungsplan angebotene Barabfindung überprüft und eine höhere Abfindung festgelegt wird (Paragraph 9, Absatz 2, Satz 2 SpaltG). Demgegenüber haben Anteilsinhaber, die dem Spaltungsbeschluss nicht widersprochen und so die Möglichkeit gewählt haben, Gesellschafter zu den im Spaltungsplan vorgegebenen Anteilen zu bleiben, keinen Anspruch auf Barabfindung und deren Erhöhung in einem gerichtlichen Verfahren. (T1); Veröff: SZ 74/155 TE OGH 2005/08/25 6 Ob 161/05b Vgl auch; Beisatz: Minderheitsaktionäre, die im Zuge einer Abspaltung ausscheiden, sind unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung zur Antragstellung auf Überprüfung der Barabfindung berechtigt. (T2); Veröff: SZ 2005/117 RechtssatznummerRS0113262
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