RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113320 Entscheidungsdatum14.03.2000 Geschäftszahl4Ob56/00i; 4Ob94/05k; 4Ob56/06y; 4Ob96/06f; 4Ob80/07d; 4Ob116/07y; 4Ob90/08a; 4Ob118/10x; 4Ob179/10t; 4Ob233/10h; 4Ob88/11m; 4Ob118/11y; 4Ob41/12a; 4Ob135/12z; 4Ob59/17f; 4Ob38/19w; 4Ob194/19m; 4Ob219/19p; 4Ob47/20w; 4Ob159/20s NormUWG §2 D11 RechtssatzWerbung mit Reichweitenangaben ist ähnlich streng zu beurteilen wie vergleichende Werbung. Da die Aussagekraft von Reichweitenangaben ganz entscheidend davon abhängt, wie, von wem und wann sie errechnet wurden, muss der Werbende die von ihm angegebene Reichweite definieren, er muss die Quelle und den Erhebungszeitraum angeben. EntscheidungstexteTE OGH 2000-03-14 4 Ob 56/00i TE OGH 2005-06-14 4 Ob 94/05k TE OGH 2006-06-20 4 Ob 56/06y Beisatz: Wenn eine als Quelle angeführte Studie nicht alle in Frage kommenden Medien erfasst, muss auf diesen Umstand hingewiesen werden. (T1) TE OGH 2006-07-12 4 Ob 96/06f Auch; Beis wie T1 TE OGH 2007-07-10 4 Ob 80/07d Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Nur Kaufzeitungen. (T2) TE OGH 2007-11-13 4 Ob 116/07y TE OGH 2008-06-10 4 Ob 90/08a Auch; Beisatz: Hier: Angaben zur Zusammensetzung der Leserschaft gegliedert nach bestimmten Kriterien in Zusammenhang mit Reichweitenangaben. (T3) TE OGH 2010-08-31 4 Ob 118/10x TE OGH 2011-01-18 4 Ob 179/10t Beisatz: Mit diesen Angaben hat der mit Reichweitenangaben Werbende seine Informationspflichten nach § 2 Abs 4 UWG ausreichend erfüllt. (T4)Beisatz: Mit diesen Angaben hat der mit Reichweitenangaben Werbende seine Informationspflichten nach Paragraph 2, Absatz 4, UWG ausreichend erfüllt. (T4) TE OGH 2011-03-23 4 Ob 233/10h Vgl; Beisatz: Hier: Verbot an die Beklagte, ihr Medium als „mit Abstand größte Gratis-Tageszeitung Österreichs“ darzustellen, wenn es sich dabei um die einzige in dieser ÖAK-Kategorie erfasste Zeitung handelt. (T5) TE OGH 2011-08-09 4 Ob 88/11m Vgl; Beisatz: War eine Reichweitenwerbung wegen einer irreführenden Vermengung der Auflagenzahlen der (vom Umfang unterschiedlichen) Gratis‑ und Kaufauflage unzulässig, fällt die Wiederholungsgefahr nicht schon deshalb weg, weil beide Auflagen zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz ident waren, wenn diese Praxis jederzeit wieder geändert werden kann. (T6); Beisatz: Gegebenenfalls ist das Unterlassungsverbot insofern ‑ angepasst an die materiellrechtliche Verpflichtung ‑ einzuschränken. (T7) TE OGH 2011-08-09 4 Ob 118/11y Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine bestimmte Werbung mit Reichweitenangaben eine irreführende Geschäftspraktik iSd § 2 UWG ist, wirft ‑ von krassen Fehlbeurteilungen abgesehen ‑ keine erheblichen Rechtsfragen iSd §§ 502 Abs 1, 528 Abs 1 ZPO auf. (T8); Beisatz: Hier: Werbung mit Druckauflagezahlen. (T9)Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine bestimmte Werbung mit Reichweitenangaben eine irreführende Geschäftspraktik iSd Paragraph 2, UWG ist, wirft ‑ von krassen Fehlbeurteilungen abgesehen ‑ keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraphen 502, Absatz eins, 528, Absatz eins, ZPO auf. (T8); Beisatz: Hier: Werbung mit Druckauflagezahlen. (T9) TE OGH 2012-04-17 4 Ob 41/12a Vgl auch; Beisatz: Wird nicht mit konkreten Zahlen, sondern nur damit geworben, „die meisten Leser“ zu haben, und trifft dies in jeder Hinsicht zu, so ist eine Irreführungseignung auch bei fehlender Quellen- und Zeitraumangabe zu verneinen. (T10) TE OGH 2012-08-02 4 Ob 135/12z Vgl auch; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2017-06-13 4 Ob 59/17f Auch TE OGH 2019-03-26 4 Ob 38/19w Vgl; Beisatz: Für den wirtschaftlichen Erfolg und die Werbewirksamkeit einer Zeitung kommt es auf die Reichweite (Leserzahl) und auf die verkaufte (verbreitete) Auflage an, wobei der Reichweite allerdings ein deutlich stärkeres Gewicht zukommt, weil die bloße Auflagezahl keinen aussagekräftigen Schluss auf die tatsächlich erreichten Personen zulässt. (T11) TE OGH 2020-03-30 4 Ob 194/19m TE OGH 2020-03-30 4 Ob 219/19p Beisatz: Hier: Unterschiedliche Vergleichszeiträume; Täuschung über „Mediadaten“. (T12) TE OGH 2020-04-07 4 Ob 47/20w Beis wie T8 TE OGH 2020-09-22 4 Ob 159/20s Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113320
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