RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0113369 Entscheidungsdatum27.02.2025 Geschäftszahl9ObA215/99d; 8ObA202/02t; 9ObA46/09v; 8ObA57/23z; 8ObA47/24f NormB-VG Art21 RechtssatzIn Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern nur, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit sie in Betrieben tätig sind, wird der Arbeitnehmerschutz dem Bund schlechthin zugewiesen, wobei zu den Betrieben auch die von einem Land geführten Krankenanstalten gehören. Zum Arbeitnehmerschutzrecht gehören nicht nur die Regeln über den Feiertagsruheanspruch als solchen (§ 7 ARG), sondern auch die Regeln über das Entgelt, das der Arbeitnehmer zu bekommen hat, wenn er trotz und während der Feiertagsruhe beschäftigt wird (§ 9 Abs 5, § 27 Abs 1 ARG).In Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern nur, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit sie in Betrieben tätig sind, wird der Arbeitnehmerschutz dem Bund schlechthin zugewiesen, wobei zu den Betrieben auch die von einem Land geführten Krankenanstalten gehören. Zum Arbeitnehmerschutzrecht gehören nicht nur die Regeln über den Feiertagsruheanspruch als solchen (Paragraph 7, ARG), sondern auch die Regeln über das Entgelt, das der Arbeitnehmer zu bekommen hat, wenn er trotz und während der Feiertagsruhe beschäftigt wird (Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz eins, ARG). EntscheidungstexteTE OGH 2000-03-15 9 ObA 215/99d Veröff: SZ 73/49 TE OGH 2002-11-28 8 ObA 202/02t Auch; nur: Zu den Betrieben gehören auch die von einem Land geführten Krankenanstalten. (T1); Beisatz: Auf die in den Landeskrankenhäusern beschäftigten Arbeitnehmer sind daher gemäß §§ 33, 36 ArbVG grundsätzlich die Bestimmungen des II.Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes anzuwenden, auch wenn es sich dabei um Vertragsbedienstete handelt. (T2); Veröff: SZ 2002/163Auch; nur: Zu den Betrieben gehören auch die von einem Land geführten Krankenanstalten. (T1); Beisatz: Auf die in den Landeskrankenhäusern beschäftigten Arbeitnehmer sind daher gemäß Paragraphen 33, 36, ArbVG grundsätzlich die Bestimmungen des römisch zwei.Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes anzuwenden, auch wenn es sich dabei um Vertragsbedienstete handelt. (T2); Veröff: SZ 2002/163 TE OGH 2010-06-30 9 ObA 46/09v Vgl auch; nur: In Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern nur, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit sie in Betrieben tätig sind, wird der Arbeitnehmerschutz dem Bund schlechthin zugewiesen, wobei zu den Betrieben auch die von einem Land geführten Krankenanstalten gehören. (T3) TE OGH 2024-10-24 8 ObA 57/23z vgl; nur: In Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern nur, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit sie in Betrieben tätig sind, wird der Arbeitnehmerschutz dem Bund schlechthin zugewiesen. (T4) Beisatz: Hier: Nach dem Sbg Gem-VBG einer ausgegliederten Krankenanstalt dienstzugewiesene Gemeinde-Vertragsbedienstete (T5) TE OGH 2025-02-27 8 ObA 47/24f Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113369
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