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{'item': '1Ob33/00k'}

Obsah (4)§1600a§1600c§1600e§1600f

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.03.2000 Geschäftszahl1Ob33/00k NormdNEhelG Art12 §1; dNEhelG Art12 §2;

§1600a

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§1600c

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§1600e

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§1600f; d

PStG §29; RechtssatzZum Zustimmungserfordernis des Kindes zur Vaterschaftsanerkennung: § 1600c

verlangt die Zustimmung des Kindes zur Anerkennung als Wirksamkeitserfordernis. Lediglich für Vaterschaftstitel alten Rechts, die nach Art 12 § 3 NEhelG übergeleitet wurden, bestünde kein Zustimmungserfordernis. Weiters müssen nach § 1600e

Anerkennungserklärung und Zustimmungserklärung des Kindes öffentlich beurkundet werden. Der Mangel der Form führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Zustimmung gemäß § 1600f Abs 1

. Nach § 1600f Abs 2

kann allerdings, sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, nicht mehr geltend gemacht werden, dass die Erfordernisse der vorstehenden Vorschriften (Formvorschriften gemäß §§ 1600a bis e

) nicht vorgelegen haben. Wenngleich die Beischreibung der Anerkennung im Geburtenbuch nach § 29 dPStG keine konstitutive Wirkung hat, weil sie nur die Anerkennung, aber nicht die Vaterschaft beweist, begrenzt § 1600f Abs 2

doch die Ungewissheit über die ursprüngliche Wirksamkeit einer Anerkennung, die in einem deutschen Personenstandsbuch eingetragen ist, auf den Zeitraum von fünf Jahren nach der Eintragung, sodass die Geltendmachung eines nach den §§ 1600a bis 1600e aF bestehenden Mangels nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen ist.Zum Zustimmungserfordernis des Kindes zur Vaterschaftsanerkennung: Paragraph 1600 c,

verlangt die Zustimmung des Kindes zur Anerkennung als Wirksamkeitserfordernis. Lediglich für Vaterschaftstitel alten Rechts, die nach Artikel 12, Paragraph 3, NEhelG übergeleitet wurden, bestünde kein Zustimmungserfordernis. Weiters müssen nach Paragraph 1600 e,

Anerkennungserklärung und Zustimmungserklärung des Kindes öffentlich beurkundet werden. Der Mangel der Form führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Zustimmung gemäß Paragraph 1600 f, Absatz eins,

. Nach Paragraph 1600 f, Absatz 2,

kann allerdings, sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, nicht mehr geltend gemacht werden, dass die Erfordernisse der vorstehenden Vorschriften (Formvorschriften gemäß Paragraphen 1600 a bis e

) nicht vorgelegen haben. Wenngleich die Beischreibung der Anerkennung im Geburtenbuch nach Paragraph 29, dPStG keine konstitutive Wirkung hat, weil sie nur die Anerkennung, aber nicht die Vaterschaft beweist, begrenzt Paragraph 1600 f, Absatz 2,

doch die Ungewissheit über die ursprüngliche Wirksamkeit einer Anerkennung, die in einem deutschen Personenstandsbuch eingetragen ist, auf den Zeitraum von fünf Jahren nach der Eintragung, sodass die Geltendmachung eines nach den Paragraphen 1600 a bis 1600 e aF bestehenden Mangels nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen ist. EntscheidungstexteTE OGH 2000/03/28 1 Ob 33/00k RechtssatznummerRS0113556

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.