RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113334 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl8Ob255/99d; 5Ob30/01z; 1Ob223/13w; 1Ob181/16y; 1Ob45/19b; 1Ob14/21x; 1Ob215/22g; 1Ob180/23m; 1Ob2/24m; 1Ob58/24x; 1Ob124/25d NormEGZPO ArtXLII IA EheG §81 EheG §91 RechtssatzDie Bestimmungen der §§ 81 ff EheG normieren zwar einen Anspruch der Ehegatten auf Aufteilung, mangels anders lautender Vereinbarung nicht aber einen solchen auf Rechnungslegung. Art XLII EGZPO ist im nachehelichen Aufteilungsverfahren zwar grundsätzlich anwendbar (SZ 69/174), jedoch nur in der Form des
- Falles des Art XLII Abs 1 EGZPO. Aus der danach bestehenden Bescheinigungspflicht des Antragstellers, ergibt sich, dass die unsubstantiierte Behauptung, der Gegner verheimliche Vermögen, für die Durchführung des Eidesverfahrens nicht ausreicht, sondern, dass die Position der Aufteilungsmasse, die der Gegner vermutlich unvollständig, unrichtig oder gar nicht angegeben hat, soweit konkretisiert werden muss, dass sich der Antrag nicht als bloßer Erkundungsbeweis darstellt und zudem die Grundlage einer vom Gericht vorzunehmenden Zuständigkeitsprüfung bilden kann.Die Bestimmungen der Paragraphen 81, ff EheG normieren zwar einen Anspruch der Ehegatten auf Aufteilung, mangels anders lautender Vereinbarung nicht aber einen solchen auf Rechnungslegung. Art XLII EGZPO ist im nachehelichen Aufteilungsverfahren zwar grundsätzlich anwendbar (SZ 69/174), jedoch nur in der Form des
- Falles des Art XLII Absatz eins, EGZPO. Aus der danach bestehenden Bescheinigungspflicht des Antragstellers, ergibt sich, dass die unsubstantiierte Behauptung, der Gegner verheimliche Vermögen, für die Durchführung des Eidesverfahrens nicht ausreicht, sondern, dass die Position der Aufteilungsmasse, die der Gegner vermutlich unvollständig, unrichtig oder gar nicht angegeben hat, soweit konkretisiert werden muss, dass sich der Antrag nicht als bloßer Erkundungsbeweis darstellt und zudem die Grundlage einer vom Gericht vorzunehmenden Zuständigkeitsprüfung bilden kann. EntscheidungstexteTE OGH 2000-03-09 8 Ob 255/99d Veröff: SZ 73/45 TE OGH 2001-09-27 5 Ob 30/01z Auch; nur: Art XLII EGZPO ist im nachehelichen Aufteilungsverfahren zwar grundsätzlich anwendbar. (T1) Veröff: SZ 74/164 TE OGH 2013-12-19 1 Ob 223/13w Vgl TE OGH 2016-10-18 1 Ob 181/16y TE OGH 2019-04-03 1 Ob 45/19b Auch; Beisatz: Hier: Auskunftsanspruch bejaht, da sich der Antragsgegner weigerte, Vermögenswerte, die sich in seiner Verfügung befanden, samt ihren Werten bekanntzugeben. (T2) TE OGH 2021-03-02 1 Ob 14/21x Vgl TE OGH 2022-12-20 1 Ob 215/22g nur: Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG normieren zwar einen Anspruch der Ehegatten auf Aufteilung, mangels anders lautender Vereinbarung nicht aber einen solchen auf Rechnungslegung. (T3)nur: Die Bestimmungen der Paragraphen 81, ff EheG normieren zwar einen Anspruch der Ehegatten auf Aufteilung, mangels anders lautender Vereinbarung nicht aber einen solchen auf Rechnungslegung. (T3) Beisatz: Im nachehelichen Aufteilungsverfahren kann daher mangels materiell-rechtlicher Verpflichtung zur Vermögensangabe kein Rechnungslegungsanspruch im Sinn des Art XLII Abs 2 erster Fall EGZPO erhoben werden. (T4)Beisatz: Im nachehelichen Aufteilungsverfahren kann daher mangels materiell-rechtlicher Verpflichtung zur Vermögensangabe kein Rechnungslegungsanspruch im Sinn des Art XLII Absatz 2, erster Fall EGZPO erhoben werden. (T4) Beisatz: Hier: Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO. (T5)Beisatz: Hier: Auskunftserteilung analog zu Art XLII Absatz eins, zweiter Fall EGZPO. (T5) TE OGH 2024-02-09 1 Ob 180/23m vgl; Beisatz wie T5 Beisatz: Die (eigentliche) Auskunftspflicht (Offenlegung) kann sich im Aufteilungsverfahren nur auf jenes der Aufteilung unterliegende Vermögen beziehen, das im Aufteilungszeitpunkt – Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft – noch vorhanden ist oder dessen Wert nach § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist. (T6)Beisatz: Die (eigentliche) Auskunftspflicht (Offenlegung) kann sich im Aufteilungsverfahren nur auf jenes der Aufteilung unterliegende Vermögen beziehen, das im Aufteilungszeitpunkt – Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft – noch vorhanden ist oder dessen Wert nach Paragraph 91, Absatz eins, EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist. (T6) Anm: So bereits 8 Ob 255/99d; 1 Ob 181/16y; 1 Ob 215/22g.Anmerkung, So bereits 8 Ob 255/99d; 1 Ob 181/16y; 1 Ob 215/22g. TE OGH 2024-04-08 1 Ob 2/24m Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6 Beisatz: Demnach kann der Antragsgegner dazu verpflichtet werden Auskunft über die in seinem Eigentum und Besitz befindlichen Ersparnisse zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu geben. (T7) Beisatz: Gemäß § 91 EheG kann der Antragsgegner aber auch dazu verpflichtet werden anzugeben, ob sich innerhalb des zweijährigen Zeitraums vor Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft irgendwann höhere eheliche Ersparnisse in seinem Eigentum und Besitz befanden. Ein unzulässiges Rechnungslegungsbegehren liegt darin nicht. (T8)Beisatz: Gemäß Paragraph 91, EheG kann der Antragsgegner aber auch dazu verpflichtet werden anzugeben, ob sich innerhalb des zweijährigen Zeitraums vor Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft irgendwann höhere eheliche Ersparnisse in seinem Eigentum und Besitz befanden. Ein unzulässiges Rechnungslegungsbegehren liegt darin nicht. (T8) TE OGH 2024-10-24 1 Ob 58/24x Beisatz: Hier: zur kollisionsrechtlichen Beurteilung eines in einem Aufteilungsverfahren erhobenen Auskunftsanspruchs nach Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO (analog). (T9)Beisatz: Hier: zur kollisionsrechtlichen Beurteilung eines in einem Aufteilungsverfahren erhobenen Auskunftsanspruchs nach Art XLII Absatz eins, zweiter Fall EGZPO (analog). (T9) TE OGH 2026-01-27 1 Ob 124/25d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113334