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{'item': '5Ob32/00t; 6Ob9/03x; 1Ob78/09s; 6Ob71/11a; 8Ob31/11h; 2Ob192/11s; 4Ob6/14g; 4Ob165/14i; 7Ob160/15b; 1Ob255/15d; 8Ob75/16m; 7Ob101/16b; 2Ob46

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113469 Entscheidungsdatum23.02.2017 Geschäftszahl5Ob32/00t; 6Ob9/03x; 1Ob78/09s; 6Ob71/11a; 8Ob31/11h; 2Ob192/11s; 4Ob6/14g; 4Ob165/14i; 7Ob160/15b; 1Ob255/15d; 8Ob75/16m; 7Ob101/16b; 2Ob46/16b NormABGB §1425 IABGB §1425 römisch eins G über Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281 §2 Abs2 RechtssatzWird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind (was an sich ein tauglicher Erlagsgrund iSd § 1425 ABGB wäre), dann gehört zur Schlüssigkeitsüberprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und ob auch schlüssig dargelegt wurde, die Ermittlung des richtigen Gläubigers bereite Schwierigkeiten. Das gilt auch für einen Erlag nach § 2 Abs 2 des Gesetzes über die Einbringung gerichtlicher Verwahrnisse, auf den mit der Modifikation, dass an Stelle des Schuldners das Strafgericht als Erleger agiert, die Regelung des § 1425 ABGB anzuwenden ist. Auch das Strafgericht hat in seinem Erlagsgesuch einen tauglichen Hinterlegungsgrund darzutun. Nennt es mehrere Forderungsprätendenten (Erlagsgegner), sind deren Ansprüche auf den Erlagsgegenstand und die Schwierigkeit ihrer rechtmäßigen Erfüllung plausibel zu machen.Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind (was an sich ein tauglicher Erlagsgrund iSd Paragraph 1425, ABGB wäre), dann gehört zur Schlüssigkeitsüberprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und ob auch schlüssig dargelegt wurde, die Ermittlung des richtigen Gläubigers bereite Schwierigkeiten. Das gilt auch für einen Erlag nach Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Einbringung gerichtlicher Verwahrnisse, auf den mit der Modifikation, dass an Stelle des Schuldners das Strafgericht als Erleger agiert, die Regelung des Paragraph 1425, ABGB anzuwenden ist. Auch das Strafgericht hat in seinem Erlagsgesuch einen tauglichen Hinterlegungsgrund darzutun. Nennt es mehrere Forderungsprätendenten (Erlagsgegner), sind deren Ansprüche auf den Erlagsgegenstand und die Schwierigkeit ihrer rechtmäßigen Erfüllung plausibel zu machen. EntscheidungstexteTE OGH 2000-03-14 5 Ob 32/00t Veröff: SZ 73/48 TE OGH 2003-02-20 6 Ob 9/03x Vgl TE OGH 2009-05-05 1 Ob 78/09s Vgl auch; nur: Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind (was an sich ein tauglicher Erlagsgrund iSd § 1425 ABGB wäre), dann gehört zur Schlüssigkeitsüberprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und auch schlüssig dargelegt wurden, die Ermittlung des richtigen Gläubigers bereite Schwierigkeiten. (T1)Vgl auch; nur: Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind (was an sich ein tauglicher Erlagsgrund iSd Paragraph 1425, ABGB wäre), dann gehört zur Schlüssigkeitsüberprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und auch schlüssig dargelegt wurden, die Ermittlung des richtigen Gläubigers bereite Schwierigkeiten. (T1) Beisatz: Die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche müssen rechtlich schlüssig sein. (T2) TE OGH 2011-06-16 6 Ob 71/11a nur: Nennt es mehrere Forderungsprätendenten (Erlagsgegner), sind deren Ansprüche auf den Erlagsgegenstand und die Schwierigkeit ihrer rechtmäßigen Erfüllung plausibel zu machen. (T3) TE OGH 2011-08-30 8 Ob 31/11h Vgl; nur T3; Beisatz: Bei einer Mehrzahl von Erlagsgegnern sind die Voraussetzungen für den Gerichtserlag hinsichtlich jedes einzelnen Erlagsgegners darzulegen. (T4) TE OGH 2012-01-19 2 Ob 192/11s nur T1; nur T3; Veröff: SZ 2012/7 TE OGH 2014-02-17 4 Ob 6/14g Auch; nur T3 TE OGH 2014-10-21 4 Ob 165/14i Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2015-10-16 7 Ob 160/15b Ähnlich; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2016-01-28 1 Ob 255/15d Beis wie T4; Beisatz: Der Gläubiger kann eine (teilweise) Schuldbefreiung nicht dadurch erzwingen, dass er für sich beschließt, zwei Schuldnern, von denen er nicht darlegt, dass diese einander ausschließende Forderungen gegen ihn erheben, insgesamt einen bestimmten Betrag zahlen zu wollen, weil er meint, die Aufteilung (und Anrechnung auf welche) Forderungsteile sei allein Aufgabe der Schuldner. (T5) TE OGH 2016-08-17 8 Ob 75/16m Auch TE OGH 2016-09-28 7 Ob 101/16b Auch; nur T1 TE OGH 2017-02-23 2 Ob 46/16b Auch; Veröff: SZ 2017/22 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113469

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.