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{'item': ['5Ob57/00v', '5Ob84/09b', '5Ob201/15t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113020 Entscheidungsdatum14.03.2000 Geschäftszahl5Ob57/00v; 5Ob84/09b; 5Ob201/15t NormMRG §18a Abs2 RechtssatzWas die Verlängerung einer vorläufigen Erhöhung (§ 18a Abs 2 MRG) nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten anlangt, so bestehen gegen eine solche jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sie zur Vermeidung einer Finanzierungslücke lediglich die Zeit bis zur Entscheidung über die endgültige Erhöhung, für welche die Unterlagen bereits vorgelegt wurden, überbrücken soll. Hiebei ist zu beachten, dass das sich in der endgültigen Erhöhung voraussichtlich ergebende Ausmaß nicht überschritten wird (§ 18a Abs 2 Satz 2 MRG). Wurden die Arbeiten bereits fertiggestellt, ist eine Verpflichtungserklärung des Vermieters, die Arbeiten durchzuführen (§ 18a Abs 2 Satz 1 MRG) als unnötiger Formalismus entbehrlich. Auch die Ursachen der Verspätung bedürfen in einem solchen Fall keiner Erörterung.Was die Verlängerung einer vorläufigen Erhöhung (Paragraph 18 a, Absatz 2, MRG) nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten anlangt, so bestehen gegen eine solche jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sie zur Vermeidung einer Finanzierungslücke lediglich die Zeit bis zur Entscheidung über die endgültige Erhöhung, für welche die Unterlagen bereits vorgelegt wurden, überbrücken soll. Hiebei ist zu beachten, dass das sich in der endgültigen Erhöhung voraussichtlich ergebende Ausmaß nicht überschritten wird (Paragraph 18 a, Absatz 2, Satz 2 MRG). Wurden die Arbeiten bereits fertiggestellt, ist eine Verpflichtungserklärung des Vermieters, die Arbeiten durchzuführen (Paragraph 18 a, Absatz 2, Satz 1 MRG) als unnötiger Formalismus entbehrlich. Auch die Ursachen der Verspätung bedürfen in einem solchen Fall keiner Erörterung. EntscheidungstexteTE OGH 2000-03-14 5 Ob 57/00v TE OGH 2009-06-09 5 Ob 84/09b nur: Was die Verlängerung einer vorläufigen Erhöhung (§ 18a Abs 2 MRG) nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten anlangt, so bestehen gegen eine solche jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sie zur Vermeidung einer Finanzierungslücke lediglich die Zeit bis zur Entscheidung über die endgültige Erhöhung, für welche die Unterlagen bereits vorgelegt wurden, überbrücken soll. (T1); Beisatz: Dies darf gleichermaßen dann gelten, wenn die Arbeiten praktisch abgeschlossen und nur mehr die normalerweise notwendige Zeit zur Beschaffung aller Abrechnungsunterlagen zugebilligt werden muss. (T2)nur: Was die Verlängerung einer vorläufigen Erhöhung (Paragraph 18 a, Absatz 2, MRG) nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten anlangt, so bestehen gegen eine solche jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sie zur Vermeidung einer Finanzierungslücke lediglich die Zeit bis zur Entscheidung über die endgültige Erhöhung, für welche die Unterlagen bereits vorgelegt wurden, überbrücken soll. (T1); Beisatz: Dies darf gleichermaßen dann gelten, wenn die Arbeiten praktisch abgeschlossen und nur mehr die normalerweise notwendige Zeit zur Beschaffung aller Abrechnungsunterlagen zugebilligt werden muss. (T2) TE OGH 2016-04-20 5 Ob 201/15t nur: Hiebei ist zu beachten, dass das sich in der endgültigen Erhöhung voraussichtlich ergebende Ausmaß nicht überschritten wird. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113020

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.