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{'item': '4Ob50/00g; 6Ob16/01y; 4Ob227/06w; 4Ob115/13k; 10Ob54/13h; 5Ob118/13h; 4Ob250/16t; 4Ob113/18y'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113221 Entscheidungsdatum17.07.2018 Geschäftszahl4Ob50/00g; 6Ob16/01y; 4Ob227/06w; 4Ob115/13k; 10Ob54/13h; 5Ob118/13h; 4Ob250/16t; 4Ob113/18y NormTKG §18 Abs2 TKG 2003 §25 Rechtssatz§ 18 Abs 2 TKG ist unmissverständlich und eindeutig dahin formuliert, dass darin die Gültigkeit der Änderung von Geschäftsbedingungen allein an deren rechtzeitige Kundmachung geknüpft ist; weitere Gültigkeitsvoraussetzungen, wie etwa eine Information des Vertragspartners über das ihm mit der Änderung eröffnete Rücktrittsrecht, werden nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut nicht aufgestellt.Paragraph 18, Absatz 2, TKG ist unmissverständlich und eindeutig dahin formuliert, dass darin die Gültigkeit der Änderung von Geschäftsbedingungen allein an deren rechtzeitige Kundmachung geknüpft ist; weitere Gültigkeitsvoraussetzungen, wie etwa eine Information des Vertragspartners über das ihm mit der Änderung eröffnete Rücktrittsrecht, werden nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut nicht aufgestellt. EntscheidungstexteTE OGH 2000-03-14 4 Ob 50/00g Veröff: SZ 73/46 TE OGH 2001-09-13 6 Ob 16/01y Vgl auch; Beisatz: Die in § 18 Abs 2 TKG vorgesehene Möglichkeit der Änderung der Geschäftsbedingungen bezieht sich nur auf jene Regelungen, die Telekommunikationsleistungen im engeren Sinn betreffen, nicht aber auf sogenannte Bonus- oder Loyalitätsprogramme. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die in Paragraph 18, Absatz 2, TKG vorgesehene Möglichkeit der Änderung der Geschäftsbedingungen bezieht sich nur auf jene Regelungen, die Telekommunikationsleistungen im engeren Sinn betreffen, nicht aber auf sogenannte Bonus- oder Loyalitätsprogramme. (T1) TE OGH 2007-03-20 4 Ob 227/06w Vgl aber; Bem: In dieser Entscheidung wird als obiter dictum die Frage aufgeworfen, ob diese Auffassung angesichts der Formulierung der Nachfolgebestimmung § 25 TKG 2003 noch aufrecht erhalten werden kann. (T2)Vgl aber; Bem: In dieser Entscheidung wird als obiter dictum die Frage aufgeworfen, ob diese Auffassung angesichts der Formulierung der Nachfolgebestimmung Paragraph 25, TKG 2003 noch aufrecht erhalten werden kann. (T2) Veröff: SZ 2007/38 TE OGH 2014-01-20 4 Ob 115/13k Vgl auch; Beisatz: § 25 TKG sagt nichts über die Zulässigkeit von Vertragsänderungen im Einzelfall aus, sondern regelt nur allgemein unter anderem die Vorgangsweise bei Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen der Betreiber von Kommunikationsnetzen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 25, TKG sagt nichts über die Zulässigkeit von Vertragsänderungen im Einzelfall aus, sondern regelt nur allgemein unter anderem die Vorgangsweise bei Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen der Betreiber von Kommunikationsnetzen. (T3) Beisatz: Hier: Ausnutzung der Machtposition eines Mobilfunkbetreibers (Verfügung über Telefon- und Internetverbindung) als aggressive Geschäftspraktik im Sinne von § 1a UWG. (T4)Beisatz: Hier: Ausnutzung der Machtposition eines Mobilfunkbetreibers (Verfügung über Telefon- und Internetverbindung) als aggressive Geschäftspraktik im Sinne von Paragraph eins a, UWG. (T4) TE OGH 2014-06-17 10 Ob 54/13h Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2014-07-25 5 Ob 118/13h Vgl; Beisatz: Auch wenn § 25 TKG grundsätzlich als gesetzliche Ermächtigung zur einseitigen Vertragsänderung angesehen wird, ändert dies nichts daran, dass in AGB die vollständige und richtige Darstellung über die Rechtslage zu verlangen ist. Der fehlende Hinweis in AGB auf ein dem Verbraucher bereits ex lege zukommendes Widerrufsrecht wurde bereits als Verstoß anerkannt, weil ihm damit ein unklares Bild seiner vertraglichen Situation vermittelt wird. (T5)Vgl; Beisatz: Auch wenn Paragraph 25, TKG grundsätzlich als gesetzliche Ermächtigung zur einseitigen Vertragsänderung angesehen wird, ändert dies nichts daran, dass in AGB die vollständige und richtige Darstellung über die Rechtslage zu verlangen ist. Der fehlende Hinweis in AGB auf ein dem Verbraucher bereits ex lege zukommendes Widerrufsrecht wurde bereits als Verstoß anerkannt, weil ihm damit ein unklares Bild seiner vertraglichen Situation vermittelt wird. (T5) TE OGH 2017-05-03 4 Ob 250/16t Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-07-17 4 Ob 113/18y Vgl auch; Beisatz: § 25 Abs 2 und 3 TKG 2003 räumt ein einseitiges gesetzliches Änderungsrecht zur Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen ein. (T6)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 25, Absatz 2 und 3 TKG 2003 räumt ein einseitiges gesetzliches Änderungsrecht zur Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen ein. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113221

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.